In NRW demnächst Grunderwerbsteuer zurückholen

Nordrhein-Westfalen hat es sich nicht nehmen lassen, bei der Höhe der Grunderwerbsteuer eine Spitzenreiterposition einzunehmen. Wie in einigen anderen Bundesländern auch werden 6,5 Prozent auf die Bemessungsgrundlage verlangt – nur um sich dann zu wundern, dass bezahlbarer Wohnraum fehlt. Wenigstens kommt nun etwas Linderung: Voraussichtlich ab dem 30. August können sich neue Eigenheimbesitzer einen Teil der Grunderwerbsteuer zurückholen. Möglich macht es ein Förderprogramm der NRW.Bank. Im Einzelnen (Anmerkungen in kursiv): Weiterlesen

Zuordnung zum Unternehmensvermögen – BFH urteilt zugunsten der Steuerpflichtigen

Bei teilweise privat und teilweise unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern – wie Gebäuden im Allgemeinen und Photovoltaikanlagen im Besonderen – ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug begehrt wird. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann ganz oder teilweise erfolgen. Die Zuordnungsentscheidung muss grundsätzlich bei Bezug der Leistung getroffen werden. Die Zuordnung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung dokumentiert.

Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen bzw. dokumentiert werden, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist. Das heißt: Eine “zeitnahe” Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung vorliegt – so lauten seit Jahren die Grundsätze für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern bzw. Gegenständen.

Diese Grundsätze haben auch weiterhin Gültigkeit, doch aktuell hat der BFH – im Nachgang zu einer EuGH-Entscheidung – präzisiert, wann eine Zuordnungsentscheidung als „nach außen hin dokumentiert“ gilt. Und hier hat er seinen Spielraum, den ihm der EuGH gegeben hat, durchaus zugunsten der Steuerpflichtigen genutzt. Weiterlesen

Digitale Grundsteuererklärung: Es wird immer abstruser

Heute möchte ich Ihnen zum obigen Thema einen Schildbürgerstreich erster Güte vorstellen: In meinem Blog-Beitrag „Digitale Grundsteuererklärung: Ein Offenbarungseid der Finanzverwaltung“ habe ich darauf hingewiesen, dass ich die Zeile 41 verzweifelt gesucht habe.

Nun kommt die Lösung: Weiterlesen

Was sind eigentlich Schuldzinsen?

Wer eine Immobilie errichtet, die der Einkünfteerzielung dienen soll, kann die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen als Werbungkosten oder gegebenenfalls als Betriebsausgaben abziehen, und zwar – von wenigen Ausnahmen abgesehen – im Jahr der Zahlung in voller Höhe. Anschaffungs- oder Herstellungskosten hingegen sind nur mittels AfA begünstigt.

Nun gibt es durchaus Fälle, in denen sich vermeintliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei genauerer Betrachtung als Finanzierungskosten entpuppen. So auch in einem Fall, über den der BFH jüngst entschieden hat. Sachverhalt und Begründung sollen hier nur kurz vorgestellt werden. Ich empfehle aber, das Urteil genau zu studieren, wenn jemand hohe Kosten für die Bauaufsicht und Bauleitung aufgewendet hat. Weiterlesen

BMF-Entwurfsschreiben zu Aufzeichnungspflichten bei virtuellen Währungen und von sonstigen Token liegt vor

Bereits mit dem am 10. Mai 2022 veröffentlichten Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ (vgl. Blog-Beiträge Endlich liegt das finale BMF-Schreiben „zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vor! und Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG? gab das BMF bekannt, zeitnah ein Ergänzungsschreiben veröffentlichen zu wollen, das sich mit den für die Steuerpflichtigen und für die Praxis relevanten Fragestellungen hinsichtlich den Mitwirkungs- und Auszeichnungspflichten auseinandersetzt.

Dieses Ergänzungsschreiben hat das BMF nunmehr (Stand: 18. Juli 2022) zur Kommentierung (bis zum 29. August 2022) an die Verbände gesendet. Das Ergänzungsschreiben gliedert sich hierbei in drei Abschnitte. Weiterlesen

Digitale Grundsteuererklärung: Ein Offenbarungseid der Finanzverwaltung

Ja, auch ich hatte das Vergnügen, meine erste Grundsteuererklärung über ELSTER zu erstellen. Ehrlich gesagt hatte ich die negative Berichterstattung, die in der Tagespresse zu lesen war, als reines Sommertheater abgetan, nach dem Motto „Wenn die sonst nichts zu schreiben haben“. Klar war, dass man mit einiger Suche immer einen Hauseigentümer findet, der vermeintlich mit der digitalen Grundsteuererklärung überfordert ist. Und die Berichterstattung über die technischen Probleme der Finanzverwaltung habe ich für übertrieben gehalten. Überlastete Server können halt abstürzen; das ist nicht neu und haben wir seinerzeit auch bei den ersten Anträgen auf Corona-Soforthilfe erlebt. Doch davon geht die Welt nicht unter und die Erklärung wird halt etwas später übermittelt.

Doch ich muss Abbitte leisten: Nachdem ich als Steuerberater, zu dessen Studienfächern immerhin das Bewertungsrecht gehörte, die eigene digitale Grundsteuererklärung über ELSTER erstellt habe, kam innerlich Erstaunen auf, um nicht zu sagen, dass Verzweiflung aufkam. Die digitale Grundsteuererklärung über ELSTER ist leider ein Offenbarungseid der Finanzverwaltung und gehört schnellstens überarbeitet.

Einige Beispiele: Bei „Art der wirtschaftlichen Einheit“ kann ich auf „keine Angabe“ anklicken. Prima, denke ich: Die Eintragung übernimmt dann später ein netter Bearbeiter oder eine nette Bearbeiterin des Finanzamts. Ich komme aber gar nicht weiter, wenn ich „keine Angabe“ anklicke. Also verstehe ich nicht, warum es den Button „keine Angabe“ überhaupt gibt. Weiterlesen

NFTs aus Sicht der Umsatzsteuer

NFTs und Kryptowährungen – zwei Begriffe, welche zukünftig vermehrt Eingang in Beratungsgesprächen mit Mandanten finden dürften. Während die steuerliche Behandlung rund um Kryptowährungen nicht zuletzt durch das BMF Schreiben vom 10. Mai 2022 rechtssicherer beurteilt werden kann (s. Beitrag von Dr. Markus Ertel), sind NFTs von der Finanzverwaltung noch weitgehend unbeachtet. Da diese jedoch speziell für Unternehmen zunehmend für Marketingzwecke zur Anwendung kommen, sollten allen voran umsatzsteuerliche Aspekte geprüft werden.

Eine erste Einordnung

NFTs (Non-Fungible Token) sind sog. Crypto-Assets und gewähren dem Käufer über individuelle Token ID Nummern verbriefte Rechte an einem virtuellen Gegenstand. „Non-fungible“ bedeutet, dass diese – im Gegensatz zu Kryptowährungen – nicht tauschbar und demnach einzigartig sind. Die Rechte werden im Rahmen eines Echtheitszertifikats auf einer Blockchain (vorwiegend Ethereum-Blockchain) gespeichert, was sie demnach fälschungssicher macht. Der Kauf, welcher auch als „Minting“ bezeichnet wird, erfolgt über sog. Zweitmärkte wie bspw. OpenSea. Gezahlt werden die NFTs zumeist mit der Kryptowährung Ether.

Die virtuellen Gegenstände können hierbei in vielen Formen erscheinen: Digitale Bilder, Zeichnungen, Musikstücke, Filmsequenzen, virtuelles Land usw. Im Rahmen des Kaufs eines NFTs erhält man über den Token eine Verknüpfung zu dem virtuellen Gegenstand.

Aktuelle Veröffentlichungen

Neben den 10.000 gelangweilten Affen des Bored Ape Yacht Club (BAYC) erlangten auch Werke wie die „CryptoPunks“ und „Everydays – The First 5000 Days“ mit schwindelerregenden Verkaufszahlen weltweit Berühmtheit. Nach und nach gesellen sich auch Konzerne wie Adidas, Gucci, Prada und Nike zu den Anbietern von NFTs, da sich im Rahmen des Verkaufs solcher NFTs skalierbare Marketingeffekte erzielen lassen. So können nie veröffentlichte Zeichnungen von T-Shirts oder Schuhen verkauft werden, was sich der Käufer auf Grund der Einzigartigkeit einiges kosten lässt. Hollywood macht sich NFTs zu eigen, um herausgeschnittene Filmszenen für exorbitante Summen an Filmliebhaber zu veräußern. NFTs und das Metaverse sind Teil des Web 3.0, welches eine technische Zukunft darstellt, die den Unternehmen unendliche Möglichkeiten der Repräsentanz bietet.

Die Beispiele sind bereits jetzt endlos – doch wie sieht es umsatzsteuerlich mit dem Verkauf von NFTs aus? Weiterlesen

IAB auch ohne Fahrtenbuch – erneute Schlappe für die Finanzverwaltung

Wer einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder Sonderabschreibungen nach § 7g EStG geltend machen will, muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen. Für die geplante Anschaffung eines Pkw bedeutet das eine hohe Hürde. Die Finanzämter verlangen nämlich, dass eine mindestens 90-prozentige Nutzung üblicherweise durch Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen wird. Doch mit dieser überbordenden Anforderung dürfte nun Schluss sein.

Innerhalb kurzer Zeit haben zwei Senate des BFH entschieden, dass die Führung eines Fahrtenbuchs für § 7g EStG nicht zwingend erforderlich ist. Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Firmen-Pkw auch durch andere Beweismittel nachweisen (BFH 15.7.2020, III R 62/19; BFH 16.3.2022, VIII R 24/19).

Zwar sei geklärt, dass der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw nicht anhand der Ein-Prozent-Regelung geführt werden kann. Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw sei aber nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Einem Unternehmer sei es nicht verwehrt, weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren.

Denkanstoß:

Die beiden Entscheidungen sind zu begrüßen und auch folgerichtig, denn man kann § 7g EStG „rauf und runter“ lesen: Weiterlesen

Grundstücksverkauf… oder drum prüfe, wer optieren will

Bereits seit einigen Jahren ist bekannt, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung eines Grundstücks – außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens – nur in dem ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden kann. Eine spätere Option ist unwirksam, auch wenn sie notariell beurkundet wird (BFH 21.10.2015, XI R 40/13).

Die Rechtsprechung hat schon bei vielen Steuerpflichtigen zu hohen Vorsteuerkorrekturen geführt, die nicht mehr geheilt werden konnten. Und man muss leider auch annehmen, dass sich der ein oder andere Kollege im Nachgang mit Haftungsansprüchen konfrontiert sah. Weiterlesen

Steuerliche Folgen aus dem Betrieb einer privaten Klein-Windkraftanlage – Erzeugung erneuerbarer Energien steigt im Privatbereich

Getrieben durch die Entwicklung der Energiepreise, aber zunehmend auch durch den Wunsch nach Energieautarkie veranlasst, besteht eine große Nachfrage nach der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf privaten Wohngebäuden. Klein-Windkraftanlagen sind dagegen bisher selten, noch ein Nischenmarkt. Zwar standortabhängiger als Photovoltaikanlagen, können Windkraftanlagen aber gerade in den Zeiten den Energiebedarf stützen, in denen die Solarmodule bei bedecktem Himmel keinen Strom erzeugen können.

Neben kleinen Anlagen, die unmittelbar auf dem Dachfirst installiert werden, sind Windkraftanlagen auf bis zu 10 Meter hohen Masten baurechtlich in der Regel genehmigungsfrei. Die Anlage muss den Wind möglichst unbeeinflusst aufnehmen können. Benachbarte Objekte beeinflussen die Windgeschwindigkeit und -richtung und somit den Ertrag der Windkraftanlagen. Die Klein-Windkraftanlagen sind derzeit daher lediglich für ländliche Standorte bzw. Ortsrandlagen mit hoher Windlast interessant.

Energieerzeugung und Netzeinspeisung = Gewerbebetrieb

Die Erzeugung von Strom aus Windkraft und die (zumindest teilweise) Einspeisung in das allgemeine Stromnetz ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG. Weiterlesen