Können Influencer den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechts wirklich einlegen?

Im Social-Media-Bereich wurde das Urteil des BFH mit Freude verbreitet, nachdem der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragssteuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt, das eingelegt und abgeschrieben werden kann (BFH v. 12.06.2019 – X R 20/17).

Hier lockten hohe Einlagewerte und Abschreibungsbeträge denen 0,00 Euro Anschaffungskosten entgegenstehen. Wer darauf setzte, hat seine Rechnung allerdings ohne das FG Baden-Württemberg gemacht. Weiterlesen

Aufreger des Monats November: Kein „nachlaufender“ Betriebsausgabenabzug für befreite PV-Anlagen

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Im Gegenzug sind Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar. Es bleibt aber die Frage, was mit so genannten nachlaufenden Betriebsausgaben geschieht, also etwa eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021.

Das FG Nürnberg hat diesbezüglich nun entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben für steuerbefreite Photovoltaikanlagen mehr abgezogen werden dürfen, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen.

Überraschenderweise stellt das Gericht dabei aber gar nicht auf einen „wirtschaftlichen Zusammenhang“ oder das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG ab, sondern leitet das Abzugsverbot unmittelbar aus der Vorschrift des § 3 Nr. 72 EStG ab (FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024, 4 K 1440/23). Weiterlesen

Abzugsverbot für nachlaufende Betriebsausgaben bei Photovoltaikanlagen

Seit dem 1.1.2022 sind ertragsteuerlich Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen steuerfrei. Seitdem ist in den Fällen der Einnahmenüberschussrechnung fraglich, ob Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, die wirtschaftlich im Jahr 2021 oder früher verursacht worden sind.

Das Finanzgericht Nürnberg hatte nun über einen entsprechenden Fall zu urteilen: Auf seiner Scheune betrieb der Kläger eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein. Hierin ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro, die er sodann bezahlte.

Ein Jahr später reichte er für seine Photovoltaikanlage eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für das Jahr 2022 ein. Da die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 seine einzige Ausgabenposition war, machte er einen Verlust in Höhe von 864 Euro geltend. Weiterlesen

Mehrfache zeitlich begrenzte Versetzung von Beamten: FG Münster verneint erste Tätigkeitsstätte

Wenn es um die steuerliche Beurteilung von beruflichen Fahrten geht, ist es üblicherweise von Vorteil, wenn diese nicht als Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte gewertet werden, da die Fahrtkosten dann nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden können.

Das FG Münster hat nun entschieden, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt (FG Münster, Urteil vom 2.9. 2024, 15 K 698/22 E).

Der Sachverhalt:

Der Einfachheit halber erlaube ich mir, aus dem Newsletter Oktober 2024 des FG Münster zu zitieren: Eheleute sind beide als Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Beide wurden im Jahr 2012 bzw. 2013 von ihrem jeweiligen Dienstort als Lehrpersonen an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die jeweilige Stelle war für die Dauer von vier Jahren zu besetzen mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und sodann vor Ablauf dieser zwei Jahre mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss sollte eine Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine zu nennende „Wunschbehörde“ erfolgen.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machten die Eheleute die Fahrten zur Ausbildungsstätte als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber nur die Entfernungspauschale, da die Eheleute jeweils einer ersten Tätigkeitsstätte – der Ausbildungsstätte – zugeordnet seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die angefallenen Fahrten seien nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, da es sich nicht um Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehandelt habe.

Die Begründung in aller Kürze:

Die erste Tätigkeitsstätte werde vorrangig durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aus der ex-ante-Sicht nach den arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden solle. Im Streitfall seien die Kläger der Ausbildungsstätte nicht dauerhaft zugeordnet gewesen. Eine entsprechende dauerhafte dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung habe nicht vorgelegen. Die Kläger seien zwar im Wege der Versetzung der Ausbildungsstätte zugeordnet worden. Und nach der beamtenrechtlichen Konzeption soll der Einzelne grundsätzlich entweder im Rahmen einer kurzfristigen, vorübergehenden Abordnung eingesetzt werden oder durch eine dauerhafte Versetzung Rechtssicherheit für den Beamten geschaffen werden.

Diese Trennung zwischen den beamtenrechtlichen Rechtsinstituten werde in der Praxis jedoch nicht immer eingehalten, sodass es – wie im Streitfall – de facto auch zu zeitlich befristeten Versetzungen komme. Sofern der Bedienstete von vornherein nur zeitlich begrenzt versetzt werde, schlage die beamtenrechtliche Konzeption nicht auf die steuerrechtliche Beurteilung durch.

Im Urteilsfall sollten die Kläger nach den Vorstellungen des Dienstherrn zunächst jeweils nur vorübergehend – für den Zeitraum von vier Jahren – und damit nur für einen Zeitraum von 48 Monaten und nicht von mehr als 48 Monaten – ihren Dienst an der Ausbildungsstätte verrichten. Dies folgt aus den Stellenausschreibungen und einem Erlass des Dienstherrn, dem zu entnehmen ist, dass die Dozenten in der praktischen Aus- und Fortbildung stets rotieren sollen, um die Praxisnähe nicht zu verlieren. Die nachfolgenden mehrfachen Verlängerungen der „Verwendungszeiträume“ beider Kläger durch den Dienstherrn um jeweils zwei Jahre ändern nichts daran, dass es keine dauerhaften Festlegungen bezüglich der Tätigkeitsstätte durch den Dienstherrn gab.

Denkanstoß:

Es gibt mittlerweile eine Reihe von Urteilen, in denen es bei Beamten und Soldaten um die Einordnung von Fahrtkosten geht. Dabei müssen die Gerichte oftmals zwischen den dienstrechtlichen und den tatsächlichen Begebenheiten abwägen.

So hat das Niedersächsische FG wie folgt entschieden: Bei der Versetzung eines Finanzbeamten an ein Finanzamt für Großbetriebsprüfung und gleichzeitiger Rückabordnung an ein anderes Finanzamt im Rahmen der Ausbildung zum Großbetriebsprüfer stellen die Fahrten zum Abordnungs-Finanzamt Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar, wenn beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung während dieser Zeit keine wesentlichen Arbeitsleistungen erbracht wurden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.6.2022, 13 K 82/21). Die hiergegen gerichtete Revision wurde zurückgewiesen, allerdings nicht aus materiell-rechtlichen, sondern aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen (BFH-Beschluss vom 19.4.2023, VI R 15/22).

Und das FG Nürnberg hat entschieden, dass eine Soldatin Fahrtkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen und auch keine Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen darf, wenn sie vom militärischen Dienst freigestellt ist, um eine Ausbildung im öffentlichen Dienst zu absolvieren. Die erste Tätigkeitsstätte liegt nicht mehr in der Stammkaserne (FG Nürnberg, Urteil vom 8.3.2023, 5 K 211/22).

Die Materie ist also nicht ganz einfach. Im oben dargestellten Fall des FG Münster wurde übrigens ebenfalls die Revision zugelassen, doch – soweit ersichtlich – nicht eingelegt. Das ist für die Kläger selbstverständlich erfreulich, für die Fachwelt aber schade.

Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung keine agB

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen werden nur Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung entstehen oder Aufwendungen, die entstehen, um die Krankheit erträglich zu machen, zum Beispiel die Kosten für einen Rollstuhl.

Das FG München hatte nun in einem Fall zu entscheiden, ob auch ärztlich verordnete Präparate und Nahrungsergänzungsmittel hierunter fallen. Weiterlesen

Goodbye Deutschland – ich hau´ ab!

In diesem Blog, in dem ich seit 2018 mitwirke, behandeln wir steuerliche und gesetzgeberische Aspekte mit einer kritischen Brille und geben Einblicke in unsere Sichtweise. Oft begegnen uns Kuriositäten im Steuerrecht über die wir schmunzeln, oft hat es der Gesetzgeber gut gemeint, aber schlecht bis gar nicht gemacht. Wenn Sie, liebe Leser, diesem Blog folgen, wissen Sie, was ich meine.

Heute möchte ich mal einen ganz anderen Aspekt aufgreifen und das Stimmungsbild meiner Mandanten reflektieren.

„Goodbye Deutschland“; inzwischen habe ich den fünften Mandanten, dem es hier zu teuer und zu bürokratisch ist und nun ins Ausland abwandert. Andere stellen ihre gewerbliche Tätigkeit ein, weil es sich für sie nicht mehr lohnt.

Am 11.07.2024 war Steuerzahlergedenktag

Nach den Berechnungen vom Bund der Steuerzahler ist dies der Tag, ab dem wir anfangen „für die eigene Tasche“ zu arbeiten. Im Durchschnitt beträgt die Steuer- und Abgabenlast 52,6 Prozent. „Für wen arbeite ich eigentlich?“ Eine Frage, die meine Mandanten mir gegenüber äußern, bevor sie abwandern. Die Digitalisierung macht es möglich: Laptop zu, Flieger gebucht und „Tschüss Deutschland!“. „Deutschland ist mir zu teuer“ ist eine der Aussagen, die ich immer wieder höre. Oder noch krasser: „Goodbye Deutschland – ich hab´ die Schnauze voll!“ Weiterlesen

Aufwandsabzug nach § 35a EStG bei Pflege- und Betreuungsleistungen künftig nur bei Rechnung und Banküberweisung

Mit dem JStG 2024 macht der Gesetzgeber den Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG einheitlich von Rechnung und Banküberweisung abhängig. Worauf ist zu achten?

Hintergrund

Nach § 35a EStG sind nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen, nicht aber Aufwendungen eines Dritten steuerlich abzugsfähig. In der derzeit geltenden Fassung hat § 35a Abs. 5 S. 3 EStG folgenden Wortlaut:

„Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“

JStG 2024: Bundestag reagiert auf BFH-Urteil

In einem vielbeachteten Urteil hatte 2022 der BFH (12.4.2022 – VI R 2/20) entschieden, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen weder Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Diese Voraussetzungen müssten nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG lediglich „für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3“ vorliegen. Die Regelung erstrecke sich daher nicht auf Pflege- und Betreuungsleistungen.

Jetzt hat der Gesetzgeber eingegriffen: Mit der Änderung des § 35a Abs.5 S.3 EStG durch das vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene JStG 2024 (BT-Drs. 20/13419) gelten die strengen formellen Ermäßigungsvoraussetzungen (Rechnung und Zahlungsvorgang) künftig für alle Handwerker- und haushaltsnahen Dienstleistungen, also auch für ambulante Betreuungs- und Pflegedienstleistungen. Damit hat sich der Bundestag einem Petitum Des Bundesrates angeschlossen (BR-Drs. 369/24 (B)).

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Bis einschließlich VZ 2024 gilt weiterhin die Auslegung des BFH, wonach für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen die strengen Rechnungs- und Überweisungseinschränkungen nicht gelten; Steuerpflichtige sollten sich insoweit auf das BFH-Urteil aus 2022 berufen. Nach Art. 56 Abs.7 JStG gelten die Einschränkungen des neugefassten § 35 a Abs.5 S.3 EStG aber ab 1.1.2025. Der Bundesrat muss zwar dem JStG 2024 noch zustimmen, was allerdings am 22.11.2024 in der nächsten BR-Sitzung erwartet wird.

Weitere Informationen:
BT-Drs. 20/13419

Unsichere Haushaltslage und die möglichen Folgen

Im Haushaltsausschuss des Bundestages hat sich nach Expertenmeinung gezeigt, dass der Haushaltsentwurf 2025 der Bundesregierung nicht nur finanziell, sondern auch verfassungsrechtlich „auf Kante genäht“ ist. Auch der weitere Beratungszeitplan steht jetzt auf der Kippe. Was sind die möglichen Folgen?

Hintergrund

Die Wachstumserwartungen der Bundesregierung haben sich in 2024 deutlich eingetrübt: Lag dem Bundeshaushalt 2024 gemäß Herbstprojektion 2023 noch eine Erwartung von +4,4% Wachstum zu Grunde, lag nominale BIP-Zuwachs nach dem Frühjahrsgutachten nur noch bei 3% gegenüber dem Vorjahr. Da sich die wirtschaftliche Entwicklung auf Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts auswirkt, hat die Bundesregierung Anfang September den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes 2024 vorgelegt (BT-Drs.20/12400), mit dem einnahme- und ausgabeseitige Entwicklungen abgebildet werden.

Das Nachtragshaushaltsgesetz 2024 und das Haushaltsgesetz 2025 hat die Bundesregierung in erster Lesung am 10.9.2024 im Bundestag eingebracht, danach wurden die Vorlagen an den Haushaltsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Der Haushaltsausschuss hat am 23.9.2024 eine Sachverständigenanhörung zu den Gesetzentwürfen durchgeführt. Eigentlich sollten die Haushaltsentwürfe im Bundestag Mitte November final beraten und abgestimmt werden.

Haushaltsverabschiedung verzögert sich

Die für den 7.11.2024 angesetzte abschließende Beratung der Haushaltsentwürfe im Haushaltsausschuss wurde mit Rücksicht auf das Ampel-Aus vom Vortag um eine Woche verschoben. Auch der Bundestag hat in seiner an sich „normalen“ Sitzungswoche nur ein Rumpfprogramm am 13.11.2024, alle anderen vorgesehenen Tagesordnungspunkte der Sitzungswoche entfallen, auch Beschlussfassungen. Weiterlesen

Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung – vGA

Pensionsrückstellungen bergen das Risiko, schnell in die Thematik der verdeckten Gewinnausschüttung zu kommen. Wie bedeutsam hierbei die Worte „wenn und soweit“ sein können, zeigt folgender Fall:

Im Streitfall hatten Gesellschafter-Geschäftsführer A und B eine Pensionszusage mit ihrer GmbH. Mit Erreichen der Altersgrenze sollten beide, beim Ausscheiden aus der Firma, etwa 66 % ihrer letzten Gehälter als Pension erhalten. Ein früher Bezug war mit Abzügen möglich, jedoch frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Nun übertrugen beide bereits im Jahr 2010 im Alter von 58 bzw. 56 Jahren ihre Anteile an ihre Söhne und legten die Geschäftsführung nieder. Etwa ein Jahr später bezogen sie ihre Ruhegelder.

Für das Ausscheiden vor dem 60. Lebensjahr sah die Pensionszusage keine Regelung vor. Die Prüferin sah daher in der Zuführung zur Pensionsrückstellung ab 2009 eine vGA, ebenso wie bei den monatlichen Rentenzahlungen. Weiterlesen

Rückgängigmachung des IAB für PV-Anlage: Erste Niederlage für die Finanzverwaltung

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der bis Ende 2021 für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage in 2022 ff. gebildet worden ist, rückgängig zu machen ist. Die Frage erhitzt die Gemüter und ist im Rahmen des NWB Experten-Blogs auch heftig diskutiert worden.

Das BMF hat sich jedenfalls – erwartungsgemäß – wie folgt positioniert (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, BStBl 2023 I S. 1494): Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.

Das FG Köln hatte sich im Sinne des Fiskus geäußert: Die Rückgängigmachung von IAB für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden. So lautete der Beschluss des FG Köln vom 14.3.2024 (7 V 10/24) in einem AdV-Verfahren (vgl. Blog „Aufreger des Monats April: Rückgängigmachung des IAB für PV-Anlage oder keine Lust auf Karlsruhe“).

Nun ist der BFH dem Beschluss des FG Köln aber entgegengetreten: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 gebildeter IAB für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nun steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG rückgängig zu machen ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24 – AdV). Damit hat die Finanzverwaltung ihre erste Niederlage kassiert, wenn auch nur in einem AdV-Verfahren. Weiterlesen