Verlängerung des Förderzeitraums
Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2021 ist vorgesehen, dass der bisher bis zum 31.12.2020 befristete Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes um drei Monate bis zum 31.03.2021 verlängert wird. Hierdurch soll coronabedingten Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. der Unterzeichnung des Kaufvertrags Rechnung getragen werden. Die Anspruchsberechtigung für das Baukindergeld soll in diesen Fällen nicht aufgrund weniger Wochen unverschuldeter Fristversäumnis entfallen.
Abweichender Einkommensnachweis infolge Verlängerung
Auch wenn die Verlängerung des Förderzeitraums mit drei Monaten zunächst nicht üppig erscheint, kann diese im Einzelfall doch große Bedeutung entfalten. Und gegebenenfalls dazu führen, dass bisher wegen des zu hohen Haushaltseinkommens nicht begünstigte Bauherren in den Genuss der Förderung gelangen.
Die Förderung mit dem Baukindergeld setzt voraus, dass das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen maximal 90.000 € bei einem Kind zuzüglich 15.000 € je weiterem Kind unter 18 Jahren beträgt. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt.
Zwar wurde die Frist zur Antragstellung spätestens 6 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum, bis spätestens zum 31.12.2023, nicht verlängert. Durch die Verlängerung des Förderzeitraums sind aber mehr Anträge auf Baukindergeld erst in den Jahren 2021 bis 2023 zu erwarten. Bei deren Prüfung entspricht das Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang (ganz oder teilweise) dem zu versteuernden Einkommen der Jahre 2019 bis 2021, welches coronabedingt eher geringer ausfallen dürfte. Kurzarbeitergeld schlägt sich als steuerfreie Einkommensersatzleistung unter Progressionsvorbehalt nicht im zu versteuernden Einkommen nieder. Zudem kann die Nutzung des vereinfachten Verlustvortrags und -rücktrags durch die Corona-Steuerhilfe-Gesetze das zu versteuernde Einkommen unter die Fördergrenze drücken.
Fazit
Für manchen Bauherren könnte neben der reinen Verlängerung des Förderzeitraums daher noch ein zweiter Grund zur Freude bestehen. Die Verlängerung des Förderzeitraums wird mit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2021 wirksam.