Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 einen so genannten Corona-Bonus bis zu 1.500 EUR steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei gewähren. Gerade erst habe ich auf den umfassenden Frage-Antwort-Katalog des BMF zu dem Thema aufmerksam gemacht, da lässt ein Blog-Beitrag der Minijob-Zentrale aufhorchen. Es geht um die „Umwandlung“ von geleisteten Überstunden in einen Bonus.
Das BMF führt dazu aus: „Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 begünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sind in diesen Fällen erfüllt.“
In dem Blog der Minijob-Zentrale hingegen heißt es: „Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird und nicht etwa zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt wird.“ (Siehe: https://blog.minijob-zentrale.de/2020/04/23/corona-haushaltsjobs/ )
Ehrlich gesagt: Ich bin ratlos. Zugegebenermaßen geht es in dem Blog der Minijob-Zentrale zwar nur um geringfügige Beschäftigungen. Dennoch bleibt für mich die Erkenntnis, dass jenseits der „glasklaren“ Fälle, in denen der Bonus wirklich „on top „geleistet wird, für die betroffenen Arbeitgeber eine Rechtsunsicherheit verbleibt. Diese kann wohl nur behoben werden, wenn Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gesetzlich verankert werden. Mit der „Abgeltung“ von Überstunden mittels Corona-Bonus jedenfalls sollte sorgfältig agiert werden.
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