Corona-Bonus statt Urlaubsgeld – Niedersächsisches FG fällt hartes Urteil

Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Leistung musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eigentlich war damit klar, dass der Zuschuss steuerfrei war, wenn er anstelle von freiwilligen Sonderleistungen wie etwa dem Urlaubsgeld gezahlt wurde.

Doch zumindest für das Niedersächsische FG war die Sache ganz und gar nicht klar und es hat mit einem – diskussionswürdigen – Urteil die Steuerfreiheit für eine Sonderleistung versagt (Urteil vom 24.7.2024, 9 K 196/22/NWB Online-Nachricht).

Der Sachverhalt:

Die Arbeitnehmer hatten in der Vergangenheit keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Im Streitjahr hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unter anderem Folgendes mitgeteilt:

“ Unter guten wirtschaftlichen Voraussetzungen gibt es jährlich zwei einmalige Sonderzahlungen. Mitte des Jahres die Sonderzahlung / Urlaubsgeld und am Ende des Jahres die Sonderzahlung / Bonus. ….. Auch in diesem Jahr freuen wir uns, Ihnen eine Sonderzahlung / Urlaubsgeld auszahlen zu können. Bitte beachten Sie in diesem Jahr folgende Besonderheit: Durch die ungewöhnliche Corona-Zeit werden wir in diesem Jahr einen Teil des Urlaubsgeldes als Corona-Sonderzahlung ausweisen. Diese Corona-Sonderzahlung wird steuerfrei ausgezahlt, wodurch Sie eine höhere Netto-Auszahlung der Urlaubsgeldzahlung haben werden. Auf der Abrechnung ausgewiesenes Urlaubsgeld zzgl. der Corona-Sonderzahlung ergibt die Gesamtsumme Urlaubsgeld. Beachten Sie bitte, dass die Sonderzahlungen auf freiwilliger Basis erfolgen und nicht verpflichtend sind. Siehe hier § 4 bzw. § 5 des Arbeitsvertrages. Sie können hieraus daher keine zukünftigen Ansprüche geltend machen.“

Das FG entschied hier, dass die Corona-Sonderzahlung nicht steuerfrei war.

Begründung:

Es liege eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG vor Der Vorgang habe lediglich der Steueroptimierung gedient und es sei eben nicht klar erkennbar gewesen, dass die Zahlung konkret erfolgte, um die erheblichen Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie auszugleichen. Daher seien auch die Voraussetzungen des „Zusätzlichkeitskriteriums“ nicht erfüllt. Mit dem Informationsschreiben zu den Sonderzahlungen wurde ein Anspruch auf Urlaubsgeld und eine Bonuszahlung begründet, der durch die Klägerin lediglich teilweise unter der Bezeichnung „Corona-Sonderzahlung“ ausgezahlt wurde.

Denkanstoß:

Ich persönlich finde das Urteil des Niedersächsischen FG sehr hart. Offenbar bestraft man den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer für die „Dummheit“, dass explizit auf das „Gestaltungsmodell“ der „Umwandlung von freiwilligen Leistungen in den Corona-Bonus“ aufmerksam gemacht worden ist.

Die Sache liegt nun aber beim BFH (Az. der Revision: VI R 25/24). Die Rechtsfrage lautet: Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand, teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG auszahlen?

Das BMF hatte seinerzeit in seinen „FAQ“ zu dem Thema es unter anderem ausgeführt: „Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt …. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden …“

Der hier streitige Fall wurde aber – wenn ich es richtig sehe – nicht ausdrücklich erwähnt.

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