„Alte“ Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht steuerfrei?

Der heutige Sachverhalt könnte möglicherweise Millionen Steuerpflichtige betreffen, ist aber seltsamerweise irgendwie „versandet“ und aus dem Blickpunkt der Steueröffentlichkeit verschwunden:

Es geht um die steuerliche Behandlung von inländischen privaten Leibrenten, die auf begünstigten Versicherungsverträgen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 beruhen, nach Inkrafttreten des AltEinkG am 01.01.2005.

Betroffen sind solche Lebensversicherungen auf den Erlebensfall, die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hatten, bei denen ein Rentenwahlrecht ausgeübt wurde (bzw. vom Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht wurde). Der Sonderausgabenabzug i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 musste möglich sein. Diese begünstigten Lebensversicherungen werden hier als „alte“ bezeichnet.

Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des AltEinkG

Die Bezüge aus begünstigten „alten“ Lebensversicherungen waren bis zum 31.12.2004 nach § 20 Abs. 1 Nr. EStG 2004 steuerfrei, und zwar unabhängig von der Art der Auszahlung (Einmalzahlung oder Leibrente).

Ab Veranlagungszeitraum 2005 wurde differenziert: Wurde das Kapitalwahlrecht ausgeübt, so war die Einmalzahlung weiterhin steuerfrei nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Bezüge aus einer Leibrente gehörten jetzt jedoch zu den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG und wurden mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen. Ab Kalenderjahr 2009 sind die Versicherungsgesellschaften zur elektronischen Übermittlung der Rentenbezüge und ihrer steuerlichen Einordnung an die Finanzbehörde verpflichtet (§ 22a EStG). Diese Meldungen stellen zwar keine Grundlagenbescheide dar, praktisch erfolgt die Veranlagung aber ohne nähere Prüfung entsprechend der Datenübermittlung.

Das BMF vertritt die Auffassung (BMF-Schreiben vom 01.10.2009 (BStBl 2009 I S. 1172), geändert durch BMF-Schreiben vom 29.09.2017 (BStBl 2017 I S. 1314), dass die Bezüge aus solchen „alten“ Lebensversicherungen (wenn also das Rentenwahlrecht ausgeübt wurde) zu den Einnahmen i.S.d. § 22 Nr. S 3 a) bb) EStG zählen und mit den dort genannten Ertragsanteilen zu besteuern sind.

Zutreffend ist dabei, dass eine Besteuerung mit den Besteuerungsanteilen des § 22 Nr. 1 S. § a) aa) EStG nicht in Frage kommt.

BFH-Urteil vom 29.09.2021 (VIII R 4/18)

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg vom 16.10.2017, 5 K 1605/16). Danach fallen nicht nur Einmalauszahlungen, sondern auch Leibrenten aus begünstigten „alten“ Lebensversicherungen unter die Steuerfreiheit des § 20 Abs. 1 Nr. EStG 2004, und gehören nicht zu den sonstigen Einkünften. Weiterlesen

Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit: Aufzeichnungen sind kein Selbstzweck

§ 3b EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Klar ist, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich am Sonntag, einem Feiertag oder nachts gearbeitet hat, um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen. Das ist letztlich Ausfluss der allgemeinen Beweisregeln. Doch wie so oft sind auch beim Thema „SFN-Zuschläge“ im Laufe der Jahre immer mehr fiktive Tatbestandsmerkmale „erfunden“ worden, die § 3b EStG „ausschmücken“. Sprich: Der Arbeitgeber soll Anforderungen erfüllen müssen, deren Grundlage sich in keinem Gesetz findet.

Glücklicherweise haben die Richter des Schleswig-Holsteinischen FG das Gesetz genau gelesen und entschieden, dass es für die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge unschädlich ist, wenn die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangszeit und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit enthalten, sofern die Ableistung der Nachtarbeit unstreitig ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20). O-Ton des Gerichts: „Denn die Aufzeichnungen erfüllen keinen Selbstzweck, sondern dienen allein der richtigen Anwendung der steuerlichen Vorschriften im konkreten Einzelfall.“ Weiterlesen

Update: Mindeststeuergesetz im parlamentarischen Verfahren – Verbände fordern Nachbesserung

Am 11.10.2023 hat der Bundestag in erster Lesung das sog. Mindeststeuergesetz (BT-Drs. 20/8668) beraten, am 16.10.2023 haben die Wirtschaftsverbände im Rahmen der Expertenanhörung Nachbesserungen gefordert.

Hintergrund

Ich habe im Blog bereits berichtet: Mit der Einführung einer globalen Mindeststeuergesetz soll die Besteuerung großer, international operierender Konzerne, die gern in Steueroasen flüchten, gerechter werden. Der von der Bundesregierung am 11.10.2023 im Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8668) enthält deshalb in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22. 12.2022, S.1, berichtigt in ABl. L 13 vom 16.1.2023, S.9 – Mindestbesteuerungsrichtlinie – MinBestRL), alle notwendigen Elemente für die Anwendung der Nachversteuerungsvorschriften ab dem 31.12.2023 in einem neu eingeführten Mindeststeuergesetz (MinStG).

Wirtschaftsverbände fordern weitere Verbesserungen am Gesetzentwurf

Im Rahmen der Anhörung am 16.10.2023 diskutierten die Sachverständigen kontrovers vor allem zu der Frage, ob mit der Einführung der Regeln zur globalen Mindeststeuer in Deutschland andere Regeln im Steuerrecht vereinfacht oder abgeschafft werden sollten mit Blick auf die Komplexität des Steuerrechts insgesamt. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die bisherige Hinzurechnungsbesteuerung trotz der globalen Mindeststeuer beibehalten werden solle oder künftig entbehrlich sei. Weiterlesen

Riester: Ab 2024 wird es einfacher – aber nur für die Finanzverwaltung

Über Sinn und Unsinn des Riester-Sparens ist schon viel geschrieben worden. Ich kann dazu nur sagen: Wenn es – wie aktuell – eines Schreibens des BMF von 129 Seiten mit 231 Randziffern bedarf, um Riester zu erläutern und zu Zweifelsfragen Stellung zu nehmen, dann läuft irgendetwas falsch (BMF-Schreiben vom 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001 :001/NWB Online-Nachricht). Unabhängig von der Frage, ob „Riestern“ wirtschaftlich sinnvoll ist: Es ist zu kompliziert!

Auch die Finanzverwaltung hat erkannt, dass es zu kompliziert ist und sorgt für eine Vereinfachung – allerdings nur für sich selbst und nicht für die Riester-Sparer. Genau genommen ist es der Gesetzgeber, der für die Vereinfachung sorgt, aber man darf wohl ausgehen, dass er nur einem „Wunsch“ der Finanzverwaltung nachgekommen ist. Für Riester-Sparer wird die Vereinfachung übrigens zur echten verfahrensrechtlichen Falle. Weiterlesen

Wachstumschancengesetz: Wachstum und Spitzengruppe oder Stagnation und Mittelmaß

Die hitzigen Debatten im Bundestag am 13.10.2023 und im Bundesrat am 20.10.2023 zeigen: Das Wachstumschancengesetz wird zum Lackmustest, ob die deutsche Wirtschaft weiterhin in der Stagnation gefangen bleibt oder sich ein mutiges Wachstumssignal für neue internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft durchsetzt.

Hintergrund

Ich hatte bereits im Blog informiert: Mit einem jährlichen Entlastungsvolumen von rund 7 Mrd. Euro bis 2028 plant die Bundesregierung Deutschland auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft weiter voranzubringen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu stärken. Eckpunkte sind dabei: Weiterlesen

Vorrang der verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber der objektiv richtigen Bilanz? (Teil 2)

Zum Einstieg in den zweiten Teil dieses Beitrags hier nochmal die Einleitung aus Teil 1:

„Vom unklaren Denken zur Besteuerung nach Gutdünken“. Unter dieser Schlagzeile hat Bareis schon im Jahr 2005 eine systemgerechte Gewinnermittlung angemahnt (und sich insbesondere gegen die von Wassermeyer entwickelte Forderung nach einer Zusatzrechnung außerhalb der Bilanz gewandt (Bareis, DB 2010, 2637 versus Wassermeyer, DB 2010, 1959).

Auslegung contra legem

Auch vom Wortsinn ist die seit 1989 geläufige Definition der vGA nicht gedeckt. Die vom reinen Wortlaut des Gesetzes geforderte „Ausschüttung“, ob sie nun in offener oder verdeckter Form geschieht, setzt voraus, dass bei der ausschüttenden Kapital-gesellschaft ein Vermögensabgang und beim empfangenden Gesellschafter ein Ver-mögenszugang erfolgt (siehe Forschungsgruppe Viadrina, BB 1996, 2436; 2437).

Dementsprechend bemängelt Weber-Grellet an der richterlichen Definition der vGA, sie sei insoweit zu eng, als sie auch Kapitalherabsetzungen erfasse, zu weit insofern, als es auch verdeckte Ausschüttungen gebe, die noch nicht zu einer Ausschüttung geführt hätten (Weber-Grellet, BB 2014, 2263). Wer freilich die Ergebnisverwendung mit der Ergebnisermittlung verwechselt, bewegt sich nicht auf dem Boden des Gesetzes (siehe Haase/Geils, DStR 2018, 445). Die Rechtsprechung zur vGA steht daher schon lange im Verdacht, sie setze sich selbstherrlich über das Gesetz hinweg (so bereits Senger, DStR 1997, 1830). Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (siehe FG Köln v. 13.2.2014, 6 K 2745/10). Weiterlesen

Vorrang der verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber der objektiv richtigen Bilanz? (Teil 1)

„Vom unklaren Denken zur Besteuerung nach Gutdünken“. Unter dieser Schlagzeile hat Bareis schon im Jahr 2005 eine systemgerechte Gewinnermittlung angemahnt (und sich insbesondere gegen die von Wassermeyer entwickelte Forderung nach einer Zusatzrechnung außerhalb der Bilanz gewandt (Bareis, DB 2010, 2637 versus Wassermeyer, DB 2010, 1959).

Wassermeyer leitet die Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) außerhalb der Bilanz aus § 4 Abs. 1 EStG ab, während Bareis für eine gesonderte „Unterschiedsbetragsermittlung“ keine gesetzliche Grundlage sieht (Bareis, a.a.O.; ders., GmbHR 2009, 813). Tatsächlich verweist § 7 Abs. 4 KStG für Kaufleute auf das Handelsrecht und § 8 Abs. 1 KStG nimmt Bezug auf das Einkommensteuergesetz. Bei der Einkommensteuer geht § 5 EStG als lex specialis der einfachen Gewinnermittlung des § 4 Abs. 1 EStG vor.

Während der qualifizierte Bestandsvermögensvergleich gem. § 5 EStG den handels-rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen muss, fehlt beim Bestandsvermögensvergleich des § 4 EStG die Anbindung an das Handelsrecht und die GoB. Schon diese unterschiedliche Qualität der Ermittlung eines Periodenerfolgs zeigt, dass der nach Handelsrecht aufgestellte Jahresabschluss keiner Zusatzrechnung bedarf, die sich nicht an den GoB orientiert, sondern nur den Vermögensbestand am Ende eines Geschäftsjahres dem Bestand am An-fang des Jahres gegenüberstellt, ohne an die GoB gebunden zu sein.

Der unbestimmte Wortlaut des Gesetzes als Wurzel des Übels 

Zum Wortlaut des § 8 Abs. 3 KStG gehören die Begriffe „verdeckte Gewinnausschüttung“ und „verdeckte Einlagen“. Die Begriffe „Gewinn“ und „Einlagen“ finden sich ebenso unter den Tatbestandsmerkmalen des § 4 Abs. 1 EStG. Deshalb wun-dert es nicht, wenn die Rechtsprechung bei der Auslegung des unbestimmten vGA-Begriffs auf § 4 Abs. 1 EStG zurückgreift. Die seit dem Urteil des BFH vom 22.2.1989 (I R 44/85) gängige vGA-Definition nimmt auf § 4 Abs. 1 EStG ausdrücklich Bezug. Die Wiederholung des Gesetzestextes mit etwas anderen Worten ist eine schlichte Tautologie. Weiterlesen

Außergewöhnliche Belastungen: Gibt es überhaupt „sittliche Gründe“ für eine Kostenübernahme?

„Krankheitsbedingte Aufwendungen für die vermögende Tante des Klägers nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar“ – so lautet die Überschrift eines Urteils des FG München, das ich in der NWB-Datenbank gefunden habe (FG München, Urteil vom 25.8.2022, 11 K 812/22). Zunächst wollte ich mich mit dem Urteil gar nicht näher befassen, denn die Überschrift deutet darauf hin, dass der Fall absolut klar war und man sich eigentlich fragt, wie der Kläger überhaupt auf die seltsame Idee kommen konnte, dass seine Aufwendungen abziehbar sein könnten.

Aber Sie ahnen es: Ganz so einfach war die Sache nicht. Weiterlesen

Kabinettsbeschluss: Vorzeitiges Ende der reduzierten Umsatzsteuer auf Gas

Die vorübergehend reduzierte Umsatzsteuer auf Gas soll vorzeitig ab 1.1.2024 wieder auf 19 Prozent steigen. Das hat das Bundeskabinett am 11.10.2023 beschlossen.

Hintergrund

Ich habe bereits im Blog berichtet: Die Bundesregierung reagierte auf die seit Beginn des Ukrainekrieges massiv gestiegenen Energiekosten mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen, insbesondere dem EWPBG und dem StromPBG. Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBl 2022 I S. 1743) wurde der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz rückwirkend ab 1.10.2022 bis 31.3.2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert; das war Teil des Dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Einzelheiten hat das BMF im Schreiben vom 25.10.2022 (III C 2 – S 7030/22/10016 :005) erläutert.

Bundeskabinett beschließt vorzeitige Rückkehr zum Regelsteuersatz

Auf Vorschlag des Bundesfinanzministers hat die Bundesregierung jetzt am 11.10.2023 die vorzeitige Rückkehr zum Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 Prozent auf Gas ab dem 1.1.2024 beschlossen. Weiterlesen

Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer – ich hisse die weiße Flagge

Nehmen wir einmal folgenden einfachen Fall: A veräußert eine umsatzsteuerpflichtig vermietete Immobilie zu je 1/3 an B und C und bleibt selbst zu 1/3 beteiligt. Die Gemeinschaft ABC führt den Mietvertrag fort. A hat das Grundstück vor drei Jahren seinerseits umsatzsteuerpflichtig erworben. Fragen: Ist die Gemeinschaft ABC eine reine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR? Liegt seitens A eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor – und wenn ja, umfasst diese die komplette Immobilie oder nur 2/3? Muss A die Umsatzsteuer – ganz oder anteilig – nach § 15a UStG korrigieren, wenn der Verkauf an B und C umsatzsteuerfrei erfolgte? Ich kann die Fragen nicht beantworten.

Zunächst vorweg: Irgendwann habe ich gelernt, dass eine GbR vorliegt, wenn ein gemeinschaftlicher Zweck gegeben ist. Bei einer Vermietungsgemeinschaft hätte ich eigentlich gedacht, dass ein solcher Zweck prinzipiell vorhanden ist. Doch eine Vermietung allein scheint nicht auszureichen. Ich selbst bin kein Jurist und kann das nicht beurteilen. Aber mit meiner Unkenntnis in Sachen „Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft zur GbR“ scheine ich nicht allein zu sein. Zumindest signalisieren mir einige Kolleginnen und Kollegen, dass sie gleichermaßen verunsichert sind. Weiterlesen