Datenimport unter ELSTER: Das Verklicken kann teuer werden

Wer seine Steuererklärung digital erstellt, zum Beispiel mittels ELSTER, beginnt wohl oft damit, dass er zunächst die Daten des Vorjahres einspielt. Wer hat schon Lust, alle Daten, die ja bereits im Vorjahr eingegeben wurden, neu einzutragen? Im Anschluss werden die Daten, soweit erforderlich, mit den Zahlen des aktuellen Jahres überschrieben. Dann noch ein Klick und – schwupps – ist die digitale Erklärung beim Finanzamt angekommen. Irgendwann kommt der Steuerbescheid. Wenn das Finanzamt keine Änderungen vorgenommen hat, entsprechen die Bescheiddaten den Eintragungen in der Erklärung. Was aber, wenn man eine Zahl des Vorjahres irrtümlich nicht mit dem aktuellen Wert überschrieben hat, dieser Fehler weder dem Steuerpflichtigen noch dem Finanzamt auffällt und der Bescheid unanfechtbar geworden ist? Und dieser Wert – zu allem Übel – auch noch dazu führt, dass man eine zu hohe Einkommensteuer entrichten muss?

Antwort: Pech gehabt. Weiterlesen

Ende der Energiepreissubventionen: Steigen ab 2024 die Strompreise?

Die sog. Strompreisbremse läuft am 31.12.2023 aus, also drei eher Monate als geplant. Die Energiebranche warnt vor steigenden Strompreisen ab 2024, sollte der geplante Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten entfallen. Was bedeutet das für Wirtschaft und Verbraucher?

Hintergrund und Einfluss der Netzentgelte auf den Strompreis

Das Bundeskabinett hatte am 11.10.2023 eine gesetzliche Änderung auf den Weg gebracht, um mit einem Zuschuss von rund 5,5 Mrd. Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zu Netzentgelten die Strompreise auch in 2024 zu dämpfen. Eine entsprechende Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat der Bundestag am 10.11.2023 beschlossen.

Die Netzentgelte sind ein Teil des Strompreises, den die Verbraucher zahlen; sie machen rund ein Viertel des Strompreises für Haushalte aus. Um angesichts der aktuell hohen Strompreise die Verbraucher zu entlasten, soll nach Änderung des EnWG vom 10.11.2023 aus dem WSF ein Bundeszuschuss geleistet werden. Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von bis zu 5,5 Mrd. Euro im ersten Halbjahr 2024 soll durch Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanziert werden. Er soll finanziell im Wirtschaftsplan nach § 26c Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) ausgeglichen werden, sieht die vom Bundestag am 10.11.2023 beschlossene Änderung des EnWG vor (BT-Drs. 20/9187, S. 4). Fließt der Zuschuss, werden die Netzentgelte nicht steigen, die Strompreise bleiben – vorbehaltlich weiterer Einflüsse – stabil.

Was passiert bei Wegfall des Bundeszuschusses zu den Netzentgelten? Weiterlesen

Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes erst in 2024 – ein Desaster nicht nur für die Steuerdeklaration

Wenn nicht noch ein Wunder geschieht, wird das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden (vgl. dazu https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wachstumschancengesetz-haushalt-100.html). Wenn das Gesetz überhaupt das Licht der Welt erblickt, wird dies erst Anfang 2024 oder gar erst im Frühjahr 2024 geschehen. Ich möchte hier nicht in die politische Bewertung einsteigen, sondern vielmehr darauf hinweisen, dass mit der – verspäteten­ – Verabschiedung ein Desaster für die Steuerdeklaration und auch für die Lohnabrechnung einhergeht. Oder um es anders auszudrücken: Die Programmierer der Steuersoftware, egal ob private Anbieter oder die Rechenzentren der Finanzverwaltung, wissen gar, was sie eigentlich programmieren sollen.

Dazu einige Beispiele: Weiterlesen

Doppelter Haushalt im Ausland: Keine Begrenzung für Abzug der Mietkosten?

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die abziehbaren Unterkunftskosten – seit der Reisekostenreform 2014 – auf 1.000 Euro pro Monat beschränkt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland greift die 1.000-Euro-Höchstgrenze nicht. Hier gilt die Regelung, nach der die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie „notwendig und angemessen“ sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Wohnkosten im Ausland bei doppelter Haushaltsführung allerdings nur insoweit notwendig, als sie sich – vereinfacht gesprochen – an einer Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm orientieren (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112). In der Praxis läuft es darauf hinaus, dass die Finanzämter hier auch maximal 1.000 Euro Mietkosten anerkennen wollen. Mehr gönnt man den Steuerbürgern nicht. Doch findet sich diese Begrenzung eigentlich im Gesetz?

Nein, sagt der BFH. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (BFH-Urteil vom 9.8.2023, VI R 20/21). Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Weiterlesen

Extra-Steuerentlastung 2024: Ampelregierung plant Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer sollen nach Plänen der Bundesregierung 2024 stärker steigen als bisher geplant. Bei Umsetzung ist das eine gute Nachricht für alle Steuerzahler.

Hintergrund

Grundfreibetrag (§ 32 a EStG) und Kinderfreibetrag (§ 32 Abs.6 EStG) sollen sicherstellen, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird (BVerfG v. 25.9.1992). Die Besteuerung soll nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen. Für 2023 wurde durch das Inflationsausgleichsgesetz der Grundfreibetrag um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen.

Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag in Höhe von aktuell 6.024 Euro und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf in Höhe von unverändert 2.928 Euro) betragen zusammen 8.952 Euro/Jahr. Die Freibeträge sollen nach bisherigen Plänen zum 1.1.2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro angehoben werden. Die bisherigen Leistungen sollen nach dem Entwurf eines Bundeskindergrundsicherungsgesetzes (BKG) ab 1.1.2025 durch eine einheitliche Kindergrundsicherung ersetzt werden.

Was ist Inhalt der neuen Entlastungspläne?

Nach den bekannt gewordenen Koalitionsplänen von Ende November 2023 soll der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer über das bisher geplante Maß hinaus angehoben werden, zudem ist ein höherer Kinderfreibetrag geplant. Weiterlesen

Kosten für eine Leihmutterschaft keine außergewöhnliche Belastung

In Deutschland sind die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die „Wunscheltern“. Im Ausland ist die Rechtslage zur Leihmutterschaft unterschiedlich, in einigen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen Staaten verboten (Quelle: Auswärtiges Amt).

Der BFH musste nun die Frage klären, ob die Kosten einer Ersatz- bzw. Leihmutterschaft, die den USA begründet und durchgeführt wurde, in Deutschland abziehbar sind. Sein Urteil lautet: Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 29/21).

Der Sachverhalt:

Die Kläger sind zwei Männer, die im Streitjahr (2017) die Ehe geschlossen haben. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Ersatzmutterschaftsverhältnis wurde in den USA begründet und durchgeführt. Die Ersatzmutter war eine dort lebende Frau, die bereits zwei eigene Kinder hatte. Die Schwangerschaft der Ersatzmutter wurde durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt. Die Eizelle stammte von einer anderen in den USA lebenden Frau. Die Samenzellen stammten von einem der beiden Kläger. Aufgrund der künstlichen Befruchtung trug die Ersatzmutter ein Kind aus, welches seitdem bei den Klägern als Eltern in Deutschland lebt. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Zur Begründung führte es aus, dass die Behandlung einer Leihmutterschaft gemäß § 1 Abs. 1 ESchG (Embryonenschutzgesetz) in Deutschland verboten sei. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Begründung:

Die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit der Ersatzmutterschaft stellen keine krankheitsbedingten Aufwendungen dar. Denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Der Vortrag eines der beiden Kläger, er habe sich unter anderem aufgrund seines starken (unerfüllten) Kinderwunsches eine beginnende psychische Erkrankung abgezeichnet, welche durch eine Ersatzmutterschaft unterbunden/behoben werden könne, erlaube es ebenfalls nicht, die Kosten als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Überdies sei die Vorstellung, die Reproduktion eines Kindes im Wege der Ersatzmutterschaft als medizinisch indizierte Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme anzusehen, auch nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde vereinbar.

Denkanstoß

Die Sozial- und auch die Finanzgerichtsbarkeit muss häufig Fälle entscheiden, in denen es um die Kostenübernahme bzw. dem Kostenabzug im Zusammenhang mit dem Kinderwunsch geht. Aus der jüngeren Vergangenheit sollen hier lediglich einige Entscheidungen der Gerichte benannt werden:

  • Das BSG hat entschieden, dass gleichgeschlechtliche Paare keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung haben (BSG-Urteil vom 10.11.2021, B 1 KR 7/21 R).
  • Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz vereinbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Eizellen von einer verwandten Spenderin stammen (BFH-Urteile vom 25.1.2022, VI R 34/19, VI R 35/19, VI R 36/19).
  • Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die künstliche Befruchtung auch bei einer alleinstehenden Frau als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein können. Es komme nicht darauf an, ob die Frau verheiratet sei oder in einer festen Beziehung lebe. Solche Aufwendungen sind also auch dann absetzbar, wenn die Frau zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht (FG Münster, Urteil vom 24.6.2020, 1 K 3722/18 E).

Gewerkschaftstreue muss vom Fiskus belohnt werden

Manch Arbeitnehmer bleibt seiner Gewerkschaft auch im Rentenalter bzw. nach der Pensionierung treu. Die Frage ist dann, ob die Gewerkschaftsbeiträge und andere Aufwendungen für den Berufsverband, insbesondere für eine ehrenamtliche Tätigkeit, weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dazu hat der BFH nun mit Urteil vom 28.6.2023 (VI R 17/21) entschieden: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig. In der Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Doch FG und BFH sehen die Sache anders. Weiterlesen

Bundeshaushalt 2024 – Die Ampelregierung mit dem Rücken zur Wand

Am 14.12.2023 will der Bundestag das Nachtragshaushaltsgesetz 2023 mit Feststellung einer Notlage nach Art. 115 Abs. 2 GG beschließen. Auch der Haushalt für 2024 ist eilbedürftig, doch bei den Eckdaten sind die politischen Fronten nach wie vor verhärtet – auch innerhalb der Ampelkoalition. Was bedeutet das?

Hintergrund

Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl 2022 I S.194) aus drei Gründen für nichtig erklärt, weil wesentlichen Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts missachtet wurden. Dem Bund fehlen deshalb für 2023 rund 60 Mrd. Euro, die im Wege eines Nachtragshaushaltsgesetzes für 2023 durch Beschluss des Bundestags und Zustimmung des Bundesrats auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden müssen. Der Nachtragshaushalt 2023 wiederum ist Grundlage und Orientierung für den Bundeshaushalt 2024, der eigentlich – wäre nicht das BVerfG-Urteil vom 15.11.2023 dazwischengekommen – schon am 27.11.2023 im Bundestag hätte verabschiedet werden sollen. Die parlamentarische Beratung in Haushaltsauschuss und Bundestag musste vertagt werden.

Was sind die Pläne des Bundesfinanzministers?

Bundesfinanzminister Lindner sieht inzwischen koalitionsintern einen ersten Haushaltsentwurf 2024 mit Sparpotential: Weiterlesen

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer: Paukenschlag aus Rheinland-Pfalz

Ist die Reform der Grundsteuer verfassungskonform? Es wird immer wahrscheinlicher, dass sich schon bald der BFH und im Anschluss wohl das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage befassen müssen – zumindest, soweit es um die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem so genannten Bundesmodell geht. Zwar hatte das Sächsische FG die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 24.10.2023, 2 K 574/23).

Ein lauter Paukenschlag ertönt nun aber aus Rheinland-Pfalz, wenn auch lediglich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das FG Rheinland-Pfalz hat jedenfalls große Zweifel, ob die Bewertungsregelungen nach der Grundsteuerreform verfassungskonform sind (Eilbeschlüsse vom 23.11.2023, 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23). Weiterlesen

Wachstumschancengesetz (Reg-E) – Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs – ErbSt/SchenkSt durch die Hintertüre bei Unternehmensnachfolgen

Dieser Beitrag ist unter Mitarbeit von Raffael Nicola, Anna-Katharina Weymer erstellt worden.

Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht eine erhebliche Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs vor. Dies hat neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen erhebliche Folgewirkungen für Unternehmensnachfolgen im Mittelstand.

Worum geht es?

An Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke stellen erbschaftsteuerlich/schenkungsteuerlich grundsätzlich Verwaltungsvermögen dar. Im Rahmen von Rückausnahmen werden vermietete Grundstücke jedoch u.a. nicht als Verwaltungsvermögen qualifiziert, wenn eine erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung vorliegt oder die Nutzungsüberlassung innerhalb eines Zinsschrankenkonzerns erfolgt.

Nach der aktuellen Fassung des § 4h Abs. 3 S. 5 und S. 6 EStG gehört ein Betrieb zu einem Zinsschrankenkonzern, (1.) wenn er nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte oder (2.) wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.

Nach dem neuen § 4h Abs. 3 S. 4 EStG-E (ehemals S. 5) gehört ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern, wenn er nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren Betrieben konsolidiert wird (nicht mehr könnte).

Da § 4h Abs. 3 S. 6 EStG gestrichen wird, wird ein Betrieb nicht mehr bereits dann in den Konzernbegriff miteinbezogen, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann („Gleichordnungskonzern“).

Was sind die versteckten Auswirkungen für Unternehmensnachfolgen?

In mittelständischen Gruppenstrukturen kann bisher oftmals nur durch einen Zinsschrankenkonzern erreicht werden, dass innerhalb der Gruppe vermietete Grundstücke kein erbschaftsteuerliches/schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen sind. Durch den Wegfall des Gleichordnungskonzerns kann diese Verwaltungsvermögen-Rückausnahme mit Wirkung ab 2024 in vielen solcher Fälle nicht mehr angewendet werden.

Damit werden Unternehmensnachfolgen erheblich ausgebremst, da ErbSt/SchenkSt in erheblichem Umfang anfällt.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Rückausnahme über die erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung insbesondere in mehrstufigen Gruppen häufig nicht anwendbar ist, da der erforderliche einheitliche geschäftliche Betätigungswille unmittelbar in der Betriebs- als auch in der Besitzgesellschaft durchgesetzt werden muss.

Schnelles Handeln zur Implementierung eines Zinsschrankenkonzerns in 2023 ist auch nicht zielführend, da die einzelnen Betriebe im Fall der Begründung eines neuen Konzerns nach Auffassung der Finanzverwaltung erst zum folgenden Abschlussstichtag als konzernzugehörig gelten. Damit könnten Übertragungen eines neuen Zinsschrankenkonzerns erst ab 2024 erfolgen und dann ist es für die Anwendung der Verwaltungsvermögen-Rückausnahme in Gestalt des Zinsschrankenkonzerns bereits zu spät.

Wie könnte eine Lösung aussehen?

Trotz der erheblichen Auswirkungen hat dies bisher im Gesetzgebungsverfahren anscheinend niemand auf dem Schirm.

Es könnte argumentiert werden, dass in § 13b Abs. 4 Nr. 1 lit. c ErbStG kein dynamischer Verweis auf § 4h EStG in der jeweils gültigen Fassung enthalten ist und damit der Zinsschrankenkonzernbegriff gem. Rechtslage vor dem Wachstumschancengesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch mit erheblichem Risiko behaftet.

Sollten sich im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen mehr ergeben, wovon u.E. aktuell auszugehen ist, da die Änderungen auf Grund von Anpassungen an ATAD-Mindeststandards erfolgen, ist ein entsprechender Erlass, dass der Zinsschrankenkonzernbegriff sich auf die Rechtslage vor dem Wachstumschancengesetz bezieht, unbedingt wünschenswert.