Ermäßigter Steuersatz für Werbe-Lebensmittel?

Auf einer Messe bekommen Sie im Vorbeigehen an einem Messestand eine kleine Packung Sweetys mit Firmenaufdruck des Standbetreibers in die Hand. Spätestens jetzt denken Sie doch nicht mehr über gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach, sondern über den Umsatzsteuersatz dieser Werbelebensmittel, richtig?

Okay, stellen Sie sich vor, sie produzieren Werbemittel. Neben den üblichen Kugelschreibern und Notizblöcken verkaufen Sie auch Lebensmittel mit Werbeaufdrucken. Weiterlesen

Bekanntgabefiktion: Wenn der Postmann nicht täglich klingelt

Ein Steuerbescheid, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies ist die Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, die über Jahrzehnte unerschütterlich Bestand hatte. Sie stammt aus der Zeit, als die Deutsche Bundespost für die Beförderung von Briefen noch das gesetzliche Monopol hatte. Doch seit die Finanzverwaltung immer öfter private Postdienstleister einsetzt, gibt es Zweifel, ob die Bekanntgabefiktion, also die Drei-Tages-Frist, zu halten ist.

Bereits im Jahre 2018 hat der BFH die Bedenken aufgegriffen. Mit Urteil vom 14.6.2018 (III R 27/17) hat er wie folgt entschieden: Die Zugangsvermutung für die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte gilt zwar auch bei der Übermittlung durch private Postdienstleister. Bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters, der mit einem Subunternehmer tätig wird, ist allerdings zu prüfen, ob die organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des Dienstleisters tatsächlich ausreichend sind, um eine regelmäßige Zustellung innerhalb von drei Tagen zu gewährleisten.

Nunmehr hat auch das FG Berlin-Brandenburg Zweifel an der Drei-Tages-Frist geäußert und entschieden: Weiterlesen

Ausbildungen zum Rettungs- und Notfallsanitäter bilden kindergeldrechtlich eine Einheit

Erstausbildung oder Zweitausbildung? Diese Frage beschäftigt Eltern, Familienkassen, Steuerberater und Gerichte seit Jahren. Während für den Abzug von Werbungskosten die Annahme einer Zweitausbildung von Vorteil ist, ist es beim Kindergeld genau andersherum: Hier wird die Annahme einer so genannten einheitlichen Berufsausbildung angestrebt, wenn das Kind nach dem ersten Ausbildungsschritt einen weiteren absolviert.

Der Vorteil einer einheitlichen Berufsausbildung (=Erstausbildung) liegt darin begründet, dass das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.

Nun haben sich die Finanzgerichte und der BFH in den letzten Jahren ziemlich restriktiv gezeigt, wenn es um die Anerkennung einer einheitlichen Berufsausbildung ging. So hat der BFH zum Beispiel entschieden, dass die Weiterbildung zum Facharzt kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung ist. Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung. Und dann wiederum wäre es schädlich, wenn das Kind einer Vollzeittätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 22.9.2022, III R 40/21).

Immerhin lässt nun ein aktuelles Urteil des FG Münster aufhorchen: Weiterlesen

Differenzbesteuerung beim Onlinehandel – Die Rettung für eBay-Powerseller?

Ein gewerblicher Handel wird betrieben, wenn planmäßig Gegenstände angekauft werden, um diese wieder zu verkaufen (BFH-Urteil v. 17.06.2020 – X R 26/18). Das gilt auch für den Onlinehandel, beispielsweise auch über eBay.

Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild, der eines Händlers entspricht. Es kann auch nicht entscheidend sein, ob der Steuerpflichtige seinen eBay-Handel als Gewerbe anmeldet hat oder ob er von eBay als gewerblicher Händler eingestuft wird. Weiterlesen

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Werbemobilen

Vor einigen Jahren haben Werbeagenturen folgendes Geschäftsmodell entdeckt: Sie erwerben einen Kleintransporter und bestücken diesen mit Werbeaufdrucken ihrer Kunden. Das Fahrzeug wird anschließend sozialen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden oder gar Kommunen „kostenlos“ überlassen. Diese wiederum erfreuen sich, dass sie nur die laufenden Kfz-Kosten tragen müssen und stören sich nicht weiter daran, dass sie für die Unternehmen Meier, Müller oder Schulze Werbung betreiben, wenn sie mit dem Fahrzeug im Stadtgebiet umherfahren oder es an gut frequentierten Plätzen abstellen.

Es ergibt sich also eine Win-Win-Situation – und gewinnen will natürlich auch der Fiskus. Zum Jahresbeginn hat das Bayerische Landesamt für Steuern umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen Stellung genommen (Verfügung vom 3.1.2023, S 7119.1.1-3/6 St33, NWB FAAAJ-30385).

Interessierten Lesern dieses Blogs sei empfohlen, die Verwaltungsanweisung zur Hand zu nehmen, wenn sie einen entsprechenden Sachverhalt beurteilen müssen. Von Bedeutung sind unter anderem die Hinweise zur Verschaffung der Verfügungsmacht: Weiterlesen

Markt- und systemwidrige Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen?

Immer wieder kommen Spekulationen darüber auf, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland nicht hoch genug besteuert werden und ob Anpassungsbedarf nach oben bestünde. Andererseits wird bei der recht unabhängig von Gesetzen und Prinzipien nur emotional geführten Debatte überhaupt nicht berücksichtigt, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Verrechnungsmöglichkeiten mit Verlusten, die es bei jeder Einkunftsart leider faktisch nun gibt, doch stark in Deutschland eingeschränkt sind.

Sogar der Bundesfinanzhof (v. 17.11.2020, VIII R 11/18) hat diese Regelung für verfassungswidrig erachtet und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, sofern diese im privaten Bereich erzielt werden. 2008 wurde dies mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz im Rahmen der Besteuerung der Kapitalanlagen neu geregelt.

Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz?

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zu dem einzelnen Punkt vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007 S. 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur wiederum mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen. Das FA lehnte dies ab. Es stellen sich Fragen Geichheitsgrundsatzes u. a, weil es bei der Veräusserung anderer Kapitalanlagen als speziell Aktien nicht zu diesen speziellen Beschränkungen kommt.

Die entsprechende Beschränkung ergibt sich aus § 20 Abs. 6 S. 4 EStG. Dies führt zu der marktwidrigen Situation, dass ein privater Anleger nicht Dividenden und Zinsen mit Verlusten aus getätigten Aktienveräußerungen unter dem Einstandswert verrechnen kann. Ist eine Berücksichtigung der Verluste in einem Veranlagungsjahr nicht möglich, werden die Verluste aus Aktien vorgetragen, bis der Anleger entsprechende Gewinne aus Aktiengeschäften realisiert.

Dafür werden entsprechende Verlustverrechnungstöpfe bei den Depotbanken und später beim Finanzamt geführt. Ferner ist eine Besonderheit im deutschen Steuerrecht, dass Verluste aus Kapitalvermögen ausschließlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen, aber nicht mit anderen Einkünften, z.B. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb – oder gar aus einer Angestelltentätigkeit. In den anderen Einkunftsarten ist es aber nicht so, dass derartige gravierende und zahlreiche Einschränkungen für Verluste bestehen.

Es ist deshalb fraglich, warum ausgerechnet bei der Einkunftsrealisierung im Rahmen von Kapitalvermögen steuerliche Besonderheiten bei mit erheblichen Risiken behafteten wirtschaftlichem Handeln an den Märkten bestehen sollen.

Bei Termingeschäften ist es steuerlich noch extremer

Dort dürfen Verluste aus diesen Geschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Darüber hinaus gibt es dort eine Regelung, dass eine Verrechnung von Verlusten lediglich auf 20.000 € im Jahr möglich ist. Inwieweit hier Änderungen vom Bundesverfassungsgericht auf diesen Themenkreis erfolgen, bleibt abzuwarten. Andererseits hat das Bundesfinanzministerium ein BMF-Schreiben veröffentlicht, wonach Zertifikate und  Optionsscheine nicht unter die genannte Regelung fallen (BMF v. 19.05.2022 – IV C 1 – S 2252/19/10003 :009). Dort gilt also auch nicht die Höchstgrenze von 20.000 € im Jahr.

Auch der gesamte Verfall von Wirtschaftsgütern, wie z.B. Aktien und Forderungen, wie es z.B. im Fall Wirecard (Dax-Konzern in Insolvenz) oder bei dem Zusammenbruch der zweitgrößten Krypto-Börsenplattform (FTX) in den USA massenhaft der Fall war, sieht das deutsche Einkommensteuerrecht seit 2020 vor, dass sie lediglich i.H. v. 20.000 € im Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen (wie z.B. Zinsen und Dividenden) verrechnet werden können. § 20 VI 6 EStG bestimmt insoweit, dass Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1, nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen.

Gerechte und leistungsgerechte Besteuerung?

Steht all dies mit Gerechtigkeitserwägungen und leistungsgerechter Besteuerung nach allgemeinem Steuerrecht noch in Einklang? Ist diese Besteuerung beim Kapitalvermögen mit den allgemeinen Grundsätzen überhaupt vereinbar? Dies auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Inflation (= Geldentwertung)?

Die Bemessungsgrundlage für jede Art der Einkommensteuer hat die steuerliche Leistungsfähigkeit möglichst richtig zu messen und soll das für die Steuerzahlung disponible Einkommen möglichst richtig ausweisen. Normalerweise gilt das Prinzip der reinen Einkünfte unter Berücksichtigung von Verlusten (sogenanntes objektives Nettoprinzip).

Besteuert werden soll dasjenige, was am Markt tatsächlich in der jeweiligen Einkunftsart (sogenanntes Marktprinzip) verdient wurde. Die Summe der Einkünfte sollte einig das Einkommen im ökonomischen Sinne umfassen (vgl. DStZ 2005, 564). Grundsätzlich geht es immer um ein Markteinkommen. Dieses ist unter allen Sachverhaltselementen stets zu ermitteln. Man hat sich für sieben Einkunftsarten entschieden (§ 2 EStG). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat man sich für Überschusseinkünfte entschieden, da man immer schon wusste, dass es Gewinne und Verluste bei der Kapitalanlage geben kann. Besteuert werden sollte doch nur das wirtschaftliche Ergebnis einer Erwerbstätigkeit, hier das Erzielen von Einkünften am Kapitalmarkt.

Objektives Netto-Prinzip

Wenn jede unternehmerische Tätigkeit, in beinahe jeder Einkunftsart, immer mit Einnahmen und Ausgaben sowie mit Verlusten verbunden ist oder verbunden sein kann, so gebietet doch das objektive Netto-Prinzip die uneingeschränkte Berücksichtigung von Erwerbsaufwendungen, folglich auch der erzielten Verluste. Das objektive Netto-Prinzip bedeutet im Wesentlichen, dass Verluste auch die Bemessungsgrundlage vom Grundsatz mindern müssen, gerade auch in dem Jahr, in dem sie anfallen. Zwar gibt es auch bei anderen Einkunftsarten spezielle Vorschriften betreffend der Einkünfte und entsprechende punktuelle Abzugsverbote. Die Intention, Steuermehreinnahmen zu erwirtschaften bzw. Steuermindereinnahmen zu verhindern, ist jedoch zur Rechtfertigung der Durchbrechung des Nettoprinzips per se ungeeignet. Stets muss auch die leistungsfähigkeitskonforme Besteuerung, gerade auch bei privaten Anlegern, im Vordergrund stehen.

Es kann in einzelnen Fällen die Frage schwierig sein, wenn im Einzelfall ein Verlust „final“ wird (vgl. dazu u.a. BFH Urteil v. 22.08.2012 – I R 9/11). Manchmal verharren nach Negativmeldungen Aktienwerte monatelang noch im Penny-Stock-Bereich. Teilweise wurde versucht, dies durch eine bankseitige Depot -Ausbuchung zu belegen. Letztlich geht es aber auch um das Verhältnismäßigkeitsprinzip und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn man das Wirtschaften bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einer gerechte (re)n Besteuerung unterziehen will.

Derzeitige Ungereimtheiten

Wenn Gewinne und Dividenden immer im selben Jahr gleich an der Quelle besteuert werden sollen, Verluste aber sehr viel später und unter Unwägbarkeiten (etwaige künftige Gewinne) zum Tragen kommen, liegt wertungsmäßig eine Asymmetrie vor, die bei den Einkunftsarten ihresgleichen sucht. Auch das Prinzip gegenwartsnaher Besteuerung sagt nicht aus, dass man nur Gewinne sofort besteuert und Verluste „irgendwann“ einmal berücksichtigt. Es geht bei unternehmerischem Handeln und Eingehen von Risiken auch um Liquiditäts- und Wirtschaftlichkeitsfragen.

Vielmehr bedeutet dies, dass das Prinzip gegenwartsnaher Besteuerung nicht nur einseitig für positive Erfolgsbeiträge zur Anwendung gebracht werden darf. Das objektive Nettoprinzip muss in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt erfüllt sein.

Zukunftsaussichten und Fazit

Sollte deshalb bei der anfänglich geschilderten Debatte einer etwaigen höheren Besteuerung von Kapitalvermögen dieses Thema der gegenwärtigen umfassenden Verlust- und Verrechnungsbeschränkungen nicht gleichzeitig  angegangen werden, wäre eine neue Regelung der Gesetzgebungsorgane im Inland insgesamt als verfassungswidrig zu beurteilen, weil dann einerseits die Gewinne im selben Jahr noch höher – und zwar sofort durch eingeschaltete private Depotbanken – quellenbesteuert werden und Verluste in allen Richtungen und auch grenzüberschreitend im Grunde weitgehend für private Anleger geblockt sind.

Beachtet man auch den allgemeinen Gleichheitssatz und die Freiheitsrechte so ist die Einkommensteuer die falsche Steuer, um das generelle Steueraufkommen vom in wechselhaften Konjunkturphasen unterschiedlichen Konjunkturverlauf abzukoppeln, man könnte auch sagen, der Wirtschafts- und Geschäftsjahrverlauf muss insgesamt, d.h. ganzheitlich, betrachtet werden, bei jeder Einkunftsart.

Auf eine in irgendeinem Punkt positive Anleger-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann nur gehofft werden, wenn dort auch nur ein Teilaspekt der ganzen Problematik gestreift werden sollte. Jedenfalls wäre bei einer geänderten zeitnahen Verlustberücksichtigung im Wege Gesetzes weder missbräuchliche Gestaltungen zu befürchten, noch wäre die bisherige Regelung wegen außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungsziele zu rechtfertigen. Es geht letztlich auch um die Unversehrtheit des (Aktien-)Eigentumsrecht (Freiheitsrecht) der Anleger (garantiert in Art. 14 GG) sowie letztlich allein um gerechte Besteuerung innerhalb der Einkunftsart nach allgemeinen Steuergrundsätzen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung für § 2b UStG

Überraschend hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG erneut verlängert, und zwar um zwei Jahre. Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Bredouille?

Hintergrund

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2015 war die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt worden: U.a. wurde der § 2b UStG eingeführt und die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Ferner können Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit sie keinem generellen Marktausschluss unterliegen. Die Unternehmereigenschaft gilt damit nach dem UStG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. V.a. kommt es für die Behandlung von Leistungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mehr darauf an, ob sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden. Somit gelten bei der Erbringung von Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, d. h. soweit es sich um eine steuerbare und nicht um eine nach § 4 UStG steuerbefreite Leistung handelt, unterliegt die Leistungserbringung der Umsatzsteuer.

§ 2b UStG als Ausnahmetatbestand

Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beim Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage wurde § 2b UStG geschaffen, der die Regelungen des Art. 13 MwStSystRL übernimmt. Weiterlesen

Prozesskostenabzugsverbot im Falle Kosten Dritter

Es reicht ja nicht, dass ein Rechtsstreit an sich schon die Gemüter erhitzt, wie z.B. ein Scheidungsprozess. Dazu sind Anwalts- und Gerichtskosten teuer und im privaten Bereich nicht mehr abziehbar. Gilt dies auch bei einer Unterhaltsverpflichtung?

Hintergrund:

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Es gibt eine Ausnahme: Die Aufwendungen sind nur dann abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Also wenn er ohne die sie seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Weiterlesen

Bayern macht Ernst: Verfassungsklage in Sachen „Erbschaftsteuer“ kommt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Grundlagen für die Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Grundstückswerte angepasst.  So hat er die Ermittlung und Anwendung der so genannten Liegenschaftszinssätze sowie der Bewirtschaftungskosten geändert und auch Regionalfaktoren eingeführt, mit denen der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt werden soll.

Man kann sich darüber streiten, ob die Änderungen zwingend erforderlich waren, um realitätsnahe Grundstückswerte zu ermitteln oder ob es eine Steuererhöhung durch die Hintertür ist. Jedenfalls wird sich die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertagung von Immobilien nun in vielen Fällen erhöhen.

Die Bayerische Landesregierung hatte sich – zur Abmilderung der steuerlichen Auswirkungen – für eine Erhöhung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge eingesetzt, ist mit ihrem Antrag aber im Bundesrat gescheitert. Albert Füracker, Staatsminister der Finanzen und für Heimat in Bayern, hat daher unmittelbar nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 angekündigt: „Bayern zieht für höhere Freibeträge vor das Bundesverfassungsgericht / Anhebung der persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträge dringend geboten / Staatsregierung stellt Antrag auf abstrakte Normenkontrolle “ (Quelle: Pressemitteilung Nr. 425 vom 22.12.2022, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat).

Ich habe nun unmittelbar beim Ministerium nachgefragt, ob der Antrag tatsächlich gestellt wird und dankenswerterweise sehr kurzfristig folgende Antwort erhalten: Weiterlesen

Kindergeld für Kinder bei mehr als einjährigem Auslandsaufenthalt

Kinder, die sich zu Schul-, Studien- oder Ausbildungszwecken für längere Zeit ins Ausland begeben, können kindergeldrechtlich weiterhin berücksichtigt werden. Wenn das Kind aber außerhalb des EU- und EWR-Raums ausgebildet wird, muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass das Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehält. Der BFH hat soeben noch einmal die Grundsätze für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bestätigt (BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20). Danach gilt: Weiterlesen