Cloudbasierte TSE-Lösung: Plant das BSI Änderungen?

Nach aktuellen Verlautbarungen von führenden Wirtschaftsverbänden plant das BSI weitergehende Anforderungen an die betriebliche Anwenderumgebung für eine Zertifizierung von cloud-basierten TSE-Lösungen zu stellen. Was bedeutet das für die Unternehmen?

Hintergrund:

Mit § 146a AO sind bereits zum 01.01.2020 neue Regeln für elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen in Kraft getreten. Die neuen Anforderungen werden vor allem durch die sog. Kassensicherungsverordnung geregelt. Die Bundesregierung hatte diese Verordnung zwar bereits im Herbst 2017 erlassen. Ihre Inhalte sind grundsätzlich jedoch erst seit dem 1.1.2020 anzuwenden.

Zukünftig müssen alle mit elektronischen Kassensystemen aufgezeichneten Daten durch eine zertifizierte TSE geschützt werden. Diese sichert, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Die Kassensysteme und TSEs müssen beim Finanzamt an- und auch abgemeldet werden. Unternehmer haben einen Monat Zeit, um nach der Anschaffung oder der Außerbetriebnahme diese Mitteilung gegenüber dem Finanzamt zu erstatten.

Die Nachrüstung der Kassen war ursprünglich bis zum 01.01.2020 vorgesehen. Bund und Länder einigten sich mangels technischer Voraussetzungen jedoch dann auf die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung bis zum 01.10.2020. Durch ein entsprechendes BMF-Schreiben (vgl. BMF-Schreiben vom 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002:001) wurde es daher nicht beanstandet, wenn die betroffenen Kassen längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine TSE verfügten.

Da das Bundesministerium der Finanzen eine allgemeingültige zweite Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel über den 30.09.2020 hinaus nicht gestattete, hatten sich die Länder – sicherlich auch wegen der Corona-Krise – für einen eigenen Weg entschieden: Sie erließen landesspezifische eigene Nichtbeanstandungsregelungen, welche bis zum 31.03.2021 gelten.

In den meisten Bundesländern wurde erlassen, dass ein Zeitaufschub bis zum 31.03.2021 gewährt wird, wenn

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben wurde, oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen ist, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Diese Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen ist. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen. Vereinzelte Bundesländer weichen davon jedoch ab (vgl. Blog-Beiträge von Wengerofsky oder Jahn)

BSI plant Änderungen bei Cloud-basierten TSEs

Grundsätzlich haben die Unternehmen die freie Wahl, sich für eine hardware- oder auch eine cloud-basierte TSE-Lösungen zu entscheiden. Hier wurde klar das Prinzip der Technologieoffenheit realisiert. Ein erstes cloud-basiertes TSE-Modul wurde bereits am 30.09.2020 vom BSI zertifiziert und ist seitdem auch am Markt erhältlich (Anbieter: Deutsche Fiskal mit Bundesdruckerei-Tochter D-TRUST). Zu beachten ist allerdings, dass die Laufzeit dabei bis zum 31.01.2021 befristet ist, sodass im Anschluss eine Rezertifizierung erforderlich wird. Ebenfalls im Prozess der Zertifizierung befinden sich derzeitig Module von anderen Herstellern.

Gemäß Verlautbarungen der Wirtschaftsverbände DIHK, BDI, HDE, BGA, ZDH plant das BSI allerdings nun, weitergehende Anforderungen an die betriebliche Anwenderumgebung für eine Zertifizierung von cloud-basierten TSE-Lösungen zu stellen. Von dieser Neuerung sei nicht allein die bereits zertifizierte Cloud-Lösung betroffen, vielmehr betreffe dies alle cloud-basierten TSEs, die sich im Zertifizierungsverfahren befinden. Zwar könne aktuell nicht abschließend eingeschätzt werden, welche genauen Auswirkungen die neuen Anforderungen haben werden, so dass die Wirtschaftsverbände zu dem Schluss kommen, dass es derzeitig „offen ist, ob und wann die Cloud-TSE-Anbieter diese umsetzen können und welche Konsequenzen dies für die Implementierbarkeit in den jeweiligen Kassen(systemen) haben wird“. Sie empfehlen jedoch denjenigen Unternehmen, die sich für eine cloud-basierte TSE entschieden haben „sich unverzüglich an ihre Kassen(system)anbieter oder TSE-Hersteller [zu] wenden“. Abgeklärt werden sollte, „ob weitergehende Umstellungsmaßnahmen ergriffen werden müssen und wann eine zertifizierte Cloud-Lösung implementiert werden kann.“

Erneut Verunsicherung bei der Unternehmerschaft

Dass den Unternehmen mit landesspezifischen Regelungen in fast allen Bundesländern mehr Zeit gegeben wurde, um die Vorgaben zu den TSEs regelkonform umzusetzen, ist positiv zu werten. Gerade in der aktuellen Krisensituation bestehen für viele Unternehmer andere Handlungsfelder, die zu priorisieren sind. Die nunmehr verlautbarten Aussagen, dass das BSI weitere Anforderungen an die Anwendungsumgebung für cloud-basierte TSEs stellen möchte, schafft in diesem Zusammenhang allerdings (erneut) Verunsicherung. Kritisch zu sehen ist dabei v.a., dass konkrete Aussagen fehlen.

Es ist daher gut, dass die benannten Verbände sich bereits zum Ende des letzten Jahres an das BMF und das BSI sowie die Länderfinanzverwaltungen gewandt haben und sich laut eigenen Aussagen „für eine praxistaugliche Lösung ausgesprochen [haben], die die Belange der betroffenen Unternehmen ausreichend berücksichtigt.“

 

Ein Kommentar zu “Cloudbasierte TSE-Lösung: Plant das BSI Änderungen?

  1. Eine vernünftige Lösung wäre trivial, aber von der Finanzverwaltung nicht gewollt: Jeder Steuerpflichtige schickt jeden Geschäftsvorfall (bei Registrierkassen) bzw. jeden Kassenbericht (bei offenen Ladenkassen) in Echtzeit ans Finanzamt. Die ELSTER-Schnittstelle ließe sich dafür problemlos erweitern.

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