Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat am 18.1.2021 das verbesserte Corona-Kinderkrankengeld gebilligt, das rückwirkend ab 5.1.2021 beantragt werden kann. Was ist dabei zu beachten?
Hintergrund
Die Corona-Pandemie stellt auch Eltern bzw. Sorgeberechtigte bei der Betreuung von Kindern vor erhebliche Probleme. Wohin mit den Kindern, wenn Kitas oder Schulen aufgrund staatlicher Anordnungen geschlossen werden, der eigene Beruf aber nicht zulässt, einfach zu Hause zu bleiben? Schon im Sommer hatte der Gesetzgeber das IfSG ergänzt und eine Entschädigungsregelung in § 56a Abs.1 IfSG eingefügt (Gesetz v. 20.7.2020, BGBl. I S. 1045). § 45 Abs.2 SGB V sah daneben schon länger die Zahlung eines Kinderkrankengeldes durch die gesetzliche Krankenkasse vor – ich habe berichtet.
Gesetzliche Grundlage beschlossen
Das jetzt nochmals erweiterte Kinderkrankengeld ist kurzfristig im Angesicht des verlängerten Lockdowns und der damit verschärften Kinderbetreuungssituation für Eltern als „Annex“ in das GWB-Digitalisierungsgesetz (BT-Drs. 19/23492) am 14.1.2021 auf Vorschlag des federführenden Ausschusses als Art. 8 in das Gesetz eingefügt worden (BT-Drs. 19/25868, S. 96). Der Bundesrat hat dem am 18.1.2021 zugestimmt (BR-Drs. 38/21 (B) vom 18.1.2021). Das Gesetz ist am 18.1.2021 verkündet worden (BGBL. 2021 I S. 2, 29) und am 5.1.2021 rückwirkend in Kraft getreten. Die neuen § 45 Abs.2a und 2 b SGB V sehen folgende Eckpunkte vor:
- Das Kinderkrankengeld steigt für das Jahr 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder unter 12 Jahren zu Hause betreuen können.
- Ab dem dritten Kind (unter 12 Jahren) erhöht sich der Anspruch noch einmal um 10 Tage bis auf maximal 90 Tage für Alleinerziehende (Eltern 45 Tage) – egal wieviel Kinder man hat.
- Die Regelung gilt nur für gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch und nur dann, wenn keine andere im gleichen Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.
- Der Anspruch soll nicht nur bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind.
- Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, d.h. die Arbeitgeber werden mit den Kosten nicht belastet.
Auswirkungen in der Praxis: Was Eltern beachten sollten
- Antrag bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse:
Gesetzlich Versicherte müssen das Kinderkrankengeld bei ihrer zuständigen Krankenkasse beantragen. Privat Versicherte sind dort nicht antragsberechtigt. - Nachweise:
Sollte das Kind tatsächlich erkrankt sein, kann die übliche „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ beantragt werden, bis 31.3.2021 auch fernmündlich. Besteht ein Betreuungsengpass, reicht eine Bescheinigung der Schule oder Kita, dass die Präsenzpflicht aufgehoben ist; manche Krankenkassen verzichten auch darauf. - Höhe des Krankenkindergeldes:
Das Krankenkindergeld beträgt 90 Prozent des jeweiligen Nettolohns, maximal 112,88 Euro am Tag. - Alternativen:
Privat Versicherte, die keinen Anspruch auf das Kinderkrankengeld haben, können wie bisher nach § 56 Abs. 1a InfSchG wegen pandemiebedingter Einschränkungen in Schulen und Kitas eine Elternentschädigung beantragen. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz, maximal 2.016 Euro im Monat. Aber Achtung: Gesetzlich Versicherte können nicht beide Leistungen gleichzeitig beantragen, weil der Anspruch auf Elternentschädigung nach § 56 Abs. 1 a InfSchG während des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht. Unberührt bleibt in allen Fällen der Anspruch nach § 616 BGB – ich habe berichtet.
Quellen
- BT-Drs. 1925868.pdf (bundestag.de)
- BR-Drs. 38/21