Champions League Karten sind Wertpapiere!

Der Aussage in der Überschrift werden sicherlich zahlreiche Leser zustimmen. Es bleibt die Frage, was dies mit Steuerrecht zu tun hat. Ganz einfach: Aktuell hat ein Finanzgericht entschieden, dass der Verkauf von Champions League Karten (auch innerhalb eines Jahres) steuerfrei möglich ist.

Zwar ist die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Wirtschaftsgüter gerichtet, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 2.3.2018 (Az: 5 K 2508/17) auch klargestellt, dass mit dem Verkauf von Champions League Tickets innerhalb eines Jahres ein Wirtschaftsgut veräußert wird. Mit dieser Feststellung waren die erstinstanzlichen Richter jedoch noch nicht fertig.

Bei den Champions League Finalkarten handelt es sich nämlich bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere. Diese unterliegen seit dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2009 (also seit der Einführung der Abgeltungssteuer) nicht mehr dem Anwendungsbereich des privaten Veräußerungsgeschäftes. Auch werden sie von keinem Tatbestand des § 20 EStG erfasst, weshalb deren Veräußerung somit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.

Bei einer Eintrittskarte handelt es sich nämlich nicht um eine Kapitalforderung im Sinne der Regelung des § 20 EStG, da der enthaltene Anspruch nicht auf Geld, sondern auf den Zutritt zu einer Veranstaltung gerichtet ist.

Wer daher schon nicht selber zum Champions League Finale gehen kann, kann den Verkaufsgewinn aus seinen Eintrittskarten wenigstens steuerfrei einstecken. So zu mindestens, sofern der BFH (Az: IX R 10/18) nicht zu einem anderen Ergebnis kommt.

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