Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten – interessantes Urteil des FG Düsseldorf

Kosten einer Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig – und zwar selbst dann nicht, wenn es einen „mittelbaren“ Bezug zum Beruf gibt. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen einem Strafverfahren und der beruflichen Tätigkeit besteht nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine Tat zur Last gelegt wird, die er in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat.

Lediglich in diesem Ausnahmefall können die Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten abziehbar sein. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird aber wiederum aufgehoben, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 17.8.2011, VI R 75/10). Letztlich ist die Rechtsprechung des BFH diesbezüglich sehr restriktiv.

Diejenigen, die sich mit dem (unbegründeten) Vorwurf einer Straftat konfrontiert sehen, sollten nun aber ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf studieren, mit dem die Kosten einer Strafverteidigung zum Abzug als Werbungskosten zugelassen wurden (Urteil vom 22.3.2024, 3 K 2389/21 E). Weiterlesen

Fünf-Jahres-Zeitraum des § 35b EStG gilt ohne Wenn und Aber

„Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt.“ – so lautet § 35b Satz 1 EStG. Die Vorschrift soll eine Übermaßbesteuerung von Erbschaften verhindern, läuft allerdings oftmals ins Leere.

So hatte etwa das FG Münster entschieden, dass die Steuerermäßigung des § 35b EStG nicht auf Kapitaleinkünfte anwendbar ist, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen (FG Münster, Urteil vom 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO; siehe Blog-Beitrag „Zur Anrechnung der Erbschaft- auf die Einkommensteuer„).

Nun hat der BFH geurteilt, dass die zeitliche Komponente des § 35b Satz 1 EStG wortlautgetreu auszulegen ist. Der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 StG beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers und wird auch dann nicht verlängert wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Nachlass – ohne Verschulden des Erben – erst nach mehreren Jahren eingetreten ist (BFH-Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21). Weiterlesen

Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden – abermals Schlappe für die Finanzverwaltung

Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes unter der typisierten Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG (zumeist 33, 40 oder 50 Jahre), so kann die AfA statt mit den pauschalierten AfA-Sätzen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Lange Jahre war die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG reine Theorie, denn die Finanzverwaltung hat die Hürden für den Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer so hoch gesetzt, dass sie so gut wie niemals übersprungen werden konnten.

Mitte 2021 kam dann der „Kracher“ des BFH: Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Es war zu erwarten, dass dem Fiskus diese Rechtsprechung nicht schmecken konnte. Weiterlesen

Kindergeld: Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines inhaftierten behinderten Kindes

Eltern wird das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung gewährt, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der BFH musste sich nun mit der Frage befassen, ob eine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt auch dann gegeben sein kann, wenn das Kind nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Um es vorweg zu nehmen: Der BFH hat den Kindergeldanspruch bejaht (BFH-Urteil vom 30.1.2024, III R 42/22).

Das Urteil soll nachfolgend kurz vorgestellt werden, weil der BFH einen kleinen Rechtsschwenk zugunsten der Eltern vorgenommen hat. Oder um es mit seinen Worten zu sagen: „Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Kausalität der Behinderung für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sind …. fortzuentwickeln und zu präzisieren.“ Weiterlesen

EU-Lieferketten-Richtlinie endgültig verabschiedet – Was für deutsche Unternehmen jetzt wichtig ist

Am 24.5.2024 hat der EU-Ministerrat der 27 EU-Mitgliedstaaten abschließend der EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt, die nach Verkündung im EU-Amtsblatt nun in Kraft treten kann. Jetzt kommt es auf den deutschen Gesetzgeber an, dass den betroffenen Unternehmen in der EU keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (BGBl 2021 I S. 2159). Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 bereits auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die über die das deutsche LKSG hinausgeht. Die EU-Richtlinie wurde dann aber aufgrund des deutschen Vetos im Ministerrat im Januar 2024 blockiert, die Abstimmung mehrfach verschoben.

Am 15.3.2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit der erforderlichen Mehrheit – bei Gegenstimme Deutschlands – auf eine (abgespeckte) EU-Lieferketten-RL geeinigt. Das EU-Parlament hat am 24.4.2024 der modifizierten EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Mit der am 24.5.2024 erfolgten finalen Zustimmung des Ministerrats ist der formale Rechtssetzungsprozess auf EU-Ebene abgeschlossen, lediglich die Verkündung im Amtsblatt steht noch aus.

Was ist der Kern der Lieferketten-Richtlinie CSDDD?

Durch die CSDDD sollen Unternehmen für Menschenrechtsverstöße, Kinderarbeit, Ausbeutung und Umweltverschmutzung zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist ab 2027 zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren (2028) sollen dann Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und 900 Mio. EUR Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Erst nach fünf Jahren (2029) sind Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettoumsatz erfasst. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen Unternehmen nach der CSDDD auch zivilrechtliche Haftungsansprüche.

DIHK fordert Aussetzung des deutschen Lieferkettengesetzes

Unmittelbar nach Bekanntwerden der finalen Zustimmung zur EU-Lieferketten-Richtlinie hat am gleichen Tag die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), die bundesweit die Interessen von rund 4 Mio. Unternehmen vertritt, reagiert: „Damit den deutschen Unternehmen im Binnenmarkt kein Wettbewerbsnachteil entsteht, muss die Bundesregierung das deutsche Lieferkettengesetz bis zur Umsetzung der EU-Regelung in nationales Recht umgehend aussetzen“, fordert der DIHK-Hauptgeschäftsführer. Dieses klare Statement ist nachvollziehbar, denn das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG v. ) ist deutlich strenger als die EU-Lieferketten-RL, die in den nächsten Jahren schrittweise für Unternehmen bestimmter Größenordnungen gelten soll; einzig die zivilen Haftungsregeln in der EU-Richtlinie gehen über das deutsche LKSG hinaus, das eine zivilrechtliche Haftung nicht kennt. Den deutschen Unternehmen droht deshalb ein Wettbewerbsnachteil, wenn das deutsche LKSG unverändert bis zur Umsetzung der EU-Lieferketten-Richtlinie fortgilt.

Was aus Sicht der deutschen Unternehmen jetzt wichtig ist Weiterlesen

Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (EPP) jetzt auf dem BFH-Prüfstand!

In dem Verfahren zur Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (FG Münster, Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) wurde jetzt Revision eingelegt, die beim BFH unter VI R 15/24 anhängig ist. Betroffene EEP-Empfänger sollten sich darauf berufen.

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Ab dem 1.9.2022 erhielten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt und hierbei lohnversteuert wurde. Bislang wird nur die EEP für Studierende und Fachschüler steuerfrei ausgezahlt, d.h. auch Rentner und Versorgungsempfänger müssen die EEP versteuern.

Entscheidung des FG Münster wird vom BFH überprüft

In einem mit Spannung erwarteten Musterprozess hat das FG Münster (Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) unlängst entschieden, dass die Arbeitnehmern seit September 2022 gewährte EEP im Rahmen von § 19 EStG steuerpflichtig und § 119 EStG nicht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 3, § 119 Abs. 1 GG eine konstitutive Entscheidung für die Steuerpflicht der EEP getroffen, die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei – ich habe im Blog berichtet. Weiterlesen

Der 12-Punkte-Plan der FDP – aus steuerrechtlicher Sicht

Die FDP hat auf ihrem Parteitag in Berlin einen „12-Punkte-Plan“ beschlossen. Darauf folgte ein „5-Punkte-Programm“ für den Haushalt. Was beinhalten diese aus steuerrechtlicher Sicht?

Schwaches Wachstum, Fachkräftemangel und viel Bürokratie. Dies sind wesentliche Schwierigkeiten, mit denen die deutsche Wirtschaft konfrontiert ist. Die FDP fordert daher eine „Wirtschaftswende“. Diese – so Christian Linder – sei neben der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands auch für die soziale Gerechtigkeit sowie für den Kampf gegen demokratiefeindliche Bestrebungen im Land von Notwendigkeit.

In einem 12-Punkte-Plan, der auf dem Parteitag beschlossen wurde, stellt die FDP dar, wie vor allem für mehr wirtschaftliche Dynamik konsequent weiter an den entscheidenden Stellschrauben zu drehen ist. Nach ihrer Meinung „müssen insbesondere Unternehmen, Arbeitnehmer und Selbstständige“ entlastet, Leistung belohnt, und ein Bürokratieabbau weiter vorangetrieben werden.

Steuerrechtliche Forderungen

Neben einem Moratorium für neue gesetzliche Sozialleistungen beinhaltet der Plan auch eine Vielzahl an steuerrechtlichen Forderungen. Weiterlesen

Anbieter von Online-Bildungsleistungen: Neues BMF-Schreiben sorgt für Unruhe

Egal ob Kultur oder Bildung – ohne Internetangebote geht heute kaum noch etwas. Selbst im Gesundheitssektor sind Leistungen, die online erbracht werden, auf dem Vormarsch. All diesen Leistungen ist gemein, dass sie in umsatzsteuerlicher Hinsicht – bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen – steuerbefreit oder ermäßigt besteuert sein können.

Ein aktuelles BMF-Schreiben sorgt bei diversen Anbietern oder Schöpfern von Inhalten für Klarheit, mitunter auch für Freude, doch insbesondere bei einigen Anbietern von Bildungsleistungen für Unruhe. Und um die Leistungen der letztgenannten Gruppe soll es in diesem Blog-Beitrag gehen (BMF-Schreiben vom 29.4.2024, III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004). Weiterlesen

Die „Person“ des Leistungsempfängers – Nachweis der Unternehmereigenschaft auf verschiedenen Wegen

Im Umsatzsteuerrecht ist es oft entscheidend, ob eine Leistung an einen Unternehmer oder eine Privatperson erbracht wurde, insbesondere bei der Ortsbestimmung und beim Wechsel der Steuerschuld nach § 13b UStG. Doch wie kann der Leistende überhaupt den Nachweis erbringen, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist? Zumeist gilt hier die Empfehlung, der Leistungsempfänger möge mit seiner USt-IdNr. auftreten, die dann vom Leistenden auf ihre Gültigkeit hin geprüft werden sollte.

Doch nicht immer können oder wollen die Leistungsempfänger die USt-IdNr. angeben. Der BFH hat nun zugunsten der leistenden Unternehmer entschieden: Weiterlesen

Überraschung… können Influencer Kleidung absetzen?

In den jeweiligen Interessengruppen zählen bestimmte Kleidungsstücke und Accessoires zum „heißen Scheiß“. Influencer – oder neu Content Creator – die diese Gegenstände kaufen und in ihren Beiträgen zeigen, generieren damit mehr Aufmerksamkeit. Sie steigern so die Anzahl der Aufrufe ihrer Beiträge und gewinnen mehr Abonnenten bzw. Follower.

Diese Aufwendungen dienen somit fraglos der Erhaltung und Sicherung ihrer Einkünfte. Doch können sie diese Kleidung oder Gegenstände als Betriebsausgabe abziehen? Weiterlesen