Corona-Krise: Bundestag und Bundesrat beschließt weitere Hilfen für Arbeitnehmer

Bundestag und Bundesrat haben am 14./15.5.2020 ein Bündel weiterer Maßnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Neben einem Extrabonus für Pflegekräfte werden mit dem „Sozialschutzpaket II“ und dem „Arbeit für morgen Gesetz“ Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld weiter verbessert.

Hintergrund

Ich hatte berichtet: Die Bundesregierung hat auf Druck einiger Oppositionsparteien im Bundestag und der Gewerkschaften, die bereits seit März 2020 verbesserten Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nochmals erweitert. Das Arbeitslosengeld sollte hiernach zeitlich verlängert werden, ferner sollte ein Extra-Bonus für Pflegekräfte eingeführt werden. Diesen Vorschlägen ist der Bundestag jetzt mehrheitlich gefolgt. Der Bundesrat hat am 15.5.2020 den Gesetzespaketen zugestimmt.

Die neuen Regeln im Überblick

  • Kurzarbeitergeld:
    Wer länger in Kurzarbeit gehen muss, soll nach dem von Bundestag (BT-Drs. 19/18966; 19/19204) und Bundesrat (BR-Drs. 245/20) beschlossenen „Sozialschutzpaket II“ statt bisher 60 bzw. 67 Prozent (Bezieher mit Kindern) des letzten Nettolohns künftig ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs 70 bzw. 77 Prozent, ab dem 7. Monat sogar 80 bzw. 87 Prozent des Nettolohns erhalten. Gezählt wird hierbei rückwirkend ab März 2020. Wer seitdem auf mindestens 50 Prozent Kurzarbeit gesetzt war, erhält  somit nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz ab Juli 2020 und Oktober 2020 mehr Geld. Die Regelung ist aber befristet: Sie gilt nur bis Jahresende 2020. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden außerdem vom 1.5. bis 31.12.2020 in voller Höhe des bisherigen Monatseinkommens erweitert, die bisherige Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgegeben. Mit dieser Hinzuverdienstmöglichkeit haben alle betroffenen Arbeitnehmer nun die Möglichkeit, den durch Kurzarbeit entstehenden Einkommensverlust vollständig zu kompensieren.Die Bundesregierung wird mit dem ebenfalls vom Bundesrat (BR-Drs. 197/20) am 15.5.2020 verabschiedeten „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ (BT-Drs.19/17740, 19/18753) bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt. Die Regelungen treten nach Verkündung im BGBl. rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft.
  • Weitere Anreize beim Kurzarbeitergeld in Planung:
    Mit dem von der Bundesregierung am 7.5.2020 auf den Weg gebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (BR-Drs.221/20) hat sich Bundesrat ebenfalls am 15.5.2020 im ersten Durchgang befasst. Auf Bitten der Bundesregierung hat der Bundesrat sich bereit erklärt, die eigentlich sechswöchige Beratungszeit auf eine Woche zu reduzieren, damit seine Stellungnahme noch vor der 2./3. Lesung im Bundestag berücksichtigt werden kann. Am 5.6.2020 könnte der Bundesrat sich dann abschließend mit dem Gesetz befassen.Arbeitgeber sollen steuerfrei das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten aufstocken können. Die Regelung soll für Zahlungen zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 gelten. Voraussetzung: Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen übersteigen nicht 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und soll dafür sorgen, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen.
  • Arbeitslosengeld:
    Die Corona-Krise hat bereits jetzt zu einem deutlichen Anstieg der Arbeitslosenzahlen in Deutschland geführt, damit sinken auch die Aussichten auf Neueinstellungen am Arbeitsmarkt. Aus diesem Grund sieht das vom Bundestag beschlossene Sozialschutzpaket II vor, dass das Arbeitslosengeld für diejenigen Bezieher um drei Monate verlängert wird, deren Anspruch zwischen dem 1.5.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.
  • Pflegebonus:Beschäftigte in der Altenpflege sollen nach dem vom Bundestag beschlossenen Sozialschutzpaket II in diesem Jahr eine gestaffelte Prämie von bis zu 1.000 € pro Person erhalten. Die Höhe richtet sich nach der Funktion und der individuellen Arbeitszeit. Die Länder oder die Arbeitgeber können den Betrag um weitere 500 € auf bis zu 1.500 € aufstocken, die steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zur Abgeltung besonderer, durch die Corona-Krise bedingter Lasten „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eines Einmalbetrages von 1.500 € hatten Bundestag und Bundesrat schon vorher beschlossen.

Quellen

 

 

 

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