Seit 13.10.2021 können laut BMWi Härtefallhilfen bei den zuständigen Stellen der Länder auch für den Zeitraum Oktober bis Ende Dezember 2021 beantragt werden, inzwischen wurde auch die Antragfrist bis 15.11.2021 verlängert. Ein genauer Blick zeigt allerdings, dass das Härtefallprogramm weiter schlechter ankommt als gedacht.
Hintergrund
Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen. Sie ergänzen die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie in den Fällen, wo Unternehmen oder Selbständige bei den Corona-Hilfsprogrammen „durchs Raster fallen“. Es können in allen Ländern Anträge auf Härtefallhilfe gestellt werden. Informationen zur Antragstellung sowie allgemeine und länderspezifische Informationen zu den Härtefallhilfen finden Sie unter www.haertefallhilfen.de.
Bund und Länder verlängern das Härtefallhilfeprogramm
Die Mittel mit einem Gesamtvolumen von 1,5 Mrd. Euro sind beim Bund bis 15.12.2021 abzurufen. Inzwischen aber wurde die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern verlängert, so dass die Länder noch bis 30.6.2022 Mittel aus dem Härtefallfonds abrufen können.
Härtefallhilfen werden kaum in Anspruch genommen
Für Antragsteller und deren Berater (Rechtsanwälte, Steuerberater), die ausschließlich Anträge für ihre Mandanten auf einem online-Portal stellen können, hat die Härtefallhilfe eine Reihe von Haken und Ösen: Es besteht kein Rechtsanspruch, sondern es handelt sich um eine reine Billigkeitsleistung. Der Antrag ist an Antragsvoraussetzungen geknüpft, die sich – je nach Land – aus den Härtefall-Richtlinien der Länder ergeben. Die Härtefallhilfen sehen auf Länderebene eine Bagatellgrenze und einen Maximalbetrag vor, der bei 100.000 Euro endet. Steuerlich sind die Härtefallhilfen als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden elektronisch von Amts wegen über die gewährte Härtefallhilfe unter Benennung des Leistungsempfängers.
Die vorgenannten Zugangsbeschränkungen sind ein wesentlicher Grund für die zurückhaltende Inanspruchnahme. Seit Programmstart Mitte Mai 2021 sind nach der „Verfahrensplattform Härtefallhilfen der Länder“ bis Ende Oktober 2021 bundesweit gerade mal 295 Anträge im Fachverfahren, davon entfallen 36 Prozent aller Anträge auf Bayern und gut 1.000 angefangene Anträge bundesweit im Antragsverfahren durch prüfende Dritte, davon entfallen rund 25 Prozent auf Bayern. Die Bewilligungsvolumina sind überschaubar gering und überschreiten in den wenigsten Fällen durchschnittlich 50.000 Euro, bewegen sich eher im unteren vier bis fünfstelligen Bereich. Auch die Bewilligungsvolumina in den Ländern bewegen sich in so geringen Größenordnungen, dass von einer namhaften Inanspruchnahme keine Rede sein kann; in Bayern etwa stehen in Summe rund 233 Mio. Euro zur Verfügung, Ende Oktober sind aber gerade mal rund 900.000 Euro bewilligt. Viel Geld also, das am Jahresende in den öffentlichen Kassen bleibt.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage berechtigt, warum das Förderprogramm überhaupt verlängert wurde: Ein staatliches Hilfsprogramm, das kaum in Anspruch genommen wird und an vergleichsweise hohe Zugangshürden geknüpft ist, sollte man besser wieder verabschieden und nicht künstlich in die Länge ziehen.
Quellen
Härtefallhilfe Bayern / Ratlosigkeit ü. Ablehung wg/nicht nachvollziehbarer abweichender Liquiditätsrechnung (die nur vom Ergebnis bekannt gemacht worden ist: Liq.Überschuss (?))
Fall: Mandantin hat aus Arbeitslosigkeit Foto-Gewerbe aus Neben- zum Hauptgewerbe umgemeldet ab 1.02.2021 | Förderung durch Gründungszuschuss ArbAgentur
Einnahmen sind bei weitem hinter Businessplan zurück geblieben
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei, sogar ohne Progression; er ist keine Betriebsein-nahme.
Einfache Frage: „Darf“ der Gründungszuschuss in der Liquiditätsrechnung berücksichtigt werden? – Leider gibt es dazu keinerlei grundlegende Informationen.