Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten jetzt einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss.
Hintergrund
Seit 1.1.2021 unterstützt der Bund mit der Überbrückungshilfe III, deren Bedingungen mehrfach angepasst und die Förderung ausgebaut worden ist (www.uberbrueckungshilfe-unternehmen.de) Unternehmen und Soloselbständige, um die wirtschaftlichen Folgen staatlicher Betriebseinschränkungen abzumildern. Da der Lockdown seit Dezember 2020 mehrfach, zuletzt bis 18.4.2021 verlängert worden ist, haben Bund und Länder in der Konferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin (MPK) am 22.3.2021 beschlossen, für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, eine ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben zu entwickeln.
Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur Überbrückungshilfe III
Die Eckpunkte, die BMF und BMWI am 1.4.2021 verlautbart haben lauten:
- Anspruchsberechtigung:
Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 (bis Juni 2021) einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss, zusätzlichen zur regulären Überbrückungshilfe III. - Höhe des Eigenkapitalzuschusses:
Er beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. - Nächste Schritte:
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Bewertung
Mit der Zeit geht die Corona- Krise den Unternehmen an die Substanz. Selbst völlig intakte Unternehmen, die von Schließungen über eine lange Zeit betroffen sind und die Umsatz- und Gewinnausfälle aus ihren eigenen Rücklagen bestritten haben – zum Teil auch ohne dem Staat auf der Tasche zu liegen – geht allmählich finanziell die Puste aus.
Deswegen ist richtig, dass der Bund sein Hilfsprogramm nochmals ausweitet und mit dem Eigenkapitalzuschuss die Substanz der Unternehmen stärkt. Deshalb ist es auch folgerichtig, dass dieser ergänzende Zuschuss nicht auf die Überbrückungshilfe III angerechnet wird.
Eine „bittere Pille“ gibt es dennoch: Denn der Eigenkapitalzuschuss ist ebenfalls an die Einhaltung der beihilferechtlichen Grenzen der EU gekoppelt. Das bedeutet, dass zunächst die EU-Kommission diesen zusätzlichen staatlichen Finanzrahmen genehmigen muss. Es kann dauern, bis die Antragsbearbeitung und Auszahlung der Mittel unter Verantwortung der Länder endlich startet …
Quellen