Corona-Folgen: Anspruch auf Kinderkrankengeld wird ausgeweitet!

Der coronabedingte „harte Lockdown“ wird nach dem MPK-Beschluss vom 5.1.2021 über den 10.1.2021 hinaus bis zum 31.1.2021 verlängert. In diesem Zuge wird auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet. Eine gute Nachricht für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern.

Hintergrund

Am 13.12.2020 hat die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin (MPK) einen harten Lockdown für die Zeit vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 geschlossen; hierüber habe ich berichtet (s. Beitrag v. 14.12.2020). Am 5.1.2021 haben sich die hat sich die Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundeskanzlerin auf eine Verlängerung des Lockdowns bis 31.1.2021 verständigt. Die bisherigen Betriebsschließungen gelten unverändert fort. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat zwar höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Dennoch bleibt es nach dem MPK-Beschluss vom 5.1.2021 dabei, dass die Maßnahmen für geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen für ausgesetzte Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über den 10.1.2021 bis 31.1.2021 fortgesetzt werden, sofern nicht einzelne Länder etwas Abweichendes regeln.

MPK beschließt Ausweitung des Kinderkrankengeldes während der Corona-Krise

Die MPK hat vor dem Hintergrund des weiter dramatischen Infektionsgeschehens unter Ziff. 10 des Beschlusses vom 5.1.2021 deshalb folgendes beschlossen:

„Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb wird der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.“

Was bedeutet das in der Praxis?

Berufstätige Mütter und Väter haben, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und können zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben. Nach geltendem Recht wird hierbei unterschieden wird zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 BGB und unbezahlter Freistellung nach § 45 SGB V:

  • Bezahlte Freistellung (§ 616 BGB):
    Nach § 616 BGB besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein ein Anspruch auf bezahlte Freistellung – also unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts –, wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Zu den „in seiner Person liegenden“ Gründen „ohne eigenes Verschulden“ zählt auch die Pflege eines „kranken“ Kindes, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist jedoch häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen.
  • Kinderkrankengeld bei unbezahlter Freistellung (§ 45 SGB):
    Bei unbezahlter Freistellung nach § 45 SGB V erhalten Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung. Aber Achtung: Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld; wenn ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert ist, gilt die Versicherung, bei welcher das Kind mitversichert ist. Vom ermittelten (Brutto)-Kinderkrankengeld, das im Einzelfall bis 100 Prozent betragen kann, werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe des üblichen Arbeitnehmer-Beitragssatzes abgezogen, bevor die Krankenkasse das Kinderkrankengeld auszahlt.
  • Kinderkrankengeld wegen Corona:
    Aufgrund der Corona-Pandemie wurde bis zum einschließlich 31.12.2020 das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Elternpaare jeweils (also pro Elternteil) – auch wenn die Kinder selbst nicht „krank“ sind – um fünf weitere Tage und für Alleinerziehende um zusätzliche zehn Tage verlängert (§ 45 Abs. 2 a SGB V). Diese Änderung des § 45 SGB V hat der Deutsche Bundestag am 18.9.2020 beschlossen (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG v. 23.10.2020, BGBl 2020 I S. 2208). Dieser Regelung wird nun in der Weise erweitert, dass wegen der Infektionslage das Krankentagegeld wegen coronabedingter Kinderbetreuung für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird.

Wie geht´s weiter?

Die Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 5.1.2021 muss noch durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, hierfür muss das SGB V entsprechend geändert werden. Betroffene Eltern sollten sich jetzt umgehend wegen weiterer Einzelheiten an ihre zuständige (gesetzliche) Krankenkasse wenden, um die Antragsformalitäten zu klären.

Quellen

Ein Kommentar zu “Corona-Folgen: Anspruch auf Kinderkrankengeld wird ausgeweitet!

  1. Guten Tag,

    ist es von Seiten des Arbeitgebers, in dem Fall eine Behörde, rechtmäßig von seinen Mitarbeitern zu verlangen, erst die aufgebauten Überstunden ( ab mindestens vierzig) abzubauen/ zu nehmen, bevor die fünf Tage Kinderkrankengeld wegen Corna (Beschluß vom 05.01.21) gewährt werden??

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Diana Hille

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