Kinderbetreuungskosten mindern Einkommensteuer im Zahlungsjahr
Kinderbetreuungskosten mindern als abziehbare Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Einkommensteuerlast. In welcher Steuererklärung die Kinderbetreuungskosten anzugeben sind, bestimmt sich nach dem Zahlungsjahr der Elternbeiträge. Im Grunde können daher zwölf Monatsbeiträge erklärt werden.
Gilt dies auch uneingeschränkt im Pandemiejahr 2020?
Während des Lockdowns ab März 2020 und regional verschieden in den Herbstmonaten wurden die Kindertagesstätten aus Infektionsschutzgründen geschlossen. Elternbeiträge waren insoweit nicht zu erheben – außer es wurde die Notbetreuung in Anspruch genommen. Die Beiträge wurden aber häufig trotzdem eingezogen, da die Länge des jeweiligen Lockdowns im Vorhinein nicht absehbar war und später wieder an die Eltern erstattet bzw. mit späteren Elternbeiträgen verrechnet. Insofern stellt sich die Frage, welche Elternbeiträge in der Einkommensteuererklärung 2020 für eine Steuerentlastung sorgen können.
Verrechnungszeitpunkt entscheidend
Auch für die erstatteten bzw. verrechneten Elternbeiträge gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Daher können die erstatteten bzw. verrechneten Beiträge erst im Jahr des tatsächlichen Rückflusses mit den geleisteten Elternbeiträgen des gleichen Kalenderjahres verrechnet werden. Steuerliche Auswirkung kann dies besonders dann entfalten, wenn die Einkommenshöhe in den Jahre 2020 und 2021 sehr unterschiedlich ausfällt oder der Höchstbetrag der abziehbaren Kinderbetreuungskosten ansonsten in einem der beiden Jahre überschritten worden wäre. Abziehbar sind höchstens zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, jährlich höchstens 4.000 € je Kind.
Beispiel:
Die Ehegatten A und B haben für ihre dreijährige Tochter monatliche Elternbeiträge in Höhe von 300 € an eine Kindertagesstätte entrichtet. Aufgrund mehrerer Lockdowns war die Kindertagesstätte von März bis Mai 2020, im Oktober und Dezember 2020 geschlossen. Die Notbetreuung der Kindertagesstätte konnte nicht beansprucht werden. Die Elternbeiträge wurden jeweils bei Fälligkeit per Lastschrift eingezogen. Die Elternbeiträge für März bis Mai 2020 wurden mit den Beiträgen für Juli bis September verrechnet, die Beiträge für Oktober und Dezember 2020 mit den Beiträgen für Februar und März 2021.
A und B haben in 2020 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 9 x 300 € = 2.700 € geleistet (9 Monate erhoben, 3 Monate verrechnet). Die Verrechnung der Beiträge für Oktober und Dezember 2020 ist für die Steuererklärung 2020 noch nicht zu berücksichtigen, da diese erst in 2021 vollzogen wurde (Rückfluss durch Verrechnung erst in 2021). Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Verrechnung bereits Ende 2020 absehbar war und auch von der Kindertagesstätte kommuniziert worden war. In der Steuererklärung 2021 sind aufgrund der Verrechnung mit den Monatsbeiträgen Februar und März 2021 weniger Kinderbetreuungskosten zu erklären.