Bundesregierung beschließt Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Bunderegierung hat am 2.9.2020 eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 bei Überschuldung beschlossen. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Nach § 15a S. 1 Insolvenzordnung (InsO) muss der Vertreter einer juristischen Person (z.B. einer GmbH oder AG) und nach § 42 Abs. 2 BGB der Vorstand eines Vereins bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Durch das COVInsAG, das Bestandteil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl 2020 I S. 569) ist, ist diese Pflicht rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden.

Auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zahlungsunfähige oder überschuldete Schuldner zu beantragen (so genannte Gläubigerfremdanträge oder Fremdanträge) gilt für Anträge, die zwischen dem 28.3. und 28.6.2020 gestellt worden sind.  Das Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn der Insolvenzgrund bereits am 1.3.2020 vorlag (§ 3 COVInsAG).

Ziel dieser Sonderregelung ist es, die Fortführung von Gesellschaften zu ermöglichen, die durch die COVID-19-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind und ohne dieses Gesetz insolvent wären. Ihnen soll die Zeit gegeben werden, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit Gläubigern und Kapitalgebern Finanzierungsvereinbarungen (z.B. Darlehen) und Sanierungsabreden (z.B. Schuldenschnitte) zu verabreden, um die wirtschaftliche Schieflage in den Griff zu bekommen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht setzt voraus, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit erfordert sie außerdem, dass Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Insolvenzantragspflicht ist nur solange ausgesetzt, wie tatsächlich Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Bestehen keine Aussichten mehr, muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Was ist im Rahmen der Verlängerung geplant? Weiterlesen

Corona-Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld werden verlängert

Am 25.8.2020 hat sich der Koalitionsausschuss darauf verständigt, die Erleichterungen während der Corona-Krise beim Bezug von Kurzarbeitergeld auf 24 Monate zu verlängern. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Bereits in der Finanzkrise 2008/2009 haben sich die Regelungen zur Kurzarbeit als richtiges arbeitsmarktpolitischen Instrument erwiesen, um die deutsche Wirtschaft vor dramatischen Verwerfungen zu bewahren: Die befristete Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung von Arbeitsausfällen ist besser als eine ausufernde Arbeitslosigkeit zu riskieren. Diese Zielsetzung verfolgen auch die bislang in der Corona-Krise beschlossenen Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld. Im August 2020 hat sich die Regierungskoalition nun auf eine Verlängerung der bisherigen Erleichterungen verständigt, diese aber von Bedingungen abhängig gemacht.

Welche coronabedingten Änderungen gab es bislang beim Kurzarbeitergeld ? Weiterlesen

BMF klärt steuerliche Behandlung der Implementierungskosten einer TSE bei elektronischen Kassen

Das BMF hat ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie einer digitalen Schnittstelle veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.8.2020 – IV A 4 – S 0316-a/19/10006 :007). Die gute Nachricht: Die Kosten der nachträglichen erstmaligen Ausrüstung sind aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe sofort abziehbare Betriebsausgaben!

Hintergrund

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz v. 22.12.2016, BGBl 2016 I S.3152) ist § 146a AO eingeführt worden. Nach § 146a Abs.1 S.1, § 1 S.1 KassenSichV ist seit 1.1.2020 jedes elektronische Kassensystem mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) zu sichern, die gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.

Eine flächendeckende Aufrüstung der Kassensysteme mit tSE war zum 1.1.2020 nach Aussage der Bundesregierung (BT-Drs. 19/18393) nicht erreichbar, weil das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erst im Dezember 2019  Zertifizierungen bzw. vorläufige Freigaben für hardwarebasierte Lösungen  aussprechen konnte; deswegen gibt es eine Übergangsfrist bis 30.9.2020, die das BMF verfügt hatte (BMF-Schreiben v. 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002:001, Dok 2019/0891800). Eine Verlängerung hat das BMF im Juni 2020 abgelehnt.

Dennoch haben sich die Bundesländer – bis auf das Land Bremen – eine Billigkeitsregelung erlassen, nach der eine fehlende tSE-Nachrüstung bis 31.3.2021 nicht beanstandet wird, wenn die Nachrüstung bis zum 30.9.2020 wenigstens beauftragt wird – ich habe berichtet.

BMF klärt steuerliche Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle

Mit dem aktuellem Schreiben vom 21.8.2020 hat das BMF zur steuerlichen Behandlung der Kosten nach § 4 KassenSichV Stellung genommen, danach gilt folgendes: Weiterlesen

Rente für besonders langjährig Versicherte: Aktuelles Urteil zur Beschäftigung in Transfergesellschaft

Wer mindestens 45 Versicherungsjahre vorzuweisen hat, kann die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen. Gerne wird diese Rente auch als „Rente mit 63“ bezeichnet, weil die vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten. Wer ab dem 1.1.1953 geboren ist, muss einige Monate länger arbeiten. Bei ihnen wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Doch immer wieder kommt es zu Streitigkeiten bezüglich der Mindestversicherungszeit. Weiterlesen

Update: Corona-Überbrückungshilfeprogramm des Bundes kommt bei Unternehmen nicht an – eine Halbzeitbilanz

Am 1.7.2020 sollte das Überbrückungshilfeprogramm des Bundes starten, tatsächlicher Start war aber erst in der zweiten Julihälfte. Wie wird das Programm in Anspruch genommen? Eine Halbzeitbilanz per Mitte August 2020.

Hintergrund

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm des Bundes mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von bis zu 24,6 Milliarden Euro. Am 12.6.2020 hat die Bundesregierung Eckpunkte des Programms beschlossen, die das BMWi auf seiner Website veröffentlicht hat. Über das Antragsverfahren der Überbrückungshilfe habe ich an anderer Stelle ausführlich berichtet (Jahn, NWB 2020, 2174 ff. / für Abonnenten kostenfrei). Die Antragsfrist sollte ursprünglich am 31.8.2020, die Auszahlungsfrist am 30.11.2020 enden. Inzwischen wurde die Antragsfrist bis 30.9.2020 verlängert. Anträge können ausschließlich über registrierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte gestellt werden.

Wie sehen die aktuellen Zahlen aus? Weiterlesen

Kassengesetz: Nichtbeanstandung bei fehlender tSE-Aufrüstung jetzt in 15 Bundesländern

Bis auf das Land Bremen wollen jetzt alle restlichen Bundesländer nicht beanstanden, wenn ein Unternehmer mit Computerkasse die erforderliche tSE-Aufrüstung nicht bis 30.9.2020, sondern erst bis 31.3.2020 umsetzt. Worauf ist jetzt zu achten?

Hintergrund

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3000 – kurz: Kassengesetz) wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Kassen(-systeme) ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) aufzurüsten. Angesichts der erheblichen Verzögerungen bei der Zertifizierung von tSE-Lösungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der verspäteten Verfügbarkeit am Markt hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Grund der Intervention des DIHK und anderer Verbände mit Schreiben vom 6.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 erlassen.

Wegen der coronabedingten Belastungen der Unternehmen einerseits und der weiterhin ausbleibenden Zertifizierung von Cloud-Lösungen andererseits hatte der DIHK gegenüber dem BMF eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus angemahnt. Das BMF hatte jedoch in einem Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – trotz eines gegenteiligen Mehrheitsvotums der mit dem Steuervollzug befassten Bundesländer – eine Anpassung der Frist abgelehnt (ich hatte berichtet).

15 Bundesländer verlängern Nichtbeanstandungsfrist bis 31.3.2021 Weiterlesen

Streit um Betriebsschließungsversicherungen in der Pandemie – Regenschirme und andere Katastrophen

Vor allem Lebensmittel- und Gastronomiebetriebe, Hotels oder Fitnessstudios schließen eine solche Versicherung ab, um sich gegen Risiken abzusichern, die mit einer Infektion verbunden sind. Viele Gewerbetreibende dürften sich derzeit aber an den (an Mark Twain angelehnten) Spruch erinnert fühlen: Versicherungen verkaufen Regenschirme – und verlangen sie zurück, wenn es regnet.

Zum Hintergrund: Die Versicherungsbedingungen setzen – u.a. – voraus, dass eine behördliche Anordnung zur Schließung erfolgt und sie enthalten einen (mehr oder weniger abschließenden) Katalog von Krankheiten, indem sie auf § 6 und 7 IfSG verweisen. Sars-Cov2 fällt aber – jedenfalls vordergründig – durch beide „Raster“: Zum einen beruhen die meisten Schließungen gerade nicht auf einer konkreten behördlichen Anordnung, sondern auf einer Allgemeinverfügung. Zum anderen ist Sars-Co2 eine neue Krankheit, die im bisherigen Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht enthalten war.

Daher erhielten Gewerbetreibende, die sich an ihre Versicherung wandten, ein „Abfindungsangebot“ in Höhe von 15 % der Versicherungssumme. Hintergrund dieser (teilweise sogenannten „bayerischen“) Lösung ist folgende Überlegung: 70 % des Ausfalls würden durch staatliche Leistungen (Zuschüsse, Darlehen) ausgeglichen, der Rest des Risikos von 30 % soll hälftig geteilt werden.

Einige Versicherungen (so etwa die Allianz) verwiesen darauf, dass gar keine Einstandspflicht bestehe, weil Schließungen aus generalpräventiven Gründen erfolgten und der Katalog der versicherten Krankheiten abschließend sei. Andere Versicherungen scheinen kundenfreundlicher sein, so wohl die HDI. Andere Versicherer bieten andere Lösungen an: Die Generali Deutschland hat offenbar einen Nothilfefonds von 30 Millionen Euro eingerichtet, wie auf deren Website zu lesen ist.

Konkret kommt es – wen wundert‘s – auf die konkrete Formulierung der Versicherungsbedingungen an: Oft ist streitig, ob es sich bei dem Verweis in den AVB auf die Regelungen des IfSG um statische oder dynamische Verweisungen handelt. Und hier kommt es tatsächlich auf jedes Wort an. In den Bedingungen der Allianz z. B. ist der Hinweis enthalten, dass nur Schließungen aufgrund der „namentlich“ aufgeführten Erreger versichert sind. Allerdings ist darin keine Verweisung auf eine konkrete Fassung des IfSG enthalten.

Die Rechtsprechung uneinheitlich. Es besteht wohl eine „bundesweite Klagewelle“, so sollen allein vor dem LG München 38 Klagen anhängig sein. Das Landgericht Mannheim deutete in einem Urteil vom 29. April 2020 an, dass in der Sache eine Einstandspflicht bestehen könnte. Anders sieht das das OLG Hamm. Dort ging es um AVB, in denen der Deckungsschutz Versicherungsschutz „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger gewährt wurde, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind. Hier besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus, so das OLG Hamm. Auch das LG Bochum hat die Einstandspflicht verneint, weil auch der dortige Katalog der Krankheiten in den AVB nach Ansicht des Gerichts abschließend war.

Ähnlich wie bei den Schönheitsreparaturklauseln kann offenbar schon ein einziges Wort über die Auslegung entscheiden: Genauso wie dort die Worte „regelmäßig“ oder „in der Regel“ einen Unterschied machen können, kann es hier darauf ankommen, ob in den Versicherungsbedingungen auch „nicht namentlich genannte Erreger“ erwähnt sind, oder ob es heißt, dass die „im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger als meldepflichtigen Krankheiten im Sinne der AVB gelten. „Namentlich“ kann nämlich auch als „insbesondere“ verstanden werden. Im Ergebnis ist es also wie immer – es kommt auf den Einzelfall an.

Mark Twain hat auch gesagt: „In meinem Leben habe ich unvorstellbar viele Katastrophen erlitten. Die meisten davon sind nie eingetreten“. Das muss man wohl abwandeln: Man kann sich gar nicht so viele Katastrophen ausdenken, wie eintreten können.

Weitere Informationen:

Neuigkeiten von der Belegausgabepflicht: FG Sachsen versagt vorläufigen Rechtsschutz

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das FG Sachsen als eines der ersten deutschen Finanzgerichte eine (vorläufige) Befreiung von der Belegausgabepflicht abgelehnt: Es zeigt sich, dass die Hürden für eine Befreiung durch das Finanzamt auch vor den Finanzgerichten verdammt hoch liegen….

Hintergrund

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden. Seit 01.01.2020 gilt auf der Grundlage dieses sogenannten Kassengesetzes neben der Einführung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) an elektronischen Kassen auch die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen an den Endkunden (§ 146a Abs. 2 S.1 AO). Hiervon kann man sich beim Finanzamt auf Antrag bei Vorliegen einer Härte befreien lassen (§ 1461 Abs. 2 S. 2 AO).

Worum ging es im Streitfall?

Die Antragstellerin begehrte die Befreiung von der Belegausgabepflicht einer auf einem Hauptbahnhof betriebenen Bäckereifiliale. Sie vertreibt dort eine Vielzahl geringwertiger Waren (Backwaren, Kaffee) überwiegend an Reisende. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem FG Sachsen beantragte sie die vorläufige Befreiung von der Belegausgabepflicht (§ 146a Abs.2 S.2 AO) – ohne Erfolg! Weiterlesen

Home-Office als steuerliche Betriebsstätte

Und Änderungen beim Verwaltungssitz einer GmbH durch zeitgleiches Home-Office aller Führungskräfte?

Die Frage der Betriebsstättenbegründung in fremden Räumlichkeiten umfasst auch die Fragestellung, ob das Home-Office und damit die Privatwohnung eines Arbeitnehmers Betriebsstätte eines Unternehmens sein kann oder ob keine ausreichende Verfügungsmacht über diese „fremden Räumlichkeiten“ besteht. Diese Fragestellung tritt häufig mit der Frage der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte auf, wenn diese Betriebsstätte z.B. abkommensrechtlich mangels Abschlussvollmacht oder mangels Vertretereigenschaft eines Organs der Gesellschaft abgelehnt wird.

Eine Betriebsstätte ist nach deutschen Abgabenrecht jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, wobei auch die Kriterien Ortsbezogenheit, Nachhaltigkeit und Verfügungsmacht eine weitere Konkretisierung dafür geben. Der Unternehmer muss jedenfalls eine gewisse Verfügungsmacht darüber haben. Weiterlesen

Update Corona-Ausbildungsprämienprogramm: Bundesagentur gibt Vollgas!

Pünktlich zum Start des neuen Ausbildungsjahres 2020/21 sind am 1.8.2020 die Förderrichtlinien des Bundes für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ in Kraft getreten. Jetzt hat die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Website wichtige Hinweise zur praktischen Umsetzung des Programms veröffentlicht – gut so!

Hintergrund

Ich hatte bereits berichtet: In der Corona-Krise soll der Abschluss neuer Ausbildungsverträge mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ finanziell gefördert werden. Die Eckpunkte des Programms sind am 24.6.2020 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Am 31.7.2020 ist nun die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Bundesprogramms vom zuständigen Ministerium veröffentlicht worden. Seit Anfang August können jetzt Ausbildungsprämien beantragt werden – da die Mittel begrenzt sind, gilt das „Windhundprinzip“. Weiterlesen