Corona-Krise und Steuererklärungen: Verlängerung der Abgabefrist für den VZ 2019?

Sowohl die Bundessteuerberaterkammer als auch der Bund der Steuerzahler sprechen sich aktuell für einen Aufschub der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 aus. Wird das BMF hierzu kurzfristig eine Entscheidung treffen?

Hintergrund

Für das Kalenderjahr 2019 konnten die Erklärungen zur Einkommensteuer erstmals bis zum 31.7. des Jahres (2020) abgegeben werden. Die verlängerte Abgabefrist trat 2019 in Kraft und basiert auf dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“. Wird bei der Steuererklärungserstellung auf die Hilfe eines Steuerberaters zurückgegriffen, so verlängert sich die Frist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres. Entsprechend müssen Steuerberater die Erklärungen ihrer Mandanten für das Jahr 2019 bis Ende Februar 2021 einreichen.

Bundessteuerberaterkammer und Bund der Steuerzahler fordern Fristverlängerung

Aufgrund der starken Auslastung der Steuerberater fordert die Bundessteuerberaterkammer nun mehr Zeit für die Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen. Sprich: Für die Abgabe der Steuererklärungen sollen zusätzlich sechs Monate zur Verfügung gestellt werden. Denn die starke Einbindung, welchen die steuerberatenden Berufe derzeitig aufgrund der Beantragung von Corona-bedingten Subventionen ausgesetzt sind, würden die Branche bereits an ihre Grenzen bringen. „Die Unternehmen suchen verstärkt Rat bei ihren Steuerberatern, die als zentrale Akteure der Krisenbewältigung seit Monaten am Limit arbeiten, um ihre Mandantschaft bestmöglich durch die Krise zu führen,“ sagte der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Hartmut Schwab, gegenüber dem Handelsblatt. „Aufgrund dessen fordern wir ganz dringend eine gesetzlich geregelte Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2019 von steuerlich Beratenen.“

Ähnliche Forderungen kommen auch vom Präsidenten des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel: „Die Steuerzahler dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden“, sagte er dem Handelsblatt. „In der jetzigen Situation ist die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung bis Mai 2021 aus meiner Sicht ein Pflichtprogramm.“

Fristverlängerung nicht nur für Steuerberater eine Entlastung

Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 wäre für die steuerberatenden Berufe eine deutliche Entlastung. Denn nicht nur die Überbrückungshilfen, sondern auch die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November (sog. „Novemberhilfen“) müssen von Unternehmen oder Selbstständigen über einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Der Staat möchte so Betrügereien, wie sie im Rahmen der ersten Zahlungen in großem Rahmen stattgefunden haben, vermeiden.

Aber nicht nur die Zusatzaufgaben der Steuerberater würden eine Fristverlängerung durchaus rechtfertigen. Es sind vor allem auch die Ratsuchenden selbst, welchen ein angemessener Aufschub sicherlich eine Stütze wäre. Denn gerade sie sind es, die aktuell oftmals um ihre wirtschaftliche Existenz bangen und ihre Kapazitäten an anderer Stelle einsetzen müssen. Entsprechend spricht vieles dafür, die bestehende Verpflichtung zur turnusmäßigen, regulären Abgabe von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 – zeitlich begrenzt – aufzuschieben.

Es bleibt zu hoffen, dass das BMF dies zeitnah prüft und im Sinne der Betroffenen agiert.

Ein Kommentar zu “Corona-Krise und Steuererklärungen: Verlängerung der Abgabefrist für den VZ 2019?

  1. Frist zur Abgabe von Steuererklärungen wird verlängert

    Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen wird verlängert. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, wird die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen um einen Monat verlängert – und zwar bis zum 31. März 2021. Außerdem werden den Angaben zufolge auch Stundungsmöglichkeiten verlängert.

    Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann laut Ministerium längstens bis zum 30. Juni 2021. Damit würden bis Ende Dezember befristete Regelungen verlängert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

96 − 87 =