Sind Einkünfte von Moderatoren gewerblich?

Die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen und einer freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit ist zu Weilen nicht ganz einfach. Hand auf´s Herz; wie würden Sie die Einkünfte von Moderatoren einordnen?

Sachverhalt

Eine Moderatorin präsentiert in Live-Sendungen Produkte nach den Vorgaben ihres Auftraggebers in Verkaufssendungen. Die Verkaufspräsentationen hatte sie anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte und Produktinformationen sowie entsprechende Produktionsbesprechungen vorzubereiten. Ihr Honorar betrug 180 Euro pro Stunde.

Das Finanzamt und das Finanzgericht werteten Ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihre Tätigkeit sei weder als künstlerische, schriftstellerische oder journalistische oder einem ähnlichen Beruf vergleichbar.

Wer ist schriftstellerisch tätig? Weiterlesen

Schrumpfende Wirtschaft, steigende Zinslasten und rückläufiges Steueraufkommen – Naht das Ende großzügiger Ausgabenpolitik?

Rückläufiges Wirtschaftsaufkommen, hohe Inflation und sinkende Steuereinnahmen – die fetten Jahre sind vorbei. Kann sich der Staat noch eine großzügige Ausgabenpolitik leisten?

Hintergrund

Sogar noch während der Corona-Pandemie stand die deutsche Wachstumsampel auf Grün: Überproportionale Steuereinnahmen, eine geringe Inflation bei Niedrigzinsen und ein dickes Auftragspolster der deutschen Wirtschaft begünstigten diese Entwicklung. Doch dann wurden Lieferketten unterbrochen, der russische Angriffskrieg in der Ukraine ab Februar 2022 mit stark steigenden Energie- und Stromkosten führte zu einem dramatischen Einbruch, dessen Ende noch immer nicht absehbar ist – im Gegenteil. Weiterlesen

Einkünfte aus Krypto-ETPs – Einkünfte aus Kapitalvermögen oder doch sonstige Einkünfte?

Bereits mit Beitrag vom 17. Februar 2021 (Neuer Hype um Bitcoins?! Alternative Anlagen und deren steuerlichen Behandlung) habe ich darauf hingewiesen, dass unklar war, wie alternative Anlagen, z.B. in Krypto-ETN’s, zu behandeln sind. An dieser Unklarheit hat sich indes bisweilen nicht viel verändert.

Sowohl das nunmehr im BStBl 2003 II 2023, 571 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) als auch das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token (BStBl 2022 I S. 668) nehmen dazu keine Stellung. Insofern besteht für den Steuerpflichtigen, der in solche Anlageformen investiert, nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf eine akkurate Deklaration seiner Einkünfte. Blickt man in die Produktinformationsblätter einschlägiger Investments, beispielsweise in das des DDA Physical Bitcoin ETP, so findet man dort die Aussage, dass eine physische Besicherung gegeben sei im Sinne der Lieferung der Bitcoins (cold storage) und eine Besteuerung der Einkünfte als Kapitaleinkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht infrage kommen sollte. D.h. keine Abgeltungsteuer. Vielmehr soll ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben sein i.S.v. §§ 22, 23 EStG, welches bei Überschreiten der Haltedauer von einem Jahr die Folge hat, dass die entsprechenden Einkünfte steuerfrei wären.

Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Steuerfreiheit im Kontext der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG durchaus ihren Preis hat: nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste unterfallen sodann dieser Regelung. Folglich kann es bei einem realisierten Verlust bei einer Haltedauer von über einem Jahr dazu kommen, dass dieser steuerlich vollends unberücksichtigt bleibt.

Für den Steuerpflichtigen, der in o.g. Investmentform investiert(e), stellt sich nunmehr die Frage, ob er die Einkünfte unter §§ 20 oder 23 EStG verorten soll bzw. ob die Bank eine entsprechende Einordnung bereits proaktiv vorgenommen hat, welche aus der Jahres-Steuerbescheinigung ersichtlich wird.

Meine Erfahrungen zeigen, dass die Praxis hier durchaus verschieden agiert:

  • Die Spannweite reicht von Einordnungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • über sonstige Einkünfte bis hin
  • zu keiner Berücksichtigung bzw. Aussage.

Dem Steuerpflichtigen ist damit freilich nicht geholfen, eine Überprüfung der Einordnung ist (ohnehin) angezeigt. Auch wenn viel – und insbesondere vor dem Hintergrund der sich aufdrängende Analogie zu den Gold-ETCs (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2020 (VIII R 7/17; BStBl 2021 II 2021, S. 9)) – dafür spricht, physisch hinterlegte ETC’s / ETP’s in das Gefüge der sonstigen Einkünfte zu verorten, empfiehlt sich, die praktizierte Verfahrensweise gegenüber dem zuständigen Finanzamt offen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.

In diesem Kontext drängt sich unweigerlich die Frage auf, ob die fehlende Rechtssicherheit nicht auch im positiven Sinne genutzt werden könnte. Hierzu sei folgende Überlegung angebracht:

  • Hat der Steuerpflichtige aus den besagten ETP’s Gewinne realisiert bei einer Haltedauer von über einem Jahr und will er auch künftig eher langfristig im Investment agieren, entfaltet die Einordnung – unter o.g. Analogie zur den Gold-ETCs – als sonstige Einkünfte i.S.e. privaten Veräußerungsgeschäfts dahingehend ihren Charme, dass die Gewinne steuerfrei wären.
  • Demgegenüber dürften Steuerpflichtige, die Verluste erlitten bzw. realisiert haben (bei einer Haltedauer von unter einem Jahr) und/oder die Gewinne erzielt haben im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Investment (Haltedauer unter einem Jahr) geneigt sein, die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzuordnen, um eine entsprechende Berücksichtigung zu erlangen. Bei der Behandlung der Gewinne wäre der Vorteil z.B. in der Steuersatzdifferenz zu sehen (Differenz zwischen Abgeltungsteuersatz und dem persönlichen Einkommensteuersatz).

Unabhängig der Einordnungsentscheidung, sollte nicht nur die künftige Entwicklung der Investments beachtet werden, sondern auch, dass ein „Wechsel der Zuordnung nach Belieben“ kaum vertretbar ist gegenüber dem Finanzamt.

Im Ergebnis kann deshalb der Rat nur sein, die Deklaration der Einkünfte offen und nachvollziehbar gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen und eine etwaige andere Rechtsauffassung in das eigene Investitionskalkül mit einzubeziehen.

Bundesregierung einigt sich auf Strompreisentlastungen für die Industrie

Lange Zeit hat die Bundesregierung darum gerungen, wie der Industriestrompreis günstiger werden kann, weil große Industriekonzerne andernfalls abzuwandern drohen. Jetzt hat sich die Bundesregierung auf ein Konzept geeinigt.

Hintergrund

Seit Monaten herrschte innerhalb der Koalition Streit über Pläne für einen staatlich subventionierten Strompreis. Die Finanzierungspläne sahen dabei vor, die Finanzierung aus dem Klima – und Transformationsfonds darzustellen. Grüne und SPD-Bundestagfraktion waren für einen Industriestrompreis, FDP und der Bundeskanzler dagegen. Auch Unternehmensverbände und Gewerkschaften hatte eine unterschiedliche Sichtweise hinsichtlich eines staatlich regulierten Industriestrompreises. Jetzt steht die politische Einigung im Regierungslager.

Eckpunkte des Industriestrompreiskonzeptes

Am 9.11.2023 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß zu senken und den Selbstbehalt bei der Strompreiskompensation zu streichen. Damit ist die Debatte um die Einführung eines Industriestrompreises in Deutschland beendet. Die Eckpunkte der Einigung sind folgende: Weiterlesen

Experten in TV-Sendungen: Freiberufler oder Gewerbetreibende?

Sie kennen die TV-Sendungen, in der immer wieder verschiedene Experten zu einem bestimmten Thema auftreten. Wer über solch eine Spezialisierung verfügt, wird in der Regel nicht eine entsprechende Honorierung erscheinen. – Doch wie ist diese ertragsteuerlich zu würdigen?

Wir erinnern uns: Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gehören, neben den Katalogberufen, auch die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

Ein „Experte“ tritt im Rahmen eines Doku-Entertainment-Formats im Privatfernsehen auf, in der er seine eigene Person ohne erkennbare Verfremdung darstellt. Ist das an ihn gezahlte Honorar für den Auftritt jetzt den Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen? Weiterlesen

Aufstiegs-BAföG: Werbungskosten gegebenenfalls rückwirkend mindern, oder?

Beim so genannten Aufstiegs-BAföG werden Zuschüsse gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Zudem besteht die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Einzelheiten dazu finden sich beispielsweise auf den Internetseiten des Bundesministeriums  für Bildung und Forschung (https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/home/home_node.html).

Dass die Zuschüsse gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, dürfte wohl außer Frage stehen. Auch dürfte klar sein, dass die Zuschüsse folglich die abziehbaren Werbungskosten mindern (§ 3c Abs. 1 EStG). Doch es bleibt die Frage, in welchem Jahr die Werbungskosten zu mindern sind, wenn ein Zuschuss beispielsweise im Januar 2023 für die Lehrgangsgebühr 2022 geleistet wurde.

Das Niedersächsische FG hat hierzu entschieden, dass der Zuschuss in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die Werbungskosten mindert. Das heißt, es werden diejenigen Werbungskosten, für die der Zuschuss geleistet worden ist, gekürzt. Auf das Jahr des Zuflusses kommt es nicht an (Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23).

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist mir noch nicht bekannt. Allerdings muss sich der BFH ohnehin bald mit dem Thema „Aufstiegs-BAföG“ befassen. Die Frage in dem Verfahren mit dem Az. VI R 9/21 lautet: Stellt ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der betreffenden Fassung des § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes keine Einnahme bei der Einkunftsart (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd in den Vorjahren berücksichtigt worden sind? Die Vorinstanz, hier ebenfalls das Niedersächsische FG, hat entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt (Urteil vom 31.3.2021,14 K 47/20).

Vom Aufstiegs-BAföG zu unterscheiden ist übrigens der so genannte Meisterbonus für bestandene Meisterprüfungen. Diesbezüglich sei auf das Urteil des FG München vom 30.5.2016 (15 K 474/16) hingewiesen. Danach müssen die Werbungskosten nicht um den Meisterbonus gekürzt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern akzeptiert die Entscheidung, belässt den Meisterbonus steuerfrei und beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei (Verfügung vom 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32).

Künstlersozialabgabe bleibt 2024 bei 5 Prozent

Im August 2023 feierte die Künstlersozialkasse ihr 40-jähriges Bestehen. Seit 1983 sind hierüber selbstständige Künstlerinnen und Publizisten in Deutschland sozial abgesichert. Sie erhalten über die Künstlersozialkasse einen Zuschuss zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Zum Vergleich: Übrige freiwillig versicherte Einzelunternehmer sollten selbst eine Altersvorsorge abschließen. Künstler erhalten über die Künstlersozialkasse daher quasi drei Versicherungen zum Preis von zwei. Im Unterschied zu den übrigen Einzelunternehmern werden ihre Beiträge mit 50 Prozent bezuschuss.

Künstlersozialabgabe – häufig übersehen und nicht kalkuliert

Die zur Finanzierung erforderlichen Mittel stammen aus den Beiträgen der versicherten Mitglieder (50 Prozent), einem Zuschuss des Bundes (20 Prozent) und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).

Spätestens, seitdem die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung auch die korrekte Meldung und Beitragszahlung der Unternehmen (Verwerter) prüfen, ist diese Sozialversicherung allseits bekannt. Weiterlesen

Drum prüfe, wenn das Finanzamt Dich ewig bindet

Wird ein Grundstück von geringem Wert auf ein Kind übertragen, muss aufgrund des Freibetrages von 400.000 Euro eigentlich keine Schenkungsteuer gezahlt werden. Allerdings wird der Freibetrag für alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren nur einmal gewährt. Wird er zusammen mit einer weiteren Schenkung überschritten, so entsteht Schenkungsteuer.

Was dabei möglicherweise nicht beachtet wird: Der anlässlich der ersten Schenkung festgestellte Wert des Grundbesitzes behält seine Gültigkeit auf immer und ewig, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Das heißt: Ist der Grundstückswert – aus welchen Gründen auch immer – seinerzeit zu hoch festgesetzt worden und nur deshalb bestandskräftig geworden, weil der Adressat meinte, er habe aufgrund des hohen Freibetrages ohnehin keine Auswirkung, so kann die fehlende Prüfung bzw. Anfechtung des ursprünglichen Bescheids dazu führen, dass nun wegen der zweiten Schenkung eine (viel) zu hohe Schenkungsteuer festgesetzt wird. Weiterlesen

Ehegattensplitting: Keine Abschaffung in greifbarer Nähe!

Immer wieder ist das Ehegattensplitting Gegenstand heftiger Diskurse und Diskussionen – auch in der Politik. Könnte es in naher Zukunft zu einer Abschaffung kommen? Ich bin da negativ gestimmt.

Fast in jede Legislaturperiode führen sachkundige Politiker in langen, oftmals schwierigen Debatten eine Diskussion über das Ehegattensplitting. Auch kürzlich wurde das beliebte Thema wieder einmal aufgegriffen und aus der Schublade gezogen: So schlug eine Handvoll Politiker der SPD eine Abschaffung vor. Der SPD-Chef Lars Klingbeil machte dieses Mal den ersten Schritt. Auslöser war der Streit um die geplante Kürzung beim Elterngeld. In der sich anschließenden Debatte um Familienförderung und Gleichstellung meldete sich Klingbeil deutlich zu Wort und schlug vor, statt am Elterngeld zu sparen, das Ehegattensplitting für neue Ehen zu streichen. Im Koalitionsvertrag sei diese Idee bereits angelegt.

Das Skript in diesen Diskussionen ist dann oft vorgegeben: Weiterlesen

„Alte“ Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht steuerfrei?

Der heutige Sachverhalt könnte möglicherweise Millionen Steuerpflichtige betreffen, ist aber seltsamerweise irgendwie „versandet“ und aus dem Blickpunkt der Steueröffentlichkeit verschwunden:

Es geht um die steuerliche Behandlung von inländischen privaten Leibrenten, die auf begünstigten Versicherungsverträgen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 beruhen, nach Inkrafttreten des AltEinkG am 01.01.2005.

Betroffen sind solche Lebensversicherungen auf den Erlebensfall, die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hatten, bei denen ein Rentenwahlrecht ausgeübt wurde (bzw. vom Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht wurde). Der Sonderausgabenabzug i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 musste möglich sein. Diese begünstigten Lebensversicherungen werden hier als „alte“ bezeichnet.

Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des AltEinkG

Die Bezüge aus begünstigten „alten“ Lebensversicherungen waren bis zum 31.12.2004 nach § 20 Abs. 1 Nr. EStG 2004 steuerfrei, und zwar unabhängig von der Art der Auszahlung (Einmalzahlung oder Leibrente).

Ab Veranlagungszeitraum 2005 wurde differenziert: Wurde das Kapitalwahlrecht ausgeübt, so war die Einmalzahlung weiterhin steuerfrei nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Bezüge aus einer Leibrente gehörten jetzt jedoch zu den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG und wurden mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen. Ab Kalenderjahr 2009 sind die Versicherungsgesellschaften zur elektronischen Übermittlung der Rentenbezüge und ihrer steuerlichen Einordnung an die Finanzbehörde verpflichtet (§ 22a EStG). Diese Meldungen stellen zwar keine Grundlagenbescheide dar, praktisch erfolgt die Veranlagung aber ohne nähere Prüfung entsprechend der Datenübermittlung.

Das BMF vertritt die Auffassung (BMF-Schreiben vom 01.10.2009 (BStBl 2009 I S. 1172), geändert durch BMF-Schreiben vom 29.09.2017 (BStBl 2017 I S. 1314), dass die Bezüge aus solchen „alten“ Lebensversicherungen (wenn also das Rentenwahlrecht ausgeübt wurde) zu den Einnahmen i.S.d. § 22 Nr. S 3 a) bb) EStG zählen und mit den dort genannten Ertragsanteilen zu besteuern sind.

Zutreffend ist dabei, dass eine Besteuerung mit den Besteuerungsanteilen des § 22 Nr. 1 S. § a) aa) EStG nicht in Frage kommt.

BFH-Urteil vom 29.09.2021 (VIII R 4/18)

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg vom 16.10.2017, 5 K 1605/16). Danach fallen nicht nur Einmalauszahlungen, sondern auch Leibrenten aus begünstigten „alten“ Lebensversicherungen unter die Steuerfreiheit des § 20 Abs. 1 Nr. EStG 2004, und gehören nicht zu den sonstigen Einkünften. Weiterlesen