Corona-Finanzhilfen: Schlussabrechnung mit Tücken!

Das BMWi hat jetzt die Fristen für die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen (ÜHI) durch prüfende Dritte bis 30.6.2022 verlängert. Was ist dabei in der Praxis zu beachten?

Hintergrund

Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen, die die bisherigen finanziellen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch ergänzen. Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.

Abrechnungsfristen verlängert bis 30.6.2022

Das BMWi hat die FAQ für die ÜHI angepasst. Danach hat die Schlussabrechnung bei ÜHI I – III (Plus) bis spätestens 30.6.2022 zu erfolgen (Details s. NWB online Nachricht vom 20.9.2021). Da die digitale Schlussabrechnung bei der November-/Dezemberhilfe erst nach Ende der ÜHI III möglich ist, gilt auch hier jetzt für die Schlussabrechnung in digitaler Form der 30.6.2022.

Aber Achtung: Das vordringliche Abrechnungsproblem besteht aber bei der Neustarthilfe. Die Endabrechnungen für die Neustarthilfe müssen bis 31.12.2021 eingereicht werden. Hier hat das BMWi angekündigt, das Endabrechnungssystem in wenigen Wochen zunächst für Direktantragssteller und wenig später für die prüfenden freizuschalten. Der DIHK wird auch im Austausch mit der Bundessteuerberaterkammer ausloten, wo hier die größten Engpässe für die prüfenden Dritten drohen.

Schlussabrechnung mit Risiken

Auch wenn die Fristen jetzt verlängert wurden, lauern sowohl für Zuwendungsempfänger als auch für prüfende Dritte in der Praxis eine Reihe von Fallen:

  • Rückzahlungsrisiken:
    Weil in der Schlussabrechnung die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt werden, können unter Umständen zu viel gezahlte Hilfen zurückzuzahlen sein – dafür gilt es Vorsorge zu treffen. Erfolgt gar keine Schlussabrechnung, muss die gesamte Förderung zurückgezahlt werden. Umgekehrt gilt aber: Eine Nachzahlung erfolgt bei der Überbrückungshilfe grundsätzlich nicht (FAQ Ziff. 3.13). Abweichend hiervon ist eine Nachzahlung nur in dem Fall möglich, dass beim Antrag auf Überbrückungshilfe I die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde, die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde. Die Rückzahlung der Soforthilfe muss hierfür aber spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein. Auch das muss gut vorbereitet sein.
  • Online-Schlussabrechnung:
    Die Abrechnung ist nur online und nur über prüfende Dritte möglich. Das bedeutet: Schriftlich eingereichte Schlussabrechnungen können nicht bearbeitet werden, egal ob sie vom Zuwendungsempfänger selbst oder vom prüfenden Dritten stammen. Hinzu kommt das Problem, dass das Abrechnungstool des BMWi noch nicht zur Verfügung steht. Das erhöht den Druck auf beratende Dritte, die ggf. in einem kurzen Zeitfenster große Abrechnungsmengen bewältigen sollen – kaum zu schaffen!

Was sollte das BMWi jetzt tun?

Wenn erste Schlussabrechnungen voraussichtlich im Dezember 2021 möglich sein sollen, muss das BMWI jetzt schnell handeln: Mit Förderregeln, die nicht „unterwegs“ nochmals verändert werden, mit einer digitalen staatlichen Infrastruktur, die stabil läuft und eine pannenfreie Abrechnung ermöglicht und mit der Möglichkeit, im Rahmen der Schlussabrechnung auch nachträglich Korrekturen vorzunehmen, wenn Anträge ohne Verschulden falsch gestellt worden sind, etwa weil bei Antragstellung die finalen beihilferechtlichen Regeln noch nicht bekannt waren.

Lesen Sie hierzu auch die NWB Online-Nachrichten:
Corona | Endabrechnung für Neustarthilfe
Corona | Frist für Schlussabrechnung verlängert


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