Am 15.04.2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder die seit Mitte März 2020 geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Corona-Epidemie bis 03.05.2020 verlängert. Was ist in Bezug auf die beschlossenen Einschränkungen für die gewerbliche Wirtschaft vom Maßnahmenpaket zu halten?
Hintergrund
Mit den gemeinsamen Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom März 2020 wurde das öffentliche Leben in Deutschland weitgehenden Beschränkungen unterworfen. Diese Beschränkungen waren erforderlich, um vor der Corona-Virus-Infektion zu schützen und eine Überforderung des deutschen Gesundheitssystems zu vermeiden. Mit den Beschränkungen ist erreicht worden, dass die Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland deutlich abgenommen hat. Mit den Betriebsbeschränkungen für die gewerbliche Wirtschaft sind allerdings auch die deutschen Unternehmen zu einem großen Teil in ein „künstliches Koma“ versetzt worden, dass angesichts gravierender Umsatzeinbrüche und Auftragsrückgänge viele Unternehmen an den Rand ihrer wirtschaftlichen Existenz gebracht hat.
Wesentlicher Inhalt der wirtschaftsbezogenen Beschränkungen bis Mai 2020
Mit ihrem Maßnahmenpaket vom 15.04.2020 haben Bundeskanzlerin und Länderregierungschefs in Bezug auf die Wirtschaft folgenden Beschränkungsrahmen beschlossen, der im Einzelfall regionale Abweichungen auf Länderbasis ermöglicht:
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- Großveranstaltungen (darunter fallen z.B. Messeveranstaltungen, Kulturevents, Volksfeste etc.) bleiben bis mindestens 31.08.2020 untersagt.
- Im Handel können unter Beachtung von Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen alle Geschäfte bis 800 qm Verkaufsfläche, ferner unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen öffnen.
- Bei Dienstleistungsbetrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, können zunächst Friseurbetriebe unter Hygieneauflagen, Steuerung des Zutritts und Vermeidung von Warteschlangen sowie Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ab 04.05.2020 wieder den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
- Ansonsten bleiben wirtschaftliche Aktivitäten mit erheblichem Publikumsverkehr bis einschließlich 03.05.2020 grundsätzlich untersagt. Unternehmen sollen Hygienekonzepte für eine betriebliche Pandemieplanung entwickeln und umsetzen, Heimarbeit ermöglichen, wo immer dies umsetzbar ist und Infektionsrisiken minimieren.
Bewertung
Über jeden Zweifel erhaben ist die Erkenntnis, dass der Gesundheitsschutz vor den gravierenden Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie in Deutschland nach wie vor oberste Priorität genießt; diesem Primat muss sich infolgedessen auch die gewerbliche Wirtschaft bis zunächst 03.05.2020 unterordnen. Auf der anderen Seite muss die Politik aufpassen, dass sie die ins „künstliche Koma“ versetzte deutsche Wirtschaft nicht „zu Tode pflegt“, sondern einen Handlungsrahmen schafft, der für alle Wirtschaftsbranchen, die unter den derzeitigen Betriebsbeschränkungen leiden, einen Neustart ermöglicht – wenn auch unter Auflagen.
Das Konzept des Bundes und der Länder sowie die unterschiedlichen Umsetzungsstrategien auf Länderebene sind aus meiner Sicht in weiten Bereichen nicht durchdacht und führen zu Verwerfungen:
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- Erst recht verdient Kritik, dass die Bund-Länder-Vereinbarung mit ihrem Handlungsrahmen zwar den Handel in den Blick nimmt und eine sukzessive Wiedereröffnung ab 20.04.2020 ermöglicht, jedoch prominente Teile des Dienstleistungsgewerbes weiterhin, zunächst bis 03.05.2020, untersagt. Das Hotel- und Gaststättengewerbe zählt bundesweit im Jahr 2018 rund 223.000 Betriebe, hiervon rund 44.000 Beherbergungsbetriebe, 165.000 Gaststättenbetriebe und rund 14.000 Caterer und vergleichbare Dienstleister (dehoga.de). Diese Gastrobetriebe haben im Jahr 2019 zusammen ein Nettoumsatzvolumen von rund 94 Milliarden Euro erwirtschaftet, hiervon das Beherbergungsgewerbe rund 33 Milliarden Euro, das Gaststättengewerbe rund 51 Milliarden Euro. Das gesamte Hotel- und Gaststättengewerbe hat 2019 hierbei rund 2,4 Millionen Mitarbeiter beschäftigt, hiervon rund 600.000 im Beherbergungsgewerbe und rund 1,5 Millionen im Gaststättengewerbe. Gerade das Hotel- und Gaststättengewerbe leistet deshalb einen erheblichen Beitrag zum Erfolg unserer Volkswirtschaft. Dennoch müssen sich Hotels- und Beherbergungsbetriebe als Folge der Corona-Pandemie wenigstens bis zum 03.05.2020 – womöglich auch darüber hinaus – „gedulden“. Dies ist weder volkswirtschaftlich noch unter Gesichtspunkten des Infektionsschutzes nachvollziehbar. Der Staat bleibt bislang eine Erklärung schuldig, warum – genauso wie im Handel – nicht auch das Hotel- und Gaststättengewerbe befähigt sein soll, mit eigenen Hygienekonzepten und Schutzmaßnahmen einen ausreichenden Infektionsschutz sicherzustellen.
- Die unterschiedliche Umsetzung des Bund-/Länderkonzepts der wirtschaftsbezogenen Betriebsbeschränkungen auf Länderebene verdient auch bei allem Verständnis für regionale Besonderheiten Kritik: in Nordrhein-Westfalen beispielsweise sind ab 20.04.20 Einrichtungshäuser und Babyfachmärkte ohne Rücksicht auf ihre Größe wieder betriebsberechtigt, in Rheinland-Pfalz kann ein Händler seine Betriebsfläche zulässigerweise auf 800 qm verkleinern, so dass das 800 qm-Flächen-Limit eingehalten ist. In Bayern dürfen Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien ab 20.04.2020 wieder öffnen, Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel unabhängig von der Quadratmeterzahl jedoch erst ab 27.04.; alle weiteren Einzelhandelsgeschäfte sind strikt an die 800 qm-Verkaufsfläche gebunden und müssen sicherstellen, dass nicht gleichzeitig mehr als ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche anwesend ist. Diese Beispiele zeigen, dass aus Unternehmenssicht die Größendifferenzierungen und unterschiedlichen Öffnungszeitpunkte schon in einer Branche kaum verständlich sind, erst recht nicht für ein Unternehmen, das Betriebsstätten in mehreren Bundesländern unterhält.
Welche Lehren sind hieraus zu ziehen?
Einschränkungen der Berufs- und Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) sind zugunsten des Schutzes von Leib und Leben im Rahmen des Gesundheitsschutzes (Art.2 Abs. 2 GG) als Ergebnis einer Rechtsgüterabwägung grundsätzlich hinzunehmen. Sie müssen aber verhältnismäßig – also geeignet, erforderlich und zumutbar – und willkürfrei (Art. 3 Abs. 1 GG) sein. Für die am 15.4.2020 beschlossenen Öffnungseinschränkungen im Handel sind solche sachlichen Differenzierungsgründe kaum erkennbar, insbesondere im Hinblick auf die inflexible 800 qm-Flächenbegrenzung. Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist auch nicht erkennbar, wenn Handelsbetriebe unter Auflagen ab 20.4.2020 eingeschränkt wieder öffnen dürfen, Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes aber einschränkungslos auf unbestimmte Zeit geschlossen bleiben müssen. Das BVerfG hat erst kürzlich zur gravierenden Einschränkung von Freiheitsrechten im Zuge der Corona-Pandemie festgestellt, dass diese Eingriffe erstens zeitlich befristet sein müssen, zweitens ständiger Überprüfung unterliegen, ob die Beschränkung noch erforderlich und zumutbar ist. Insbesondere Hotel- und Gaststättenbetriebe und sonstige Dienstleister brauchen deshalb Planungssicherheit (etwa für Finanzierungsgespräche, Personaleinsatzplanung, Warenbeschaffung), wann es mit dem „Neustart“ endlich wieder verbindlich losgeht. Eine politische Entscheidung ist also überfällig: nicht „irgendwann“, nicht in vierzehn Tagen, sondern jetzt!
Quelle:
Pressemitteilung der Bundesregierung Nr. 124 vom 15.04.2020
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