Corona-Hilfen im Gesundheitswesen: Neuer finanzieller Schutzschirm für Zahnärzte und Heilmittelerbringer aufgespannt!

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 4.5.2020 im Bundesanzeiger die „Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung“ veröffentlicht, die am 5.5.2020 in Kraft getreten getreten ist. Sie beschert im Kern Vertragszahnärzten und zugelassenen Heilmittelerbringern einen Corona-Schutzschirm in Millionenhöhe.

Hintergrund

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat das Bundeskabinett einen Milliarden-Schutzschirm für das Gesundheitswesen aufgespannt. Hilfen sollen Einnahmeausfälle abfedern und vermeiden, dass Kliniken Defizite machen. Dazu zählen Tagespauschale für freie Betten, Boni für neue Intensivbetten, verkürzte Zahlungsfristen für Patienten und Erleichterungen bei der Rechnungsprüfung ; die ambulante und stationäre Pflege soll durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen und den Verzicht auf Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen finanziell entlastet werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das von Bundestag und Bundesrat am 27.3.2020 verabschiedete „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ (BGBl 2020 I  S. 580). Von diesem Gesetz profitieren auch niedergelassene Ärzte, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die häusliche Krankenpflege. Nicht erfasst waren bislang demgegenüber Vertragszahnärzte und bei den Krankenkassen zugelassene sog. Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden. Das hat sich jetzt durch eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.4.2020 (BAnz v. 4.5.2020) geändert. Damit will das Bundesgesundheitsministerium jetzt Zahnärzte, Heilmittelerbringer (z.B. Therapeuten, Logopäden) und Reha-Einrichtungen mit Soforthilfen im Volumen von 730 Mio. Euro vor wegbrechenden Einnahmen schützen, außerdem erhalten sie eine Aufwendungsersatz für verbrauchte Pflegehilfsmittel.

Neue Soforthilfen für Zahnärzte, Heilmittelerbringer und Reha-Einrichtungen bei Eltern-Kind-Kuren

Zahnarztpraxen und Heilmittelerbringer zählen derzeit zu den großen wirtschaftlichen Verlierern der Corona-Pandemie. Gerade in diesen Berufen haben Beschäftigte und Patienten einen sehr engen körperlichen Kontakt, so dass das Risiko groß ist sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Die Folge: Obwohl der Besuch solcher Praxen an sich im Rahmen der medizinischen Versorgung möglich ist, laufen viele Praxen wegen der lauernden Infektionsgefahr nur „auf Notbetrieb“. Insbesondere Zahnärzte beklagen deshalb im bundesweiten Durchschnitt Umsatzrückgänge bis 80 Prozent – bei unverändertem Kostenapparat. Hier will das Bundesgesundheitsministerium jetzt Abhilfe schaffen.

Liquiditätshilfe für Vertragszahnärzte

Zur Überbrückung der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie wird die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leistungen – abweichend von § 85 Abs. 2 S. 1 SGB V – für das Jahr 2020 auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung festgesetzt, sofern nicht die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 2.6.2020 dem schriftlich widerspricht. Die Krankenkassen haben die anzupassenden Abschlagszahlungen an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung zu entrichten.

Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig auszugleichen. Dass Bundesgesundheitsministerium überprüft bis zum 15. Oktober 2020 die Auswirkungen der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 auf die wirtschaftliche Situation der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte.

Einmalzahlung für Heilmittelerbringer

Die Ausgleichszahlung wird als Einmalzahlung und ohne eine Anrechnung von weiteren Hilfen wie Kurzarbeitergeld oder Soforthilfe Bund/Land gewährt. Der Auszahlungsbetrag umfasst regelhaft 40% der Vergütung, die im 4. Quartal 2019 durch den zugelassenen Leistungserbringer (Zulassung vor dem 30.9.2019) gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zur Abrechnung eingereicht wurde.

  • für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1.2019 bis zum 31.12.2019 zugelassen worden ist, 40 Prozent der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel (…) gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung, mindestens aber 4 500 Euro,
  • für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1.2020 bis zum 30.4.2020 zugelassen worden ist, 4 500 Euro,
  • für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1.2020 bis zum 31.5.2020 zugelassen worden ist, 3 000 Euro und
  • für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1.2020 bis zum 30.6.2020 zugelassen worden ist, 1 500 Euro.

Den Antrag auf Ausgleichszahlung stellt der zugelassene Leistungserbringer bei der für ihn zuständigen ARGE (Arbeitsgemeinschaft) der gesetzlichen Krankenkassen. Anträge können ab dem 20.5. bis zum 30.6.2020 gestellt werden. Die Einzelheiten zum Antragsverfahren bestimmt der GKV-Spitzenverband bis zum 15.5.2020.

Zur pauschalen Abgeltung der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Epidemie, insbesondere für persönliche Schutzausrüstung der Leistungserbringer, können die Leistungserbringer für jede Heilmittelverordnung, die sie in dem Zeitraum vom 5.5.2020 bis einschließlich 30.9.2020 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat hierzu kurzfristig eine für alle Heilmittelbereiche bundeseinheitliche Positionsnummer festzulegen.

Vorsorge- und Reha-Einrichtungen:

Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a Abs. 1 S. 1 SGB V besteht, werden nunmehr solchen Einrichtungen finanziell gleichgestellt, die nach § 111d Abs.1 SGB V schon bislang Corona-bedingte Ausgleichzahlungen Ungültige Eingabeerhalten habenhabenhabhabenhbeerhalten haben.

Geltungsdauer:

Die Rechtsverordnung ist am 5.5.2020 in Kraft getreten und tritt am 20.7.2020 wieder außer Kraft.

Bewertung:

Die neue Rechtsverordnung belastet den Bundeshaushalt trotz ihrer kurzen Geltungsdauer immerhin mit 730 Mio. Euro. Der weitere Schutzschirm belegt, dass der Bund sein Corona-bedingtes Gießkannenprinzip fortsetzt. Eine solche Finanzpolitik wird zunehmend fragwürdig: Besser wäre es, nunmehr einen neuen Kurs einzuschlagen und über ein Konjunkturprogramm nachzudenken, dass branchenübergreifend für alle wirkt.

Quelle:

Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung vom 30.4.2020, BAnz vom 4.5.2020


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