„Damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“

Ein denkwürdiger Satz in einer WhatsApp-Nachricht eines Bauunternehmers aus Bochum kommt ihn teuer zu stehen. Denn wie das OLG Düsseldorf jüngst entschieden hat, deutet der Satz „Damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“ auf eine Schwarzgeldabrede hin, die keinen Anspruch auf einen Werklohn begründet (Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 34/19).

Hier der Sachverhalt in Kürze: In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bochumer Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“. Weiterlesen

Auswirkungen der Corona-Pandemie: Zusätzliches zwei Mrd. Euro-Hilfspaket des Bundes für Gründer

Gute Nachricht für Gründerunternehmen: BMF und BMWi wollen „Start-ups“ aufgrund der Corona-Pandemie mit einem zusätzlichen Hilfspaket mit einem Volumen von 2 Mrd. Euro unterstützen. Was bedeutet das für Gründerunternehmen?

Hintergrund

Für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler bis zehn Mitarbeitern hat die Bundesregierung bereits Zuschüsse mit einem Gesamtvolumen von 50 Mrd. Euro beschlossen, die bei Einhaltung der Zuschussbedingungen nicht zurückgezahlt werden müssen; diese betragen – je nach Beschäftigtenzahl – zwischen 9.000 und 15.000 Euro. Einige Länder – z.B. Bayern – bieten Aufstockungsprogramme an, in Bayern können Firmen bis 250 Mitarbeiter etwa Zuschüsse bis 50.000 Euro beantragen.

Für größere Firmen ab 250 Mitarbeiter ist der neue Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes (v. 27.3.2020, BGBl 2020I S. 543) – ergänzt mit dem Nachtragshaushaltsgesetz vom 27.3 .2020 (BGBl 2020 I S. 556) – vorgesehen. Er soll mit Garantien und Staatsbeteiligungen in der Krise Insolvenzen vermeiden. Der am 6.4.2020 beschlossene Schnellkredit des Bundes mit einer 100 Prozent Haftungsfreistellung bei Krediten bis 800.000 Euro steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sind.

Was genau will der Bund bei Start-ups fördern?

Start-ups sollen aufgrund der Corona-Pandemie mit einem zusätzlichen 2-Mrd.-Euro-Hilfspaket unterstützt werden. „Mit einem 2-Mrd.-Euro-Hilfspaket sorgen wir dafür, dass diese innovative Wachstumsbranche mit vielen tausenden Beschäftigten gut durch die Krise kommt. Finanzierungsrunden können durch diese Hilfe weiterlaufen“, teilt Bundesminister Scholz am 1.4.2020 mit. Die Bundesregierung will damit die bereits bestehenden Unterstützungsprogramme um ein Maßnahmenpaket ergänzen, das speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups zugeschnitten ist. Start-ups haben darüber hinaus grundsätzlich auch Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Neben Start-ups sollen auch „junge Technologieunternehmen“ und „kleine Mittelständler“ von dem neuen Programm profitieren.

Das Maßnahmenpaket umfasst nach der amtlichen Presseverlautbarung insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden sollen: Weiterlesen

Neuigkeiten des BFH zu den Finanzamtszinsen

In zwei neuen Urteilen hat sich der BFH abermals zu den Finanzamtszinsen (§ 233 ff. AO) zu Wort gemeldet. Ein kurzer Überblick:

Hintergrund

Ich habe in meinen Blogs schon seit geraumer Zeit über die (berechtigte) Kritik an der Höhe der Finanzamtszinsen berichtet. Der Zinssatz von 0,5 Prozent im Monat (6 Prozent im Jahr) nach § 238 AO ist seit 50 Jahren unverändert. Er ist nicht mehr annähernd marktgerecht, weil er sich deutlich über dem tatsächlichem Zinsniveau bewegt. Das beschäftigt zwar seit geraumer Zeit Finanzgerichte und Finanzpolitik – jedoch bislang ohne greifbare Wirkung oder gar Änderung des Gesetzes. Demnächst will das BVerfG über die Höhe der Finanzamtszinsen (§ 238 AO) entscheiden.

BFH zu Hinterziehungszinsen und Erlass von Nachzahlungszinsen

In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH wichtige praxisrelevante Fragen zum Zinslauf bei Hinterziehungszinsen sowie zum Erlass von Nachzahlungszinsen Stellung genommen:

Hinterziehungszinsen bei der Schenkungsteuer (BFH v. 28.8.2019 – II R 7/17):
Gemäß § 235 Abs. 1 S. 1 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen, und zwar unverändert mit 6 Prozent/Jahr (§ 238 AO). § 235 AO soll dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den durch die Tat erlangten Vorteil, dass er die gesetzlich entstandene Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen muss, wieder entziehen und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen – das ist recht und billig. Jetzt hat der BFH klargestellt:

  • Der Lauf der Hinterziehungszinsen beginnt grundsätzlich u.a. mit dem Eintritt der Verkürzung (§ 235 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 AO), also mit der Tatvollendung. Jetzt hat der BFH entschieden: Für den Eintritt der Steuerverkürzung ist bei der Schenkungsteuer als stichtagsbezogener Steuer der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte.
  • Dabei kann der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs unter Berücksichtigung der Anzeigefrist beim FA gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG von drei Monaten, eine – nach § 31 Abs. 1 S. 2 und Abs. 7 ErbStG mindestens vom FA zu gewährende – Erklärungsfrist von einem Monat und – zusätzlich – der beim zuständigen FA durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.

Erlass von Nachzahlungszinsen (BFH v. 3.12.2019 – VIII R 25/17):
Das zweite BFH-Urteil betrifft Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Zinsen gem. § 233a AO, der selbst keine ausdrückliche Billigkeitsregelung enthält. Dennoch sind die §§ 163, 227 AO allgemein auch auf Nachzahlungszinsen anwendbar, so der BFH. Dabei gilt:

  • Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Nachzahlungszinsen (§ 233 a AO) ist für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung nach BFH-Sicht dann kein Raum, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige keinen (Zins-)Vorteil erlangt hatte. Denn die Verzinsungsregelung in § 233a AO bezweckt einen typisierten Ausgleich für die Liquiditätsverschiebungen, die aus dem individuell sehr unterschiedlichen Verlauf des Besteuerungsverfahrens entstehen können.
  • In einem solchen Fall kommt deshalb – nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens – ein Erlass (§ 227 AO) wegen „sachlicher Unbilligkeit“ in Betracht. „Sachliche Unbilligkeit“ ist anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.
  • Gleiches gilt für den Fall, wenn der Steuerpflichtige vor Festsetzung der Steuer im Veranlagungsverfahren freiwillige Leistungen auf die erwartete Steuerschuld erbringt und das FA diese Leistungen angenommen und behalten hat. Da aufgrund des Prinzips der Soll-Verzinsung die freiwilligen Leistungen bei der Zinsberechnung und -festsetzung unberücksichtigt bleiben, ist der Steuerpflichtige in einem solchen Fall auf den Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen verwiesen. Hierbei gilt aber: Allein aufgrund einer verspäteten Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde besteht kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erlass der entstandenen Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit.
    Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das FA ist deshalb für sich genommen nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen. Im Streitfall rechtfertigte die Bearbeitungszeit von 13 Monaten für sich betrachtet daher keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen, weil 233a AO typisierend von einer Bearbeitungsdauer von 15 Monaten ausgeht und diese nicht überschritten wurde. Hiergegen ist nichts einzuwenden.
  • Wichtig: Einwendungen des Steuerzahlers gegen die Höhe des Zinssatzes rechtfertigen keinen Erlass der Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen! Denn solche Einwendungen sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung im Veranlagungsverfahren und nicht erst im Erlassverfahren geltend zu machen. Wem also die Zinshöhe nicht „schmeckt“, muss sich bereits rühren, wenn der Veranlagungsbescheid noch anfechtbar ist.

Weitere Informationen:

Leichter ans Geld statt Insolvenz: Erweiterte Staatshaftung für Firmenschnellkredite in trockenen Tüchern!

Am 6.4.2020 hat die Bundesregierung mittelständischen Unternehmen weitere Unterstützung zugesagt, um eine Pleitewelle in der Corona-Krise zu verhindern. Bei Krediten bis 800.000 Euro haftet der Staat vollständig. Die Sonderkredite sind allerdings an Anforderungen geknüpft, die zu beachten sind.

Hintergrund

Ich hatte berichtet: Die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) des Bundes trägt beim Sonderkreditprogramm bisher bis zu 90 Prozent des Kreditrisikos. Aus der Wirtschaft waren wiederholt Klagen laut geworden, Kreditprüfungen der Hausbanken seien zu aufwendig und Kredite würden nicht vergeben, weil Firmen in der derzeitigen Krise nicht kreditwürdig seien.

Für Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler bis zehn Mitarbeitern hat die Bundesregierung bereits Zuschüsse mit einem Gesamtvolumen von 50 Mrd. Euro beschlossen, die bei Einhaltung der Zuschussbedingungen nicht zurückgezahlt werden müssen; diese betragen – je nach Beschäftigtenzahl – zwischen 9.000 und 15.000 Euro. Einige Länder – z.B. Bayern – bieten Aufstockungsprogramme an,;in Bayern können Firmen bis 250 Mitarbeiter etwa Zuschüsse bis 50.000 Euro beantragen.

Für größere Firmen ab 250 Mitarbeiter ist der neue Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes (v. 27.3.2020 (BGBl 2020 I S. 543) – ergänzt mit dem Nachtragshaushaltsgesetz vom 27.3 .2020 (BGBl 2020 I S. 556) –  vorgesehen. Er soll mit Garantien und Staatsbeteiligungen in der Krise Insolvenzen vermeiden. Problem: Die KfW trägt bislang beim Sonderkreditprogramm  bis zu 90 Prozent des Kreditrisikos; mehr geht nicht wegen des sog. Beihilfenverbots der EU-Kommission (Art. 107 AEUV). Aus der Wirtschaft waren deshalb wiederholt Klagen laut geworden, Kreditprüfungen der Hausbanken seien zu aufwändig und Kredite würden nicht vergeben, weil Firmen in der derzeitigen Krise nicht kreditwürdig seien, weil sie nicht über die erforderlichen Sicherheiten verfügen. Das ist ärgerlich: Denn 99,5 Prozent aller Unternehmen in Deutschland sind Mittelständler. Sie erwirtschaften rund 35 Prozent des gesamten Umsatzes, stellen knapp 60 Prozent aller Arbeitsplätze und über 80 Prozent aller Ausbildungsplätze.

Am 3.4.2020 hat die EU-Kommission den beihilferechtlichen Rahmen erweitert – ich hatte berichtet. Am 6.4.2020 haben nun BMWi und BMF Einzelheiten der Umsetzung bei der erweiterten Kreditvergabe veröffentlicht.

Erweiterte Staatsgarantien für leichteren Kreditzugang der Unternehmen

Mit den neuen Maßnahmen will die Bundesregierung mit zusätzlichen Corona-Hilfen im Umfang von 300 Mrd. Euro den Kreditzugang für mittelständische Unternehmen ermöglichen. Dabei gelten folgende „Spielregeln“:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 Prozent mit Laufzeit 10 Jahre, gff. mit befristeter Tilgungsfreiheit.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
  • Der KfW-Schnellkredit kann nach erfolgter Genehmigung durch die EU-Kommission sofort starten.

Bewertung

Die Erleichterungen beim KfW-Kreditprogramm sind ein richtiger und konsequenter Schritt, um mittelständischen Unternehmen, die keinen Zugang zu Sofortzuschüssen haben,  jetzt schnell und unbürokratisch unter die Arme zu greifen, also zigtausenden, bislang kerngesunden mittelständischen Unternehmen, für die es bislang keine passenden Liquiditätshilfen gab.

Bedauerlich ist allerdings, dass das erweiterte Kreditprogramm nur für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern gilt, also nicht für Kleinunternehmen. Diese sind auf die bislang geltenden herkömmlichen Kreditprogramme mit sehr viel mehr bürokratischem Aufwand verwiesen. Diese Differenzierung ist vom Bund durchaus gewollt, nachdem für Solo-Selbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer bis 10 Beschäftigte der Bundes-Sofortzuschuss bis zu 15.000 Euro gedacht ist, der auf Länderebene zum Teil um weitere Zuschuss-Programme erweitert ist.

Unterm Strich ist die schnelle Umsetzung des erweiterten Haftungsrahmens auf Bundesebene zu begrüßen. Helfen würde darüber hinaus auch, wenn auch die Länder auf ihrer Ebene den Haftungsrahmen ihrer Länderbanken (LfA) entsprechend ausweiten, was die EU-Spielregeln seit 3.4.2020 zulassen.

Quelle:
BMF-Pressemitteilung v. 6.4.2020


Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

BMWi: Bis zu 4.000 € Beratungskosten ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler in der Corona-Krise

Das BMWi fördert mit dem Programm „Förderung unternehmerischen know hows“ ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen sind seit 3.4.2020 in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020. Weiterlesen

Corona-Krise: Bund beschließt Erweiterung der Exportkreditgarantien

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erfassen auch die deutsche Exportwirtschaft. Jetzt haben BMWi und BMF die staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes befristet erweitert.

Hintergrund

Deutschland ist Exportnation: 2019 wurden von Deutschland Waren im Wert von 1.327,6 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 1.104,1 Milliarden Euro importiert. Auch wenn das Wachstum im Vergleich zu den Vorjahren an Dynamik verloren hat, haben die deutschen Exporte und Importe im Jahr 2019 die bisherigen Höchstwerte aus dem Jahr 2018 übertroffen. Infolge der Globalisierung ist auch die Beschäftigung in Deutschland in hohem Maße auf offene Märkte und internationalen Handel angewiesen: Rund 28 Prozent der deutschen Arbeitsplätze hängen direkt oder indirekt vom Export ab, im verarbeitenden Gewerbe sogar 56 Prozent. Exportgeschäfte werden regelmäßig durch private Exportkreditversicherungen abgesichert. In Krisenzeiten wie der Corona-Pandemie muss allerdings zusätzlich der Staat einspringen: durch staatliche Exportkreditgarantien. Als Vertreter der gesamten gewerblichen Wirtschaft in Deutschland hat der DIHK bei der Bundesregierung, insbesondere beim Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) sowie auch Bundesfinanzministerium (BMF), darauf gedrungen, Regelungen aus der Finanzmarktkrise 2008 zur Aufrechterhaltung des Schutzes für deutsche Unternehmen in der jetzigen Corona-Pandemie zu reaktivieren – mit Erfolg.

Exportkreditgarantien werden erweitert

Die Hermesdeckungen helfen vor allem kleinen oder mittelständischen Unternehmen, die Risiken eines Exportgeschäftes abzusichern. Exportierende Unternehmen haben die Möglichkeit, sich im Vorfeld mit einer unverbindlichen Deckungsanfrage an den Bund zu wenden. Diese Voranfrage erfolgt online und ist kostenlos. Das BMWi hat jetzt im Einvernehmen mit dem BMF am 30.3.2020 beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden. Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des Bundes. Was wesentlich ist:

  • EU-Kurzfristmitteilung wird geändert:
    Ermöglicht wird dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.3.2020, die Bestimmungen der sog. Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission hat damit schnell und flexibel auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert. Damit wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen. Das gibt gerade exportorientierten Unternehmen die erforderliche Sicherheit, dass im Zweifel der Staat „geradesteht“.
  • Begünstigte Länder:
    Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich.
  • Geltungsdauer:
    Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

Weitere Informationen:
BMF Pressemitteilung vom 30.3.2020


Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

 

EU-Kommission gibt grünes Licht: Erweiterte staatliche Garantien für Corona-Hilfskredite!

(Stand: 06.04.2020, 12:00 Uhr)

Der deutsche Mittelstand ist bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in Bezug auf staatliche Liquiditätshilfen bislang zu kurz gekommen: Entweder sind die Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern für den Bundes-Sofortzuschuss zu groß oder sie erfüllen die strengen Kriterien für KfW-Kredite nicht. Die EU-Kommssion hat jetzt aber am 3.4.2020 den beihilferechtlichen Rahmen deutlich erweitert.

Jetzt kommen auch größere mittelständische Unternehmen leichter an dringend benötigte Kreditmittel: Bis zu 800.000 Euro mit 100 Prozent Haftungsfreistellung werden denkbar! Weiterlesen

Aufreger des Monats April: Sozialträger fordert kleine Schenkungen der Oma zurück

Enkelkinder, die sich über eine monatliche Schenkung ihrer Oma von 50 Euro freuen, sollten den jeweiligen Betrag nicht für Eis, Spielzeug, Handys oder dergleichen ausgeben, sondern zehn Jahre lang unangetastet auf einem Konto liegen lassen. Denn wird die Oma eines Tages pflegebedürftig, schwärmen die „bösen Detektive“ der Sozialträger aus und schauen, ob sie bei den Enkeln nicht den einen oder anderen Euro finden, denen sie ihnen wieder entreißen können.

Blöd, wenn das Geld dann bereits ausgegeben worden ist und man nicht weiß, wie man der Forderung der Sozialträger nachkommen soll. Sie halten das für „Herolds Märchenstunde“? Da kennen sie aber die Richter des Oberlandesgerichts Celle schlecht. Weiterlesen

Corona und Mietzahlungen oder: Olympia ist abgesagt – Adidas rudert zurück

Adidas profiliert sich jetzt auch im Rudersport – nach der Ankündigung, einfach so keine Miete mehr zahlen zu wollen, rudert der Konzern olympiareif zurück. Zurecht.

Das „Covid-19“ Gesetz schützt Mieter vor Kündigungen bei nachweislich „Corona-bedingten“ Rückständen, die für die Mieten von April, Mai und Juni 2020 eintreten. Mehr nicht. Es gibt dem Mieter keinen außerordentlichen Kündigungsgrund. Vor allem lässt es die Zahlungspflicht des Mieters unberührt. Es regelt weder eine Stundung noch gar einen Erlass der Miete. Und das ist derzeit auch in Ordnung so.

Die schlichte Einstellung der Mietzahlung ohne konkreten Grund würde m.E. jedenfalls bei Gewerberaummietern eine vorsätzliche Vertragsverletzung darstellen und wäre nicht im Ansatz vom Gesetz gedeckt. Beim Wohnraummietrecht mag aus sozialen Gründen eine andere Bewertung in Betracht kommen.

Warum meine ich das?

Für die Überlegungen, keine Miete mehr zahlen zu müssen, wird neben der Frage, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, vor allem § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) herangezogen.

Kein Mangel

Dass kein Mangel vorliegt, ist schnell abgehandelt: Der Mieter kann nur mindern, wenn der Mangel „gebäudebezogen“ ist. Die derzeitigen behördliche Maßnahmen verbieten die Öffnung von Geschäften oder beschränken Öffnungszeiten, um Kontakte zwischen den Menschen (Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten usw.) zu verhindern. Sie sind daher als betriebsbezogen zu qualifizieren. Anders wäre dies z.B. in den Fällen zu werten, in denen etwa nach einem Erdbeben die Standsicherheit von Gebäuden gefährdet wäre und eine Schließung deshalb angeordnet würde. Weiterlesen

Corona-Pandemie – Schutzmasken: Droht nach der Ansteckungswelle jetzt eine Abmahnungswelle?

Die gute Tat kann teuer werden: Wer angesichts von Versorgungsengpässen Gesichtsmasken produziert und in den Verkehr bringt, sollte auf den Bezeichnungsschutz achten. Andernfalls droht eine kostenpflichtige Abmahnung.

Hintergrund

Die Corona-Pandemie hat eine gewaltige Ausbreitungsgeschwindigkeit, die Infizierten-Zahlen schnellen exponentiell in die Höhe. Immer öfter stößt vor diesem Hintergrund das deutsche Gesundheitswesen an seine Grenzen, nicht nur bei der Bettenkapazität in Kliniken für die Intensivmedizin, sondern auch bei der Versorgung mit dringend notwendigen medizinischen Ausrüstungen wie z.B. Beatmungsgeräten. Inzwischen gewinnt auch der Schutz des Personals immer mehr an Bedeutung, dass mit ärztlicher Betreuung oder Pflege befasst ist. Ein wirksamer Schutz durch Gesichts- oder Atemschutzmasken scheitert aber immer häufiger an der Versorgungslage: eine immer größere Zahl an Masken wird nachgefragt, mehr als produziert werden können.

Firmen, Selbständige und sogar Privatpersonen beginnen damit, zunehmend zum zusätzlichen Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus selbständig Gesichtsmasken herzustellen, nicht nur für den Eigenverbrauch, sondern auch im Auftrag von Gebietskörperschaften, Pflegeeinrichtungen oder Altenheimen.

Allerdings kann die gute Tat teuer werden: Nämlich dann, wenn der Mund- oder Nasenschutz unter einer falschen Bezeichnung angeboten und deshalb (anwaltlich) abgemahnt wird. Worauf ist zu achten? Weiterlesen