Dauerhafte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zunächst adé!

Im Rahmen der Corona-Pandemiefolgen war der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bis zum Ende des Jahres 2023 von 19 Prozent auf 7 Prozent reduziert worden. Seitens vieler Beteiligter war gehofft worden, dass dieser zunächst befristet gesenkte Mehrwertsteuersatz über das Jahr 2023 hinaus bei 7 Prozent bleiben könnte.

CDU/CSU legten Gesetzentwurf vor

Mit der Forderung der CDU/CSU-Fraktion, den Verzehr von Speisen in Restaurants dauerhaft mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu besteuern, hatte sich der Bundestag entsprechend am 16. März 2023, befasst. Nach knapp halbstündiger Debatte wurde der Gesetzentwurf „zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes“ (20/5810) dann aber an die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen übernahm der Finanzausschuss die Federführung.

Die CDU/CSU-Fraktion verwies im Gesetzentwurf darauf, dass die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent) auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent zum 01.07.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden sei – zuletzt bis Ende 2023. Nach Angaben der CDU/CSU-Fraktion wurde die Verlängerung durch die Corona-Pandemie eingetretenen Verhaltensänderungen begründet. Weiterlesen

Dienstaufsichtsbeschwerde oder Fachaufsichtsbeschwerde?

Manchmal ist der Ärger mit der Finanzverwaltung so groß, dass man sich auf anderem Wege helfen muss. Was ist nun das Mittel der Wahl? Dienstaufsichtsbeschwerde oder Fachaufsichtsbeschwerde? Ganz ehrlich: Nur, wenn gar nichts mehr geht, dann greife ich zu diesen Mitteln.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richten Sie an den Vorgesetzten eines Sachbearbeiters. Sie richtet sich also gegen die Person, die einen bestimmten Vorgang bearbeitet. Diese Beschwerde hat das Ziel, das stattgefunden Verhalten des Sachbearbeiters zu rügen. Dies gilt also, wenn er Sie zum Beispiel schlecht oder erniedrigend behandelt hat. Die Frage ist, ob und welchem Umfang solch eine Beschwerde wirkungsvoll ist.

Fachaufsichtsbeschwerde

Haben Sie aber beispielsweise ein Einspruchsverfahren, dass nach einem Jahr noch immer nicht einmal im Ansatz bearbeitet wurde, ist eine Fachaufsichtsbeschwerde das richtige Mittel. Weiterlesen

Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung: Vorsicht Falle bei Arbeiten an Immobilien der Gesellschafter

Vermögensverwaltende Unternehmen beanspruchen nach Möglichkeit die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Allerdings ist insoweit das „Ausschließlichkeitsgebot“ zu beachten. Zwar sind seit dem Erhebungszeitraum 2021 mit dem Fondsstandortgesetz gewisse Gefahren entschärft worden, etwa der Betrieb von Photovoltaikanlagen, doch es gibt nach wie vor einige Fallen, die es zu umgehen gilt. Jüngst hat sich der BFH mit einer solchen Falle befasst. Weiterlesen

Kindergeld für Kinder mit Behinderung: Und wieder unterliegt die Familienkasse

Ist ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wird den Eltern Kindergeld über das 18. und auch über  25. Lebensjahr des Kindes hinaus gewährt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren.

Erst kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Kindergeld für Kinder mit Behinderung: Abermals Schlappe für die Familienkasse“ ein aktuelles BFH-Urteil vorgestellt, in dem aufgezeigt wurde, dass einiges von dem, was die Familienkasse gerne als Bezug anrechnen möchte, anrechnungsfrei bleiben muss.

Nun wird das Thema um eine weitere Facette bereichert: Eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, ist nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen. Die Rente steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen (BFH-Urteil vom 20.4.2023 III R 7/21). Weiterlesen

Erbschaftsteuerbefreiung fürs Familienheim: Wird die Sechs-Monats-Frist zunehmend aufgeweicht?

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Unter anderem muss die erworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein. Selbstredend stellt sich die Frage, was mit “unverzüglich” gemeint ist.

Der BFH hatte hierzu mit Urteil vom 28.5.2019 (II R 37/16) eine Sechs-Monats-Frist ins Spiel gebracht. Und wie es dann immer so ist, werden solche Fristen von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten gerne mit einer Art Gesetzescharakter versehen, von dem nicht abgewichen werden darf. Dass der BFH schon damals Ausnahmen zugelassen hatte, wird geflissentlich übersehen. Und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass sich der BFH immer wieder aufs Neue mit der Frage der „Unverzüglichkeit“ befassen muss.

Ein interessanter Fall wurde von ihm im Jahre 2021 entschieden, aber an die Vorinstanz, das FG Münster, zurückverwiesen. Dessen abschließendes Urteil stammt vom 30.6.2022, wurde aber erst jetzt veröffentlicht. Um es vorwegzunehmen: Das Urteil ist äußerst positiv (FG Münster, Urteil vom 30.6.2022, 3 K 3184/17 E). Weiterlesen

Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass!

Bei wirtschaftsfreundlichen Neuregelungen hat der Steuergesetzgeber zu oft Angst vor der eigenen Courage. Das ist nicht mehr zeitgemäß.

Seit gut 10 Jahren lag der Hauptfokus der Steuerpolitik fest auf dem restriktiven Kampf gegen allerlei vermeintliche und echte Steuergestaltungsmöglichkeiten sowie gegen Steuerhinterziehung. Mit der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage drängen sich ganz langsam wieder andere Themen in den Vordergrund, z.B. Investitionsanreize (Investitionsprämie für Klimaschutz) oder eine geringere Besteuerung einbehaltener Gewinne von Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung). Erste Gesetzentwürfe sollen nach der Planung des BMF demnächst das Licht der Welt erblicken. Dabei sollten BMF und Steuergesetzgeber unbedingt Fehler der Vergangenheit vermeiden.

Das Problem dabei: Nachhaltigen Eindruck haben die o.g. sowie andere, in den vergangenen Jahren eingeführte wirtschaftsfreundliche Regelungen meist nicht hinterlassen. Zu oft waren sie zwar gut gemeint, verloren sich in der Ausgestaltung aber im Kleinklein diverser Missbrauchsvermeidungsregelungen, geringer Förderhöhen oder restriktiver Zugangsvoraussetzungen. „Fördern ja, aber bitte bloß nicht zu viel!“, war offenbar die Devise. Der Steuergesetzgeber sollte diesen zögerlichen Ansatz hinter sich lassen, damit steuerliche Anreize erfolgreich wirken können. Hier einige Beispiele für Förderinstrumente, die mit angezogener Handbremse auf den Weg geschickt wurden: Weiterlesen

Gesellschafter-Verrechnungskonten: Schauen Sie sich die Verzinsung an

Angenommen, Sie haben in einem der vergangenen Jahre über 200.000 Euro liquide Mittel verfügt, so waren Sie froh, wenn Sie hierauf bei Ihrer Bank keine Negativzinsen zahlen mussten. An eine Habenverzinsung war kaum zu denken. Wenn das Konto „Ihrer“ GmbH gehörte, so war die Lage nicht besser. Auch diese hat keine Habenzinsen erzielt. Da lag vielleicht der Gedanke nahe, dass auch die Forderung einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter unverzinslich bleiben konnte oder dass das Gesellschafter-Verrechnungskonto nicht verzinst werden musste. Doch ein solcher Gedanke ist bzw. war falsch.

Kürzlich hat der BFH entschieden: Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (BFH-Urteil vom 22.2.2023, I R 27/20). Weiterlesen

Hochbetrieb statt Sommerloch?

Üblicherweise schaltet in der Sommerpause auch das Bundesfinanzministerium einen Gang zurück. Doch in diesem Jahr könnten die Sommermonate eine ganze Flut von steuerlichen Gesetzentwürfen aus dem BMF bringen. Hintergrund ist der Ampelstreit um Wärmepumpen und den Bundeshaushalt, der auf andere Vorhaben ausstrahlt. Wird er gelöst, öffnen sich voraussichtlich die Tore.

In den vergangenen Monaten hat es ordentlich gekracht im Gebälk der Ampelkoalition. Neben den Wärmepumpen liegen die Koalitionäre insbesondere beim Bundeshausalt für 2024 über Kreuz. Nach der Mai-Steuerschätzung ist klar, dass die Steuermilliarden zwar immer noch reichlich sprudeln, aber eben nicht mehr so reichlich, dass es für alle politischen Wunschvorstellungen reicht. Es muss eine Gesamteinigung her, in der SPD, Grüne und FDP festlegen, was geht und was nicht. Für die Steuerpolitik heißt das, dass die von Bundesfinanzminister Lindner angekündigten Entlastungen bis zu dieser Gesamteinigung allesamt strittig sind. Daher lässt es das BMF bis dahin auch bei Maßnahmen langsam angehen, die eher von den anderen Koalitionspartnern gewünscht werden.

Gelingt die Einigung auf einen gemeinsamen Haushaltsentwurf bis zur letzten Sitzungswoche von Bundestag und Bundesrat, die am 07.07.2023 endet, könnte sich ab Ende Juni und über den Sommer 2023 hinweg die aufgestaute Steuergesetzgebung in Form zahlreicher Gesetzentwürfe oder auch von ein oder zwei sehr umfangreichen Omnibusgesetzen lösen. Soweit bekannt, stehen insbesondere die folgenden Vorhaben in den Startlöchern und warten auf das Go aus der Koalitionsspitze:

Erstmals vor ca. einem Dreivierteljahr angekündigt, ist nach wie vor wenig zu den genauen Inhalten des Steuerfairnessgesetzes bekannt. Auf jeden Fall enthalten sein soll eine nationale Steueroasenliste. Diese soll zusätzlich zur bekannten EU Blacklist geführt werden. Es ist zu erwarten, dass künftig auch für Länder, die lediglich aus deutscher Sicht als „Steueroasen“ gelten, die Maßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes greifen. Auch deutschen sog. „Gewerbesteueroasen“ soll es an den Kragen gehen, z.B. mit einer Erhöhung des Mindesthebesatzes. Ebenfalls als gesetzt gilt die Einführung eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen, die sich eng an die bekannte Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen anlehnen soll. Weniger bekannt ist über die genaue Ausgestaltung der Zinshöhenschranke, die wohl darauf abzielen wird, konzerninterne Zinssätze der Höhe nach zu beschränken, z.B. auf den Konzernrefinanzierungssatz. Zur weiteren Zielrichtung des Gesetzes sind bislang lediglich einige Schlagworte bekannt, darunter „Immobilienbesteuerung“, „Quellensteuern“, „Gestaltungen mit Familienstiftungen“.

Mehr Freude könnte das Entlastungspaket machen, wenn der Finanzminister die dafür nötigen Milliarden organisiert. Weiterlesen

Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder

Der Bundestag hat am 26.05.2023 das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz verabschiedet. Ab dem 01.07.2023 kommt es für die Beitragshöhe auf die Anzahl und das Alter der Kinder an.

Die neue Beitragsstaffelung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird ab dem 01.07.2023 angehoben. Ab diesem Datum für kinderlose Mitglieder ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Es gibt grundsätzlich auch wieder eine Entlastung für Eltern. Ihr Beitrag ermäßigt sich auf 3,4 %. Dieser Beitragssatz gilt unabhängig vom Alter des Kindes für die Eltern lebenslang.

Gestaffelte Beitragsermäßigung für Eltern

Zusätzlich zur oben genannten Beitragsermäßigung reduziert sich der Beitrag für Eltern vom zweiten bis zum fünften Kind um weitere 0,25 % Beitragspunkte. Dies gilt für jedes Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes unter 25 Jahren.

Ab dem 01.07.2023 gelten folgende Beitragssätze: Weiterlesen

EuGH: Keine Umsatzsteuer für Influencer auf OnlyFans-Plattform

Mit Spannung war das Urteil des EuGH in der Angelegenheit „OnlyFans“ (Rs. C-695/20 – Fenix International Ltd. (Betreiberin von OnlyFans)) erwartet worden. Der EuGH entschied: Seitens der Influencer ist keine Umsatzsteuer zu zahlen!

Hintergrund

OnlyFans ist eine Social-Media-Plattform, die von Fenix International Ltd. betrieben wird. Influencer können hier ihren Content zur Verfügung stellen, so dass die Nutzer monatliche Abonnements abschließen, um auf den Content zuzugreifen.

Die Nutzer zahlen hierfür. In diesem Zusammenhang erhält im ersten Schritt Fenix International Ltd. das Geld und leitet hiervon einen Teil der Einnahmen an die Influencer weiter. Als Gebühr für die eigenen Leistungen behält Fenix International Ltd. 20 % von den Beträgen ein, die an die Influencer gezahlt werden. Die restlichen 80 % werden an die Influencer ausbezahlt. Über die Gebühr erstellte Fenix eine Rechnung und erhob hierauf 20 % britische Umsatzsteuer.

Die britische Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass dieses Vorgehen falsch ist und dass Fenix International Ltd. im Rahmen einer Dienstleistungskommission tätig wird. Demnach sei zu folgern, dass durch die Influencer eine Dienstleistung an Fenix International Ltd. (B2B) erbracht und durch Fenix International Ltd. eine elektronische Dienstleistung an die Nutzer erbracht werde. Daraus folge ferner, dass Fenix International Ltd.  Umsatzsteuer auf alle Einnahmen abführen müsse (100 %) – und zwar am Wohnsitz der Nutzer.

Fenix International Ltd. zog hiergegen vor Gericht, das wiederum den EuGH anrief, um zu klären, ob diese Regelung anzuwenden sei.

EuGH bekräftigt Finanzverwaltung

Für Fenix International Ltd. nahm dies kein gutes Ende, denn der EuGH bestätigte, dass hier die Leistungskommission vorliegt. Weiterlesen