Corona-Finanzhilfen werden bis 31.3.2022 verlängert

Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus um drei Monate bis 31.3.2022 verlängern; das haben die Regierungschefs/-innen der Länder und die Bundeskanzlerin in der MPK am 18.11.2021 beschlossen.

Was bedeutet das für Angehörige der steuerberatenden Berufe und ihre Mandanten?

Hintergrund

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III, bei der Erst- und Änderungsanträge bis 31.10.2021 gestellt werden konnten. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künstenbei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge im Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31.12.2021.Jetzt sollen die Programme bis 31.3.2022 verlängert werden.

Was genau hat die MPK beschlossen?

Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich Neustarthilfe) sind neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument, um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen, heißt es unter Ziff. 18. des MPK-Beschlusses vom 18.11.2021. Weiter heißt es dort: „Er (der Bund) wird gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln, die durch die Länder administriert werden. Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu berücksichtigen.“

Aus diesem Grund „wird“ der Bund die Überbrückungshilfe III Plus (incl. Neustarthilfe Plus) bis 31.3.2022 verlängern. Das BMWi hat diesen Teil des MPK-Beschlusses auf seinen Webseiten zwar noch nicht umgesetzt, allerdings dürfte es sich nur um eine Formsache handeln.

EU-Beihilfenrahmen verlängert und erweitert

Möglich wird die Verlängerung der Corona-Finanzhilfen, nachdem die EU-Kommission am 18.11.2021 den Weg dafür durch Erweiterung und Verlängerung des EU-Beihilfenrahmens überhaupt erst möglich gemacht hat. Das bedeutet:

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf € 2,3 Mio. (bislang € 1,8 Mio.) bzw. auf € 345.000 im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang € 270.000) und auf € 290.000 im Agrarsektor (bislang € 225.000)
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf € 12 Mio. (bislang € 10 Mio.)
  • Verlängerung des Befristeten Rahmens bis 30.6.2022 (bislang Befristung bis 31.12.2021)

Welche Auswirkungen hat die Verlängerung von ÜH und Neustarthilfe auf Steuerberater und deren Mandanten?

Aus Sicht betroffener Unternehmen und Selbständiger ist die angekündigte Verlängerung des Förderzeitraums bis 31.3.2022 zu begrüßen. Wenn Bund und Länder als Reaktion auf die dramatisch gestiegenen Inzidenzzahlen und der Hospitalisierungsrate abermals durch massive Beschränkungen des wirtschaftlichen Lebens, insbesondere in der Freizeitwirtschaft, der Hotellerie und Gastronomie, aber auch im Handel notgedrungen reagiert, kann der Staat von Umsatzeinbußen betroffenen Wirtschaftsbetriebe nicht schutzlos lassen, sondern muss den wirtschaftlichen Ausfall kompensieren. Dass der Bund dies bis 31.3.2022 tun will, ist folgerichtig, weil sich die wirtschaftlichen Konsequenzen in den Betrieben häufig erst zeitverzögert im ersten Quartal 2022 niederschlagen werden.

Aber was werden die Steuerberater davon halten, die als „prüfende Dritte“ auf dem BMWi-Antragsportal digital für ihre Mandanten entsprechende Finanzhilfen beantragen müssen?

Dieser Berufsgruppe droht ein weiterer Kollaps:

  • Zunächst müssen die steuerberatenden Berufe für ihre Mandanten die Steuererklärung für 2020 bis Ende Februar 2022 bearbeitet haben. Dabei müssen sie als Einnahme auch die von ihren Mandanten in 2020 erhaltenen Corona-Zuschüsse erfassen: Allein bei der ÜHI III (Plus) sind 640 Anträge (zzgl. rund 29.000 aus dem Plus-Programm) im Zeitraum vom 1.11.2020 bis 30.9.2021 mit einem Bewilligungsvolumen von ca. 24 Mrd. Euro angefallen, bei der Neustarthilfe (1.1. bis 30.6.2021) waren es nochmal rund 265.000 Anträge zzgl. 100.000 Anträge aus dem Plus-Programm von Juli bis Dezember 2021 mit einem Auszahlungsvolumen von weiteren 1,9 Mrd. Euro.
  • Die „normale“ Neustarthilfe kann seit 1.11.2021 digital auf dem online-Portal des Bundes endabgerechnet werden – von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für Fehler haften!
  • Die verlängerten Überbrückungs- und Neustarthilfen können „nur“ bis 31.3.2022 beantragt werden – es sei denn der Bund verlängert noch die Antragsfrist, die nicht unbedingt mit der Frist des Förderzeitraums deckungsgleich sein muss.
  • Bis 30.6.2022 müssen die Steuerberater den überwiegenden Teil der Corona-Finanzhilfen endabgerechnet haben. Erfolgt keine fristgerechte Abrechnung, droht den Zuwendungsempfängern die vollständige Rückzahlung sämtlicher Mittel.

Was bedeutet das also?

Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe haben im Kontext der Abwicklung der Corona-Finanzhilfeprogramme praktisch „keine Luft mehr zum Atmen“. Sie leisten eine verantwortungsvolle Aufgabe zur Unterstützung des Staates bei der Subventionsgewährung. Deshalb sollte der Bund jetzt auch prüfen, wie er die Angehörigen der steuerberatenden Berufe entlasten kann, etwa durch eine großzügige Verlängerung der Bearbeitungsfristen.

Quellen

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