Stand: 03./04.04.2020
Das BMF hat am 3.4.2020 Neuigkeiten zu lohnsteuerlichen Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise veröffentlicht; auch bei der Umsatzsteuer wollen Bund und Länder weitere Erleichterungen schaffen.
Besonders erfreulich: Zusätzliche Sonderzahlungen von Arbeitgebern in der Corona-Krise bleiben in Höhe von 1.500 Euro bis Jahresende steuer- und abgabenfrei!
Hintergrund
Bund, Länder und Kommunen versuchen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auch mit – zeitlich befristeten – steuerlichen Entlastungsmaßnahmen abzufedern. Hierzu zählen Steuerstundungen, Änderungen bei Steuervorauszahlungen oder die Aussetzung von Vollstreckungsverfahren (BMF-Schreiben v. 19.3.2020 – IV A 3 – S – 0336/19/10007:002). Diese Maßnahmen helfen Selbständigen, Freiberuflern und Unternehmen, weil sie Corona-bedingten Umsatzausfällen bei unverändertem Kostenapparat die Liquidität schonen, also das Geld (zunächst) in der Kasse halten. Jetzt haben BMF und Länder mit weiteren Entlastungsmaßnahmen nachgelegt.
BMF veröffentlicht lohnsteuerliche Entlastungsmaßnahmen
- Steuerfreie Sonderzahlungen:
Arbeitgeber können nach einer Pressemitteilung des BMF vom 3.4.2020 ihren Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Jahresbetrag von 1.500 Euro steuerfrei und ohne Sozialabgaben auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Damit will der Fiskus eine Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise schaffen und sicherstellen, dass Prämien von Arbeitgebern auch zu 100 Prozent bei den Arbeitnehmern ankommen. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. „Zusätzlich“ bedeutet nach der bisherigen Sprachregelung des BMF, dass es sich um eine (auf den besonderen Einsatz während der Corona-Krise bezogene) Sonderzahlung des Arbeitgebers handeln muss. Unzulässig ist also in diesem Kontext, dass der Arbeitgeber einen Teil des bestehenden Gehalts in Sachlohn umwandelt oder als „Sonderzahlung Corona“ deklariert. Der BFH hat bekanntlich wegen des „Zusätzlichkeitserfordernisses“ eine andere Auslegung zugelassen(1.8.2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17). Das BMF hat dem ausdrücklich widersprochen (5.2.2020 – IV C 5 S 2334/19/10017 : 002). Differenzierungen sind nicht vorgesehen; das bedeutet: Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Sonderzahlungen ist nicht auf besondere, in der Corona-Krise besonders beanspruchte Arbeitnehmernehmer wie z.B .Pflegekräfte beschränkt. Es besteht für die Beträge Sozialversicherungsfreiheit. Hierzu ist noch ein BMF-Schreiben angekündigt.
- Sonderregelung für Grenzpendler:
Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten (z.B. Luxemburg, Niederlande, Österreich) kann derzeit in Grenzgebieten ein erhöhtes Maß an Home-Office Tagen mit Rücksicht auf die 183-Tage-Regelung zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Deshalb strebt das BMF laut Pressemitteilung vom 3.4.2020 jetzt an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt zu verhindern, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht. In diesen Fällen will das BMF angrenzenden Staaten eine zeitliche befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen. Ziel ist eine Sonderreglung für die Zeit, Inder die Gesundheitsbehörden wegen der hohen Corona-Ansteckungsgefahr weiterhin zu Homme Office raten mit dem Ziel, die betroffenen Beschäftigten.in diesem Zeitraum so zu behandeln als hätten sie die Arbeit am eigentlichen Tätigkeitsort ausgeführt. Damit diese Arbeitnehmer keine DBA-bedingten Steuernachteile erleiden, ist konkret beabsichtigt, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an den grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer nur wegen der Corona-Pandemie im Home-Office ausüben, als im Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten (Tatsachenfiktion). Dazu hat das BMF eine entsprechende Information auf seiner Internetseite im Bereich Internationales Steuerrecht veröffentlicht, aus dem sich weitere Einzelheiten ergeben.
Umsatzsteuerfreiheit von Schutzmasken- und Desinfektionsmittelspenden geplant
Umsatzsteuer auf Sachspenden und Personal: Nach einer dpa-Meldung vom 3.4.2020 sollen Unternehmen, die in der Corona-Krise Schutzmasken und Desinfektionsmittel an Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime spenden, darauf keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen. Auf diese Weise haben Bund und Länder beschlossen, dieses vorbildliche Engagement unbürokratisch mit steuerlicher Entlastung zu unterstützen. Die Sonderregelung soll ab sofort und bis Jahresende 2020 gelten. Die Umsatzsteuer-Befreiung soll auch gelten, wenn Unternehmen unentgeltlich Personal für medizinische Zwecke stellen. Auch Sachspenden von medizinischer Ausrüstung an Rettungs- und Sozialdienste, Altersheime sowie Polizei und Feuerwehr sind erfasst. Normalerweise müssen Unternehmen für Sachspenden dann Umsatzsteuer zahlen, wenn diese zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigen.
Verschiebung der Anmeldefrist für Steuern geplant
Schon seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, ob im Zuge der Corona-Krise die Frist für die Anmeldung der Umsatz- und Lohnsteuer vom 10. eines Monats (wegen der Feiertage im April dann demnächst der 14.4.2020) verschoben werden soll. Damit würde sich auch die Zahlungsfrist, also die Fälligkeit verschieben. Dies würde Unternehmen, die von der Krise besonders hart betroffen sind (z.B. durch Schließungen oder Personalmangel wegen Krankheit und Quarantäne) finanzielle Luft verschaffen, weil die Fälligkeit der Steuer aufgeschoben ist. Bei der Umsatzsteuer bräuchte dann keine separate Stundung (§ 227 AO) beantragt werden, das wäre auch ein verfahrensrechtlich einfachere Lösung. Bei der Lohnsteuer als Quellenabzugssteuer ist eine Stundung demgegenüber nicht zulässig. Die Finanzämter könnten hier nur einen Vollstreckungsaufschub gewähren.
Bisher ist keine bundeseinheitliche Regelung erfolgt. Die Diskussionen zwischen Bund und Ländern laufen. Allerdings scheint es eher unwahrscheinlich, dass es hier zu einer bundeseinheitlichen Lösung kommen wird. Bayern hat aber auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen sowie NRW auf den Internetseiten des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht, dass eine Verschiebung der Anmeldefrist um 2 Monate auf Antrag gewährt wird. Bleibt zu hoffen, dass auch die anderen Länder diesem Beispiel folgen.
Zudem wurde angekündigt, dass die FAQs auf der Internetseite des BMF erweitert werden.
Weitere Informationen:
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgenden infoCenter-Beitrag:
Ebber,Grenzgänger
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)
Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:
Wir erleben gerade spannende Zeiten. Inzwischen gelten schon Pressemitteilungen als Rechtsgrundlage für steuerfreie Bezüge.
Ich finde die steuerlichen Maßnahmen in Zeiten von Corona gut und richtig. Ob sie eine Insolvenz im Zweifelsfalle aufhalten können, bleibt abzuwarten. Was ich aber nach wie vor nicht verstehen kann (aber so geht es mir schon seit vielen Jahren bei den unterschiedlichsten Themen), warum wichtige Entscheidungen, die eigentlich für das ganze Land von Bedeutung sind, immer nur für einzelne Bundesländer beschlossen werden. Solche Maßnahmen wie die im Artikel beschrieben sollten unbedingt fürs ganze Land gelten und nicht nur für einzelne Bundesländer. Hier steht sich Deutschland mit seiner übertriebenen Bürokratie mal wieder selbst im Weg und macht es damit auch Unternehmen unnötig schwer. Schade!