Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt.
Hintergrund
Die Corona-Pandemie stellt auch Eltern bzw. Sorgeberechtigte bei der Betreuung von Kindern vor erhebliche Probleme. Wohin mit den Kindern, wenn Kitas oder Schulen aufgrund staatlicher Anordnungen geschlossen werden, der eigene Beruf es aber nicht zulässt, einfach zu Hause zu bleiben? Schon im Sommer hatte der Gesetzgeber das IfSG ergänzt und eine Entschädigungsregelung in § 56a Abs.1 IfSG eingefügt (Gesetz v. 20.7.2020, BGBl. I S. 1045). Jetzt hat der Gesetzgeber den Wortlaut um einen weiteren Entschädigungstatbestand erweitert, „wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.“
Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Der Bundestag hat kurzfristig das Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (BT-Drs. 19/24839) ergänzt. Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Hierzu wurde der erst kürzlich ins IfSG eingefügte § 56a Abs.1 IfSG entsprechend ergänzt. Dabei gilt Folgendes:
- Anspruchsberechtigung:
Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
- Keine andere Betreuungsmöglichkeit:
Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht.
- Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen:
Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.
Wie geht`s weiter?
Nach der Zustimmung des Bundesrates muss jetzt nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten noch die Verkündung m BGBl erfolgen. Die Regelung soll dann mit Rückwirkung zum 16.12.2020 in Kraft treten. Das ist erfreulich, weil das Gesetz damit bereits den begonnenen Lockdown erfasst. Eltern und Sorgeberechtigte können damit insbesondere auch in der Betreuungsnotlage in der Lockdown-Zeit vom Dezember 2020 bis (zunächst) 10.1.2021 Entschädigungszahlungen erhalten. Die erweiterte Regelung erfasst nunmehr auch das Distanzlernen im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder auch Hybridunterricht.
Quellen
BT-Drs. 19/24839
BT-Drs. 19/25323
BR_Drs. 760/20 (B)
Wann beginnt der Maximalzeitraum erneut? Hat jeder Elternteil zehn Wochen im ersten Lockdown, zehn im zweiten und zehn im dritten Lockdown? Oder zehn Wochen für die Schulschließungen aufgrund der bisherigen Sars-Cov-2-Variante und zehn Wochen für die Schulschließungen aufgrund der britischen Variante B.1.1.7? Oder zehn Wochen für Corona-bedingte Schulschließungen 2020 und zehn Wochen für Masern-bedingte Schulschließungen 2024? Das Gesetz schweigt sich dazu aus.