Um Eltern während der Corona-Pandemie mehr zu unterstützen, sollen sie künftig eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen erhalten; die Regelung soll für Eltern gelten, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Das hat das Bundeskabinett am 20.5.2020 beschlossen.
Hintergrund
Für viele Eltern ist die aktuelle Corona-Krise eine große Bewährungsprobe: Kitas und Schulen waren aufgrund der Corona-Maßnahmen lange Zeit geschlossen, häufig gab es nur eine Notbetreuung. Noch immer können – je nach Bundesland – die Einschränkungen nur schrittweise gelockert werden.
Bislang galt: Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des InfSchG vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, sind sie durch das Gesetz grundsätzlich finanziell nicht geschützt.
Ich habe bereits berichtet: Das wurde im März 2020 durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationale Tragweite“ (BGBl 2020 I S. 587 ) geändert, das auch eine bis 1.4.2021 befristete erweiterte Kompetenz des Bundesgesundheitsministeriums beinhaltet: Durch eine Ausweitung der Entschädigung für Sorgeberechtigte von Kindern im Alter bis 12 Jahren, die wegen Corona-bedingter Schließungsanordnung ihre Kinder nicht in Betreuungseinrichtungen unterbringen können, sondern selbst versorgen müssen, zahlt der Staat eine Entschädigung. Das haben Bundestag am 25.3.2020 (BT-Drs.19/18111 v. 24.3.2020) und Bundesrat am 27.3.2020 (BR-Drs. 151/20) beschlossen. Mit den Änderungen im InfSchG ist unter anderem eine Entgeltfortzahlung im § 56 Abs.1a InfSchG beschlossen worden in Fällen, in denen Corona-bedingt die Kinderbetreuungseinrichtungen schließen. Sorgeberechtigte erhalten eine Entschädigung in Geld, die bislang auf sechs Wochen, 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal auf einen Betrag von 2.016 Euro im Monat beschränkt ist.
Zahlungszeitraum wird verlängert
Um die Eltern noch stärker zu unterstützen, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Beschluss der Bundesregierung nun verlängert, wenn Eltern ihre Kinder Zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Bezugsvoraussetzungen:
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Wie bisher gilt aber: Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde bzw. auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber darzulegen, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht besteht oder ggf. in welchem Umfang eine solche nicht besteht. Hierzu gehört beispielsweise die Darlegung, dass kein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung besteht und anderweitige Betreuungspersonen (z.B. Freunde, Verwandte) nicht zur Verfügung stehen. Informationen zu einem ggf. bestehenden Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder zum Stand von Überstundenkonten sind dem antragstellenden Arbeitgeber selbst bekannt; diese Informationen muss der Anspruchsberechtigte offenlegen. Gleiches gilt, soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z. B. Homeoffice) besteht und die Nutzung dem Arbeitnehmer zumutbar ist.
- Entschädigungsdauer:
Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden. Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt, muss also nicht „am Stück“.
- Höhe der Entschädigung:
Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2.016 EUR monatlich. Das war schon seit März 2020 so.
- Verfahren:
Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Solange ein Land keine andere Zuständigkeit geregelt hat, sind die Gesundheitsämter zuständig.