Rückgängigmachung des IAB für PV-Anlage: Erste Niederlage für die Finanzverwaltung

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der bis Ende 2021 für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage in 2022 ff. gebildet worden ist, rückgängig zu machen ist. Die Frage erhitzt die Gemüter und ist im Rahmen des NWB Experten-Blogs auch heftig diskutiert worden.

Das BMF hat sich jedenfalls – erwartungsgemäß – wie folgt positioniert (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, BStBl 2023 I S. 1494): Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.

Das FG Köln hatte sich im Sinne des Fiskus geäußert: Die Rückgängigmachung von IAB für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden. So lautete der Beschluss des FG Köln vom 14.3.2024 (7 V 10/24) in einem AdV-Verfahren (vgl. Blog „Aufreger des Monats April: Rückgängigmachung des IAB für PV-Anlage oder keine Lust auf Karlsruhe“).

Nun ist der BFH dem Beschluss des FG Köln aber entgegengetreten: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 gebildeter IAB für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nun steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG rückgängig zu machen ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24 – AdV). Damit hat die Finanzverwaltung ihre erste Niederlage kassiert, wenn auch nur in einem AdV-Verfahren. Weiterlesen

Grundstücksgemeinschaft – GbR oder Bruchteilsgemeinschaft?

Eine GbR im Sinne des § 705 BGB kann formfrei gegründet werden. Das Bewusstsein, eine GbR zu gründen, ist nicht erforderlich. Das kann schon mal zum Verhängnis werden, wie folgender Fall zeigt:

Eine Mutter erwarb ein Grundstück mit 12 aufstehenden Garagen. Sie vermietete diese als Kleinunternehmerin. Etwa 10 Jahre später übertrug sie das Eigentum hieran an ihre Tochter; die Mutter behielt aber das volle Nießbrauchrecht. Weiterlesen

Verspätungszuschläge für die gesonderte und einheitliche Feststellung – wie geht das?

Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung werden lediglich die Besteuerungsgrundlagen erklärt, aber keine Steuer. Wie verhält es sich aber nun mit dem Verspätungszuschlag, wenn eine Feststellungserklärung verspätet eingereicht wird? Dazu folgender Sachverhalt:

Eine GbR reichte ihre gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer verspätet eingereicht. Das Finanzamt setzt hieraufhin einen Verspätungszuschlag gegen den Mitunternehmer A in Höhe von 966 Euro fest. Ist das möglich? Weiterlesen

Inflationsausgleichsprämie: Mit der Überweisung nicht mehr lange warten

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern noch bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Wahrscheinlich sind die allermeisten Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine solche Prämie gewähren wollen, bereits tätig geworden. Sprich: Sie haben die Prämie längst ausbezahlt.

Für diejenigen, die sich aber noch mit dem Gedanken tragen, eine Inflationsausgleichsprämie zu gewähren oder die vielleicht noch die letzte Rate der Prämie auszahlen müssen bzw. möchten, sei folgender Hinweis gestattet: Weiterlesen

Ein interessantes Urteil für Soldaten: Rechtsanwaltskosten im Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten

Ein Berufssoldat veröffentlichte einen strafrechtlich relevanten Beitrag auf seinem Social-Media-Account und wurde dafür rechtskräftig verurteilt. Parallel zum Strafverfahren leitete die Bundeswehr ein Wehrdisziplinarverfahren ein.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen. Hierzu gehören z.B. die Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Die Rechtsanwaltskosten für seine Vertretung im Disziplinarverfahren wollte der Soldat als Werbungskosten abziehen. Zu Recht? Weiterlesen

Das paritätische Wechselmodell: Steuerrecht vs. Lebenswirklichkeit

Kompliziert, komplizierter, am kompliziertesten – so lässt sich das Regelwerk beschreiben, das der Gesetzgeber im Laufe der letzten Jahre rund um die steuerlichen Begünstigungen für Kinder geschaffen hat. Doch so kompliziert es auch ist: Immer noch hält es nicht mit allen Lebenswirklichkeiten Schritt, wie ein aktuelles Urteil des BFH beweist.

Es geht um die steuerlichen Begünstigungen rund um das so genannte paritätische Wechselmodell, bei dem ein Kind alleinerziehender Eltern zeitweise bei der Mutter und zeitweise beim Vater wohnt, also über zwei Haushaltszugehörigkeiten verfügt (BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22) Weiterlesen

Doppelte Haushaltsführung – Zweitwohnungsteuer = Unterkunftskosten

Lange war strittig, ob die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind. Dank eines BFH-Urteils haben wir jetzt endlich Klarheit (VI R 30/21 vom 13.12.2023).

Der Fall in Kurzform

An ihrem Tätigkeitsort in München hatte die Klägerin eine Zweitwohnung angemietet. Die gezahlte Zweitwohnungssteuer machte sie zusammen mit den übrigen Kosten der Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte ihre Aufwendungen jedoch nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 € und strich damit die zusätzlichen Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer. Weiterlesen

Förderung nach § 35c EStG: Es kommt auf die vollständige „Begleichung“ der Rechnung an

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Ermäßigung wird erstmals im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt. Es müssen aber zahlreiche Voraussetzung beachtet werden. Unter anderem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein – Barzahlungen sind folglich nicht begünstigt.

Die Finanzverwaltung interpretiert das Zusammenspiel der Begriffe „Abschluss der energetischen Maßnahme“ und „Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers“ in dem Sinne, dass die Förderung nach § 35c EStG erst ab der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages in Betracht kommt. Wer also eine Ratenzahlung über den Veranlagungszeitraum hinaus vereinbart hat, kommt erst später in den Genuss der Steuerermäßigung. Der BFH hat nun entscheiden, dass diese Haltung korrekt ist (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23). Weiterlesen

Gute Nachricht für Steuerzahler: Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag werden rückwirkend zum 1.1.2024 angehoben

Der Bundestag hat am 18.10.2024 mit Rückwirkung auf den 1.1.2024 zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums eine Anhebung der Steuerfreibeträge 2024 beschlossen. Zwar steht die Zustimmung des Bundesrates noch aus, diese gilt aber als sicher.

Hintergrund

Nach den der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG muss das Existenzminimum je- derzeit steuerfrei gestellt werden. Deshalb legt nach einem Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 1995 (BT-Beschluss v. 2.6.1995, BT-Drs. 13/1558 vom 31.5.1995) legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor.

Auf dessen Basis müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt. Nachdem das sog. Bürgergeld zum 1.1.2024 angehoben wurde, muss jetzt auch ein entsprechender Ausgleich der kalten Progression für die Steuerzahler erfolgen. Dies soll für das laufende Jahr durch ein auf den 1.1.2024 rückwirkendes Steuergesetz, für die Zeit ab 1.1.2025 durch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, vorher: Zweites JStG 2024) erfolgen.

Steuerfreibeträge 2024 steigen rückwirkend

Rückwirkend für das Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/12783) hat der Finanzausschuss am 16.10.2024 gebilligt, der Bundestag ist am 18.10.2024 mehrheitlich dem Votum gefolgt.

Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 (Nachholung), für alle anderen Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2024. Dem Gesetz muss zwar noch der Bundesrat im zweiten Umlauf zustimmen, die Zustimmung gilt aber als sicher.

Steuerfreibeträge 2025 und 2026 weiterhin offen

Ungeklärt ist derzeit unverändert, ob und in welchem Umfang auch die Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge in 2025 und 2026 angehoben werden. Mit dem Regierungsentwurf sollen insbesondere die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer verschoben werden, damit nicht Lohn- und Gehaltszuwächse inflationsbedingt durch die Steuerprogression aufgezehrt werden. Der Entwurf des vom Kabinett am 16.10.2024 beschlossenen Steuerfortentwicklungsgesetzes (BT-Drs. 20/12778) mit den entsprechenden Regelungen stand jedoch am 16.10.2024 nicht mehr auf der Tagesordnung des BT-Finanzausschusses und war infolgedessen auch nicht am 18.10.2024 Gegenstand der BT-Beschlussfassung.

Hintergrund ist ein (neuer) koalitionsinterner Streit über das Entlastungsvolumen, das auf Vorschlag von BM Lindner als Ausgleich für die Inflation um rund 260 Millionen Euro höher ausfallen soll als ursprünglich vorgesehen. Die Kabinettsvorlage sieht hierbei eine Anhebung des Grundfreibetrags bei der Steuer 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro vor. Das sind zwölf Euro mehr als bisher geplant. 2026 soll der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro steigen. Der Tarifverlauf würde damit insgesamt im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate in Höhe von 2,6 Prozent verschoben. Der Einigungsdruck innerhalb der Koalition wächst, weil auch Teil der sog. Wachstumsinitiative eng mit den StFeG verknüpft sind.

Weitere Informationen
Heute im Bundestag (hib) 706/2024: Deutscher Bundestag – Höhere Steuerfreibeträge beschlossen

 

Ist das BZSt für die Außenprüfung in § 50a EStG-Fällen zuständig?

Offenbar wollte eine Konzertdirektion lieber vom BZSt geprüft werden. Sie veranstalte jährlich ein Musikfestival an dem auch ausländische Künstler teilnahmen. Diese sind im Inland mit diesen Honoraren beschränkt steuerpflichtig.

Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichten durch den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG erhoben. Der Auftraggeber behält diese Steuer bei der Auszahlung ein, meldet und zahlt diese an das BZSt.

Die Prüfungsanordnung

Die Konzertdirektion erhielt von ihrem zuständigen Finanzamt eine Prüfungsanordnung, die sich auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG beziehen sollte. Der Veranstalter sah die Zuständigkeit hierfür beim BZSt und klagte gegen diese Prüfungsanordnung.

Der Fall landete beim BFH

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat u.a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist das BZSt auch für den Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Zuständigkeit für Außenprüfungen, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes.

Die Außenprüfung ist eine besondere Sachaufklärungsmaßnahme, die nach einem eigenen, streng formalisierten Verfahren abläuft. Sie ist gerade deshalb auch nicht Teil eines Veranlagungsprozesses.

Allerdings bleibt trotz des BFH-Urteils (I R 21/21 vom 20.12.2023) davon unberührt, dass das BZSt grundsätzlich befugt ist, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.