Corona: Besteuerung von Grenzpendlern nach Frankreich geregelt

Das BMF hat eine Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13.5.2020 veröffentlicht. Die Vereinbarung regelt die Besteuerung von Grenzpendlern nach Frankreich und bedeutet eine Entlastung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer/innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie (BMF-Schreiben v. 25.5.2020 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007).

Hintergrund

Während der Corona-Krise und damit verbundenen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen arbeiten viele Arbeitnehmer von zu Hause aus. Homeoffice kann aber insbesondere bei Grenzpendlern, die im grenznahen Raum an ihren Arbeitsplatz über die Grenze pendeln, zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen.

Insbesondere Grenzpendler/innen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Beschränkungen betroffen. Wenn sie nun vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des DBA der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird. Ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen kann daher zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.

Vor diesem Hintergrund hat Deutschland in den letzten Monaten mit verschieden EU-Nachbarstaaten Verständigungsvereinbarungen zu den jeweiligen DBA getroffen.  Ich hatte bereits über die Verständigungsvereinbarungen des BMF mit den Niederlanden, Belgien, Österreich und Luxemburg berichtet. Die Sonderreglungen verfolgen das Ziel, einen coronabedingten Wechsel des Besteuerungsrechts zu vermeiden.

Verständigungsvereinbarung mit Frankreich

Das BMF hat am 13.5.2020 eine Verständigungsvereinbarung mit der französischen Finanzverwaltung getroffen, die übergangsweise das Besteuerungsrecht von Grenzpendlern regelt, die wegen Corona häufig im Homeoffice arbeiten. Dazu ist nunmehr am 25.5.2020 ein BMF-Schreiben ergangen, das Details regelt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Die Verständigungsvereinbarung sieht u. a. vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, keinen Einfluss auf die sog. „45-Tage-Regelung“ des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich haben.
  • Für Arbeitnehmer/innen, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich erfüllen, gilt Art. 13 Abs. 1 DBA. Hiernach können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt hätten.
  • WICHTIG! Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Vereinbarung Insbesondere gilt sie nicht für Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice ausgeübt werden.
  • Die Arbeitnehmer/innen sind verpflichtet geeignete Aufzeichnungen zu führen (d. h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-Pandemie). Die Vereinbarung gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer/innen die unselbständige Arbeit ohne der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird.

 Zeitliche Geltung

Die Verständigungsvereinbarung ist am 14.5.2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 31.5.2020 Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich ab dem 31.5.2020 bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Quellen:  BMF Schreiben vom:

 

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