Pflicht zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen: Gesetzgeber legt RegE vor

Anfang Dezember hat der deutsche Gesetzgeber seinen Regierungsentwurf für den Ertragsteuerinformationsbericht vorgelegt. Das Gesetz sieht die Offenlegung von bestimmten Ertragsteuerinformationen für eine Auswahl an Unternehmen und Zweigniederlassungen vor. Was ist geplant und was folgt für die Unternehmen?

Hintergrund

Bereits am 30. September 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz seinen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 vom 24. November 2021 im Hinblick auf die Offenlegung von länderbezogenen Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen. Mit dieser EU-Richtlinie wurde die EU-Bilanzrichtlinie geändert. Die neue Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen hat aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, zu erfolgen.

Laut BMJ soll dadurch „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind.“ Die Richtlinie ergänzt insoweit die u.a. für bestimmte Kreditinstitute im europäischen Aufsichtsrecht bereits verankerte Pflicht zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen.

Betroffene Unternehmen und Zweigniederlassungen

Laut deutschem Gesetzgeber ist geplant, dass bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen einen separaten Ertragsteuerinformationsbericht, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, zu erstellen haben. Weiterlesen

Relevanz des steuerlichen Korrekturbedarfs und einer Selbstanzeige im Spiegel von Kryptowährungsaktivitäten

In den vergangenen Jahren haben viele Akteure im Bereich der Kryptowährungen nicht nur erste Erfahrungen gemacht, sondern oftmals auch erhebliche Gewinne erzielt. Während zu Beginn des Hypes um Bitcoin und Co. die Frage der steuerlichen Relevanz zumeist (wenn überhaupt) erst (sehr) spät gestellt wurde, dürfte in der jüngsten Vergangenheit klar geworden sein, dass die Welt der Kryptowährungen kein steuerfreies Paradies ist. Vielmehr möchte auch der Fiskus an den Gewinnen partizipieren.

Mit dem im Jahr 2021 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token wurde dies offenkundig bzw. mit dem finalen Schreiben vom 10. Mai 2022 deutlich. Während in der Praxis Steuerdeklarationsleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungsaktivitäten längst keine Seltenheit mehr darstellen, kommt nun vermehrt neue und zum Teil auch sehr unangenehme Bewegung ins Spiel, und zwar:

Wie ist mit solchen Fällen umzugehen, in welchen der Steuerpflichtige keine oder eine nur unzureichende Deklaration und Offenlegung seiner steuerpflichtigen Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen vorgenommen hat?

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Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag: Man darf es nicht übertreiben

Wer eine Immobilie für Zwecke der Einkünfteerzielung erwirbt und dementsprechend Absetzungen für Abnutzung geltend macht, hat ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Anteil des Gesamtkaufpreises auf das Gebäude und ein möglichst niedriger Anteil auf den Grund und Boden entfällt. Am einfachsten ist es, wenn die Aufteilung bereits im notariellen Kaufvertrag vorgenommen wird. Das Finanzamt muss diese Werte im Allgemeinen übernehmen, „solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen“ (vgl. BFH 10.10.2000 – IX R 86/97, BStBl 2001 II S. 183; BFH 29.5.2008, BFH/NV 2008 S. 1668; BFH 16.9.2015, IX R 12/14).

In der Praxis wird der Halbsatz „solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen“ leider oft überlesen. Man kann es auch anders ausdrücken: Vielfach werden die Grenzen des Machbaren ausgelotet und manchmal auch überschritten – so auch in einem Fall, den das FG Münster kürzlich entschieden hat (Urteil vom 22.9.2022, 8 K 2748/20 E/justiz.nrw.de). Weiterlesen

Energiepreispauschale: Welches Gericht ist bei Streit mit dem Arbeitgeber zuständig?

Die letzten Monate zeigen, dass es rund um die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP I) immer mehr Fragen gibt. Viele dieser Fragen hat der Gesetzgeber deshalb zu verantworten, weil er der Energiepreispauschale eine sehr seltsame Rolle zugewiesen hat: So liegt – bei Arbeitnehmern – zu besteuernder Arbeitslohn vor, obwohl keine Leistung an den jeweiligen Arbeitgeber erbracht wurde. Anders herum: Der Arbeitgeber musste die Energiepreispauschale quasi „wie Arbeitslohn“ auszahlen, obwohl er lediglich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllt hat und durch den Gesetzgeber als auszahlende Stelle in Anspruch genommen wurde. Salopp gesagt: Die Energiepreispauschale war aus rein rechtlicher Sicht nichts Halbes und nichts Ganzes. Weiterlesen

Kosten der Müllabfuhr als haushaltsnahe Dienstleistung? Revisionsbegründung verspätet beim BFH eingegangen!

Kosten für die Müllabfuhr sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Von Bedeutung ist hier nach wie vor das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978). In der Entscheidung heißt es unter anderem:

“Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Kläger ausgeübt. Sie findet vielmehr an den Entsorgungs- bzw. Verwertungsstellen des Entsorgungsunternehmens statt. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können.”

Nun kam etwas Bewegung in die Sache. Weiterlesen

EU-Staaten einigen sich auf globale Mindeststeuer

Monatelang war auf Ebene der EU hart verhandelt und debattiert worden. Nunmehr wurde die EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union verabschiedet und bereits am 22. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Was ist von der Richtlinie zu erwarten?

Hintergrund

Im Jahr 2021 einigten sich 137 Staaten auf die Einführung einer globalen Mindeststeuer auf Unternehmensgewinne. Ziel der sog. „globalen Mindeststeuer“ ist ein Mindeststeuersatz in Höhe von 15 Prozent: Diejenigen Unternehmen, die einen konsolidierten Umsatz in Höhe von mindestens 750 Mio. EUR aufweisen, sollen demnach – unabhängig von ihrem Sitz – mindestens 15 Prozent Steuern zahlen. Wesentliches Element dieser Besteuerung ist eine Ergänzungssteuer, die erhoben werden soll, wenn ein Konzern das Mindeststeuerniveau von 15 Prozent in einem Land unterschreitet. Bis Ende 2023 soll die Richtlinie in nationales Recht übertragen werden.

Einigung auf EU-Ebene unter Aufgabe der Ungarn-Blockade

Gegen die Umsetzung des Textes der Richtlinie setzte sich zuletzt v.a. Ungarn ein. Da Steuerfragen in der Europäischen Union stets Einstimmigkeit erfordern, scheiterte die rasche Umsetzung daran zunächst. Auf Druck einzelner Länder – sie drohten Ungarn damit, eine Genehmigung des ungarischen Plans zur Verwendung von EU-Corona-Hilfen zu blockieren –, konnte die Richtlinie Ende 2022 verabschiedet werden. Weiterlesen

Inflationsausgleichsprämie – Mal wieder danebengeschossen?

Hat unser Regierung mal wieder das Ziel verfehlt? Ich muss gestehen, vielleicht ist es mir im Zuge der Jahres-End-Rallye einfach entgangen: Aber ist es korrekt und verfassungskonform, dass Solo-Selbständigen der Zugang zu dieser Prämie und ihren Vorteilen verwehrt bleibt?

Bis zum Ende 2023 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern diese Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Als Selbständiger bräuchte ich also eine GmbH, um mich steuerlich mit einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Kann das richtig sein? Weiterlesen

(Keine) Steuerfreiheit der Energiepreisbremsen?

Seit gestern werden die Energiepreis-Bremsen (Gas-/Wärme- sowie Strompreisbremse) wirksam, die der Bundestag und Bundesrat am 15./16.12.2022 beschlossen haben. Kommen dabei auf Verbraucher neue Steuerbelastungen zu?

Hintergrund

Die beiden Gesetze zur Gas-/Wärme- beziehungsweise Strompreisbremse lösen die so genannte Dezember-Soforthilfe (EWSG) ab, mit der der Bund im Dezember durch Übernahme von Abschlagszahlungen Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen bei den Energiekosten entlastet hat – ich habe dazu u.a. im Blog berichtet.

Einkommensteuerpflicht der Dezember-Soforthilfe

Das EWSG hat die Einkommensteuerpflicht der Entlastungen selbst nicht geregelt. Allerdings hat der Gesetzgeber im neuen JStG 2022 im neuen § 123 ff. EStG die Einkommensteuerpflicht der Entlastungsmassnahmen angeordnet und erfasst die Entlastungen steuerlich als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Steuerpflicht ist zu Recht aus steuersystematischen Gründen auf scharfe Kritik gestoßen; Blogger-Kollege Herold sieht uns bereits in Absurdistan angekommen („Gaspreisbremse wird steuerpflichtig: Willkommen in Absurdistan“).

Werden auch Gas/Wärme- bzw. Strompreisbremse steuerpflichtig?

Die am 15./16.12.2022 beschlossenen Energiepreis-Bremsen sehen selbst bislang keine Steuerpflicht der Entlastungsmaßnahmen für Verbraucher vor. § 123 ff. EStG bezieht sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nur auf die Entlastungen durch die Dezember-Soforthilfe. Weiterlesen

Neues Jahr, neues Recht: Was ändert sich im Steuerrecht zum Jahreswechsel?

Auch in diesem Jahr war der Gesetzgeber fleißig und hat mit unterschiedlichsten Gesetzen steuerrechtliche Änderungen auf den Weg gebracht. Viele dieser Änderungen treten mit dem Jahreswechsel in Kraft. Insbesondere das am 20.12.2022 verkündete Jahressteuergesetz 2022 liefert viele Neuerungen, die einen Gros der Steuerpflichtigen entlasten dürfte.

Die wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel

Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Ab dem 01.01.2023 gelten neue Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer. Weiterhin können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Aufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 € monatsbezogen abziehbar.

Entfristung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

Auch ab dem nächsten Jahr wird die Home-Office Pauschale – in Abweichung von Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz – von fünf auf sechs Euro angehoben und entfristet. Sie darf maximal 1.260 € im Jahr betragen. Dies entspricht einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz.

Änderungen bei Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 1.200 € auf 1.230 € verändert. Gleiches gilt für den Sparerpauschbetrag, der von 801 auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung 1.602 auf 2000 €) erhöht wird. Weiterlesen

Ein Bilanz-Krimi: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Im Rahmen der Bilanzierung sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Es kann jedoch Situationen geben, wo ein anderer, als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt. Kann dieser den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen, so sprechen wir hier vom wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 AO).

Die enormen Auswirkungen durfte ein Filmproduzent jetzt in einem ganz eigenen „Bilanzierungskrimi“ erfahren. Er übertrug das Verwertungsrecht an einem Film für 42 Jahre an eine Vertriebsgesellschaft. Diese sollte den Film vermarkten. Hierfür erhielt der Produzent eine jährliche Lizenzzahlung plus eine zusätzliche Gewinnbeteiligung. Für den Fall, dass der Vertrag nicht verlängert wird, enthielt dieser u.a. eine Kaufoption zugunsten der Verwertungsgesellschaft.

Ein Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, hier sei das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) an die Vertriebsgesellschaft übergegangen. Weiterlesen