Corona-Folgen: Umsatzsteuer in Gastronomie wird teilweise gesenkt

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wird in der Gastronomie der Umsatzsteuersatz teilweise zeitlich beschränkt gesenkt. Das hat die Regierungskoalition am 22.4.2020 beschlossen. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Die Corona-Pandemie hat in Deutschland weite Teile der Wirtschaft zum Erliegen gebracht. Besonders hart betroffen ist das Hotel- und Gaststättengewerbe, da bundesweit rund 166.000 Unternehmen (2018) mit rund 1,5 Mio. Mitarbeitern (2019) zählt und einen Jahresumsatz in Höhe von rd.  50,7 Mrd. Euro (2019) erwirtschaftet (www.dehoga.de). Dieser volkswirtschaftlich bedeutsame Wirtschaftszweig ist deshalb besonders in Mitleidenschaft gezogen, weil die Betriebe vom sog. „lock down“ von behördlichen Betriebsschließungsanordnungen als erste betroffen waren und voraussichtlich auch am längsten betroffen sein werden. Staatliche Liquiditätshilfen wie Schnellkredite der KfW oder der LfA auf Länderebene sowie verlorene Sofortzuschüsse auf Bundes- und Landesebene wirken da eher wie ein „Topfen auf den heißen Stein“. Ein von Verbandsseite geforderter gesonderter Rettungsschirm des Bundes für das Hotel- und Gaststättengewerbe wird zwar von der Politik geprüft. Ob und in welchem Volumen er kommt, ist allerdings ungewiss.

Umsatzsteuer für Gastronomie soll befristet gesenkt werden

Der Bund hat bereits (für die gesamte Wirtschaft) ein Bündel an steuerlichen Entlastungsmaßnahmen in Form von Steuerstundungen, Rückzahlungen von Vorauszahlungen oder unterjährigen Verlustrücktrag bei Verlusten im Jahr 2020 verabschiedet. Zusätzlich zu den Maßnahmen soll besonders der Gastronomie mit einen weiteren steuerlichen Entlastungspaket in Form einer beschränkten Umsatzsteuersenkung geholfen, die ein Volumen von rund 5 Mrd. Euro hat und auch in 2021 zu Steuermindereinnahmen des Fiskus führen wird. Dabei sollen folgende Eckpunkte gelten:

  • Für Gastronomiebetriebe soll die Umsatzsteuer für Speisen auf den ermäßigten Steuersatz von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt werden.
  • Getränke sollen von der Senkung nicht umfasst sein; für diese gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent.
  • Die Senkung ist befristet für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021. Eine Zusage oder gar Garantie, dass Gastronomiebetriebe auch wirklich spätestens ab 1.7.2020 wieder öffnen dürfen, ist damit nicht verbunden; dies hängt von den Entscheidungen Länderebene ab.

Erste Bewertung

Was ist von den Plänen zu halten? Die angekündigte Senkung des Umsatzsteuersatzes auf sieben Prozent für Speisen in der Gastronomie entspricht einer langjährigen Forderung der Branche an die Politik. Sie ist das an sich lobenswerte Bemühen der Bundespolitik, einer besonderen Notlage in einem Wirtschaftszweig Rechnung zu tragen. Bedauerlich ist aber erstens, dass die Umsatzsteuersenkung auf die zubereiteten Speisen beschränkt ist, also nicht für Getränke gilt. Dies wird zu zusätzlicher Bürokratie und einem erneuten technischen Umstellungsaufwand bei elektronischen Kassen mit tse-Einrichtung führen. Denn die seit 1.1.2020 geltende Kassenbelegpflicht verpflichtet die Gastronomiebetriebe insbesondere zu einem ordnungsgemäßen Umsatzsteuerausweis, der ab 1.7.2020 bei Speisen mit 7 Prozent, bei Getränken aber mit 19 Prozent ausgewiesen werden muss.

Und: Nach Ablauf des 30.6.2021 ist die gesamte Prozedur rückabzuwickeln: Dann ist bei unveränderter Gesetzeslage wieder sowohl für Getränke als auch für Speisen ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auszuweisen. Ob also die jetzt angekündigte Entlastungsmaßnahmen der Gastronomie nachhaltig hilft, darf bezweifelt werden.

Quelle
BMF, Stand 24.04.2020


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Ein Kommentar zu “Corona-Folgen: Umsatzsteuer in Gastronomie wird teilweise gesenkt

  1. Kassenumrüstung dürfte nun allerdings wirklich nicht das größte Problem darstellen. Die Ausgrenzung von Getränken ist in der Tat misslich, aber alternativlos. Nicht nur, dass man wohl Probleme mit dem Einzelhandel bekommen würde. Man würde auch noch den Alkoholkonsum steuerlich subventionieren. Nicht gut…

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