Corona-Gesetzgebung: Bundestag und Bundesrat beschließen befristete Änderungen im Wettbewerbsrecht und im Recht der Wirtschaftskammern

Bereits im März hatten Bundestag und Bundesrat erste befristete Handlungsnotwendigkeiten im Insolvenz-, Zivil- und Gesellschaftsrecht beschlossen. Jetzt sind entsprechende Erleichterungen auch im Wettbewerbsrecht und im Recht der Wirtschaftskammern beschlossen worden, um die Folgen der Corona-Pandemie übergangsweise abzumildern.

Hintergrund

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland seit Mitte März nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich weitgehend lahmgelegt. Gesetzliche Vorgaben bei Mitgliederversammlungen, Hauptversammlungen oder anderen Rechtsbereichen konnten aus tatsächlichen Gründen seitdem nicht mehr gewährleistet werden. Bundestag und Bundesrat haben hierauf reagiert und am 27.03.2020 erste befristete Handlungsnotwendigkeiten im Insolvenz-, Zivil- und Gesellschaftsrecht mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (vom 27.03.2020, BGBl 2020 I S. 569) beschlossen.

Jetzt hat der Bundesgesetzgeber auch im Wettbewerbsrecht und im Recht der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft nachgelegt: Der Deutsche Bundestag hat am 14.05.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft“ (BT-Drs. 19/18963) beschlossen. Der Bundesrat hat den Gesetzesbeschluss am 15.05.2020 unverändert angenommen (BR-Drs. 250/20 und 250/1/20).

Wesentlicher Inhalt des Covid-Gesetzes

Die befristeten Änderungen im Wettbewerbsrecht sowie im Recht der Wirtschaftskammern wurden durch Gesetzentwurf in Form einer Formulierungshilfe vorgelegt, damit er als Fraktionsentwurf schneller in den Bundestag eingebracht werden und das Gesetzgebungsverfahren zügig durchlaufen werden konnte. Den Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/18963) hat der Deutsche Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 19/19207) am 14.05.2020 unverändert angenommen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:

  • Änderungen im Recht der Fusionskontrolle:
    Im Hinblick auf die bestehende Sondersituation werden die Prüffristen in der nationalen Fusionskontrolle angepasst und einmalig verlängert. Die Verlängerung betrifft ausschließlich Anmeldungen, die in der akuten Phase der Krise (1.3.2020 bis 30.05.2020) beim Bundeskartellamt eingegangen sind.
  • Änderungen im kartellrechtlichen Bußgeldrecht:
    Mit der Änderung kann bis zum 30.6.2021 Unternehmen, denen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung einer Geldbuße nicht zuzumuten ist, auch die Verzinsung des Bußgeldes erlassen werden.
  • Änderungen im Bereich der Selbstverwaltungskörperschaften der gewerblichen Wirtschaft:
    Um die Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft (Industrie- und Handelskammern; Handwerkskammern) in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substanzielle Erleichterungen für die Durchführung von Sitzungen der Gremien der Handwerksorganisation und der IHKs geschaffen. Wesentlicher Aspekt der vorübergehenden Erleichterungen ist dabei die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz der Versammlungsmitglieder. Hierbei wird die Möglichkeit eröffnet, Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation oder durch schriftliche Abgabe ihrer Stimme vor Durchführung der Sitzung auszuüben. Zu diesem Zweck wird für den Bereich der IHKs das IHK-Gesetz um einen neuen § 13 b IHK-G ergänzt, die HandwO wird durch einen neuen § 124 c HandwO ergänzt. Die Übergangsregelungen sind sämtlich befristet und ab dem 01.01.2022 nicht mehr anzuwenden.

Ab wann gelten die Regelungen?

Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung treten die Neuregelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quellen


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