Kinderbetreuungskosten: Tatbestandsmerkmal „Haushaltszugehörigkeit“ ist verfassungskonform

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. In einem aktuellen Revisionsverfahren musste der BFH allerdings klären, ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes überhaupt ein geeignetes Typisierungsmerkmal darstellt und ob die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar ist.

Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Weiterlesen

§ 35a EStG bei Mietern – BFH nimmt zu Nachweisen Stellung

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer nach den Grundsätzen des § 35a EStG. Auch Mietern steht die Steuervergünstigung zu, wenn sie die Leistungen selbst in Auftrag gegeben haben oder aber die Aufwendungen über die Nebenkosten anteilig mittragen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. „Nur Bares ist Wahres“ gilt hier nicht!

Der BFH hat sich in einem aktuellen Urteil mit zahlreichen Fragen rund um die Inanspruchnahme von § 35a EStG durch Mieter befasst (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20). Nachfolgend sollen einige wesentliche Aspekte herausgegriffen werden. Weiterlesen

Offenlegung von Ertragsteuerinformationen: Neues Gesetz in Kraft getreten

Bereits am 11.05.2023 hat der Bundesrat die finale Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen verabschiedet. Konkret geht es im Wesentlichen um die Einführung eines sog. Public Country by Country-Reporting.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 16.6.2023 gebilligt. Es ist am 21.06.2023 bereits in Kraft getreten. Durch ein Public Country-by-Country-Reporting soll nach Intention des Gesetzgebers transparent gemacht werden, inwieweit multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.

Betroffene Unternehmen

Aufgrund der neuen §§ 342 ff. HGB sind von der Erstellungsverpflichtung im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen, betroffen. Weiterlesen

Geschäftsführergehalt: Wenn der Senior im Pensionsalter weiterarbeiten möchte

Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer möchte mit dem Eintritt des Pensionsalters in den Ruhestand gehen. Viele möchten gerne noch einige Jahre für „ihre“ GmbH weiter tätig sein, und zwar durchaus nach wie vor als Geschäftsführer. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit das Ruhegehalt (aus einer Zusage der GmbH) neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf. Insoweit sollten das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 – I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413) beachtet werden: „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“

Immerhin hat der BFH seine strenge Linie nun ein klein wenig aufgeweicht und entschieden, dass die volle Pension im Einzelfall neben einem  geringen Geschäftsführergehalt gezahlt werden darf (BFH-Urteil vom 15.3.2023 – I R 41/19).

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Neues vom Soli: BVerfG verwirft Richtervorlage des FG Niedersachsen

Das BVerfG hat eine Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (für das Streitjahr 2007) als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 7.6.2023 – 2 BvL 6/14).

Hintergrund

Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl 1995 I S. 1959). Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 und der Reform des Soli ab VZ 2020, die seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist.

BVerfG hält Richtervorlage für unzulässig

Hält ein Gericht ein für den Streitfall beurteilungsrelevantes Gesetz für verfassungswidrig, kann es dieses nicht selbst für verfassungswidrig erklären, sondern muss das Verfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen (Art. 100 Abs. 1 S.1 GG). Dabei muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, ferner die Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall darlegen. Diese Voraussetzungen hält das BVerfG jetzt im Verfahren 2 BvL 6/14 nicht für gegeben: Weiterlesen

Was die Bekanntgabefiktion mit Murphys Gesetz verbindet

Ein Steuerbescheid, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). In meinem Blog-Beitrag „Bekanntgabefiktion: Wenn der Postmann nicht täglich klingelt“ hatte ich darauf hingewiesen, dass es zunehmend Zweifel an dieser Bekanntgabefiktion bzw. Zugangsvermutung gibt. Diese Zweifel haben zwei Gründe: Zum einen besteht ein gewisses Unbehagen gegen manch privaten Postdienstleister. Zum anderen stellen einige Postdienstleister nicht täglich zu; so erfolgt in einigen Gewerbegebieten am Samstag keine Zustellung.

Bereits im Jahre 2018 hat der BFH die Bedenken aufgegriffen. Mit Urteil vom 14.6.2018 (III R 27/17) hat er wie folgt entschieden: Die Zugangsvermutung für die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte gilt zwar auch bei der Übermittlung durch private Postdienstleister. Bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters, der mit einem Subunternehmer tätig wird, ist allerdings zu prüfen, ob die organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des Dienstleisters tatsächlich ausreichend sind, um eine regelmäßige Zustellung innerhalb von drei Tagen zu gewährleisten.

Und das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden: Die Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten Drei-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet (Urteil vom 24.8.2022, 7 K 7045/20). Im Urteilsfall wurden die maßgebenden Postzusteller als Zeugen vernommen. Diese haben ausgesagt, dass die Post der Klägerin nicht regelmäßig an allen Werktagen zugestellt worden sei. Samstags habe in der Straße, in der die Klägerin wohnt, grundsätzlich keine Postzustellung stattgefunden. Die Zugangsvermutung, also die Drei-Tages-Frist, war nach Auffassung des Gerichts folglich nicht anzuwenden.

Aktuell hat sich das FG Münster den Bedenken des FG Berlin-Brandenburg aber nicht anschließen können. Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfalle nicht, nur weil in einem Gewerbebetrieb am Samstag grundsätzlich keine Zustellung erfolgt (Urteil vom 11.5.2023, 8 K 520/22 E).

Denkanstoß:

Gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg liegt bereits die Revision vor (Az. VI R 18/22). Auch das FG Münster hat die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, ist allerdings noch nicht bekannt.

Unabhängig davon kann natürlich nicht oft genug betont werden, dass man Fristen nach Möglichkeit nicht bis zum letzten Tag ausreizen sollte. Gegebenenfalls sollte zunächst fristwahrend Einspruch (oder Klage) erhoben und die Begründung nachgereicht werden.

Wenn die Frist aber tatsächlich versäumt wurde und man auch tatsächlich davon ausgeht, dass ein Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung verspätet zugestellt worden sind, so muss dies möglichst detailliert vorgetragen werden. Reine Behauptungen helfen nicht weiter. Es sind Zeugen zu benennen und nach Möglichkeit sollte auch der Briefumschlag, in dem sich der Steuerbescheid oder die Einspruchsentscheidung befunden haben, vorgelegt werden können. Aber zugegeben: Wie es in entsprechenden Fällen oft ist, reiht sich ein Fehler an den nächsten. Das heißt: Wenn schon ausnahmsweise einmal eine Frist versäumt wird, findet sich ausgerechnet bei dem fraglichen Schriftstück der Briefumschlag nicht mehr und ausgerechnet hier fehlt der Posteingangsstempel, und, und, und. Das nennt man dann wohl Murphys Gesetz (sinngemäß: „Es geht alles schief, was schiefgehen kann“).


Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreiheit bei Arbeitslohn von dritter Seite und ausländischen Firmen

Das BMF hat seine FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) ergänzt. Danach kann sowohl bei Arbeitslohn von dritter Seite als auch von ausländischen Arbeitgebern die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG beansprucht werden. Über die Hintergründe habe ich im Blog bereits berichtet.

Welche Neuerungen in den FAQ IAP gibt es?

Nach den neuen FAQ des BMF zur IAP (Abfrage am 12.7.2023) gibt es aktuell zwei Neuerungen:

Arbeitslohn von dritter Seite: Laut BMF wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine Inflationsausgleichsprämie nicht beanstandet, wenn die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohn von dritter Seite geleistet wird, z. B. durch ein verbundenes Unternehmen in einem Konzern. Dies praxisrelevante Frage war bislang vom BMF nicht thematisiert.

Arbeitslohn von ausländischem Arbeitgeber: Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gewährt. Das gilt aber nur dann, wenn die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11c EstG erfüllt sind.

Eine steuerliche Auswirkung in Deutschland ergibt sich allerdings laut BMF nicht, wenn der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland erst gar nicht zu versteuern ist. Die Steuerbefreiung kommt aber dann zur Anwendung, wenn der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn zwar nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist.

Weitere Informationen:
FAQ IAP (www.bmf.de)

Kein Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen aufs Krankengeld

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind – eigentlich – bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Allerdings dürfen die Altersvorsorgeaufwendungen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Daher sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf das Krankengeld entfallen, steuerlich nicht zu berücksichtigen. So sieht es zumindest die Finanzverwaltung – und hat nun Unterstützung vom FG Köln erhalten (Urteil vom 25.5.2023, 11 K 1306/20). Weiterlesen

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Wenn das ausstehende Gehalt nachträglich eingefordert wird…

Eigentlich blogge ich ungerne zu Themen jenseits des Steuerrechts, doch ich bin kürzlich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm gestoßen, in dem es um ausstehende Gehaltszahlungen bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis geht und man als steuerlicher Berater in diesem Zuge dann doch wieder prüfen muss, welche steuerlichen Auswirkungen sich hieraus ergeben. Daher möchte ich das Urteil kurz vorstellen.

Der Sachverhalt:

Der Ehemann führte die Geschäfte des Unternehmens der Ehefrau und war hierfür zu einem Bruttogehalt von 7.500 Euro monatlich angestellt. Insbesondere in den Jahren 2016 und 2017, aber auch in der Folgezeit verfügte das Unternehmen der Ehefrau nicht immer über ausreichend Liquidität. Aus diesem Grunde wurde die Arbeitsvergütung des Ehemannes zwar ordnungsgemäß abgerechnet, das heißt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wurden abgeführt. Eine Auszahlung der Nettoentgelte erfolgte hingegen nicht. Im Einzelnen wurden Nettoentgelte von rund 52.000 Euro nicht ausgezahlt. Inzwischen leben die Ehegatte getrennt und streben die Scheidung der Ehe an, welche jedoch noch nicht erfolgt ist.

Ende 2021 reichte der Ehemann Klage beim Arbeitsgericht ein und begehrte die Auszahlung der bislang zurückbehaltenen Nettoentgelte. Er ist der Ansicht gewesen, dass seine Ehefrau die Nettoentgelte lediglich gestundet habe. Diese hingegen war der Auffassung, die Forderungen seien verjährt. Eine Stundungsabrede sei im Übrigen nicht getroffen worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage des Ehemannes aber stattgegeben und die Berufung der Ehefrau beim LAG wurde verworfen. Die Ehefrau muss den ausstehenden Betrag zahlen (LAG Hamm, Urteil vom 25.1.2023, 9 Sa 738/22).

Die Begründung in Kurzform:

Grundsätzlich wären die Entgeltansprüche aus den Jahren 2016 und 2017 gemäß §§ 195, 199 Abs.1 BGB mit Ablauf der Kalenderjahre 2019 bzw. 2020 verjährt gewesen. Die Verjährung der Entgeltansprüche des Ehemannes war jedoch gemäß §§ 207 Abs. 1 S. 1, 209 BGB gehemmt. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Ob seinerzeit gemäß § 205 BGB eine Stundung der Vergütungsansprüche des Ehemannes erfolgt ist oder nicht, sei unerheblich.

Denkanstoß:

In dem Urteil ging es selbstredend nur ums Arbeitsrecht. Aber ein Blick ins Steuerrecht kann nicht schaden. Hier gilt: Nur in besonderen Ausnahmefällen ist die Nichtauszahlung des Gehalts zum Fälligkeitszeitpunkt unschädlich, beispielsweise wenn ein steuerlich zu beachtender Darlehensvertrag abgeschlossen wurde oder wenn beachtliche betriebliche Gründe zu einer kurzfristigen Verschiebung einzelner Gehaltszahlungen geführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1986, IV R 322/84; BFH-Urteil vom 26.6.1996, X R 155/94).

Steuerlich ist es also in Fällen wie dem obigen nicht unwahrscheinlich, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis insgesamt verworfen wird. Dann aber würde die Gehalts(nach)zahlung steuerlich nicht zu Betriebsausgaben führen, der gesamte Vorgang bliebe auf der Privatebene verordnet. Beim Arbeitnehmer-Ehegatten müsste aber auch kein Lohn versteuert werden; die Nachzahlung würde sich auch bei ihm im privaten Bereich abspielen. Zugegebenermaßen wäre das Ergebnis irgendwie seltsam, denn der Lohn ist ja  – wenn auch verspätet – tatsächlich und arbeitsrechtlich wirksam geflossen.

Mich würde Ihre Auffassung interessieren. Wäre das Arbeitsverhältnis trotz der jahrelangen Nichtauszahlung des Gehalts steuerlich anzuerkennen gewesen? Und falls das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen wäre: Wie würden Sie dann die Gehalts(nach)zahlung steuerlich werten, deren Korrektheit immerhin durch das Arbeitsgericht festgestellt worden ist?

Aber auch anders herum sind die steuerlichen Auswirkungen diffizil: Angenommen, das Gehalt wurde zwar nicht ausgezahlt, aber dennoch wurde – wie im Urteilsfall – Lohnsteuer abgeführt. Nun wird das Arbeitsverhältnis vom Finanzamt (weiter) anerkannt und dieses erfährt auch von der Gehaltsnachzahlung. Wird hierauf Lohnsteuer fällig, obwohl diese in den Jahren zuvor bereits auf das nicht ausgezahlte Gehalt berechnet und abgeführt wurde? Auch hierzu würde mich Ihre Auffassung interessieren.

Ist ein Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers wertlos?

Früher hat man sich mit den Finanzämtern oft darüber gestritten, ob ein Privatnutzungsverbot die Versteuerung eines – vermeintlichen – Privatanteils bei der Überlassung von Dienstwagen verhindert. Zwar haben die Finanzämter anerkannt, dass ein solches Privatnutzungsverbot arbeits- oder dienstvertraglich vereinbart bzw. ausgesprochen werden kann, dann aber zusätzlich verlangt, dass die Durchführung des Verbots überwacht wird. Und die Anforderungen an diese „Überwachung“ wurden dann so hoch gesetzt, dass sie kaum erfüllbar waren.

Irgendwann hat der BFH dem Spuk ein Ende bereitet und auch das BMF verfügt heute, dass ein wirksam vereinbartes Privatnutzungsverbot grundsätzlich anzuerkennen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592). Es blieb aber die Frage, ob dies auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt. Und da wird es kompliziert, ja geradezu widersprüchlich. Weiterlesen