Update Überbrückungshilfe II – BMWi veröffentlicht neue FAQ

Am 20.10.2020 hat das BMWi die langersehnten FAQ für das Überbrückungshilfeprogramm II des Bundes veröffentlicht. Damit können ab sofort über Rechtsanwälte oder Angehörige der steuerberatenden Berufe im online-Verfahren von Soloselbständigen, Freiberuflern und KMU Fixkostenzuschüsse beantragt werden.

Hintergrund

Ich hatte wiederholt berichtet: Die Bundesregierung hatte bereits vor einiger Zeit beschlossen, das Überbrückunghilfeprogramm I des Bundes, das sich auf den Förderzeitraum Juni bis einschließlich August 2020 bezog zu verlängern, die Zugangsvoraussetzungen zu erleichtern und die Fixkostenzuschüsse zu modifizieren. Damit soll vor allem solchen Wirtschaftsbranchen und Unternehmen geholfen werden, die coronabedingt nach wie vor besonders unter behördlichen Einschränkungen gravierende Umsatzausfälle erleiden, so zum Beispiel Angehörigen des Messewesens, des Gastro- und Beherbergungsgewerbes oder des Reisegewerbes. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe II umfasst den Zeitraum von 1.9.2020 bis 31.12.2020. Das Programm folgt eigenständigen neuen Förderregeln, Anträge auf Überbrückungshilfe I können seit Ablauf des 9.10.2020 nicht mehr gestellt werden.

BMWi regelt die wichtigsten Antragsfragen im FAQ

Schon für das Überbrückungshilfeprogramm I hat das federführende BMWi die wichtigsten Fragen zur Antragsberechtigung, dem Antragsverfahren, zu den Fixkostenzuschüssen und dem Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren in sog. FAQ geregelt (letzter Stand:10.9.2020), die auf der Homepage des BMWi veröffentlicht wurden. Die bisherigen FAQ haben nur noch Geltung für die bis einschließlich 9.10.2020 gestellten online-Anträge.Nunmehr hat das BMWi am 20.10.2020 für das eigenständige Förderprogramm „Überbrückungshilfe II“ neue FAQ veröffentlicht. Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020. Sie sind als Hintergrundinformation für antragsberechtigte Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler sowie Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe, über die ausschließlich eine Antragstellung möglich ist. Über die wesentlichen Änderungen der Antragsberechtigung und der Förderbedingungen habe ich bereits hier im NWB Experten-Blog informiert.

Wie geht’s weiter?

 Dass nun endlich die wichtigen FAQ zur Überbrückungshilfe II vorliegen, ist sehr zu begrüßen, denn diese waren überfällig. Diese FAQ bieten potentiellen Antragstellern und registrierten Antragserfassenden (registrierte Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe) eine wichtige Hilfestellung, wenn es im Antragsverfahren „ums Eingemachte“ geht. Man muss freilich kein Prophet für die Annahme sein, dass auch diese FAQ – wie schon bei der Überbrückungshilfe I – fortlaufend aktualisiert und den Erfahrungen der Praxis angepasst werden.

Auf der Website des BMWi findet sich im Anhang zu den FAQ „Überbrückungshilfe II“ zwar der Hinweis auf  den „Leitfaden für Antragserfassende“, der für die antragsberechtigten Dritten (Rechtsanwälte, Angehörige der steuerberatenden Berufe) Einzelheiten des Registrierungsverfahren sowie des Prüfungsverfahrens enthält. Obwohl dieser Leitfaden den „Stand: 16.10.2020“ wiedergibt, ist er inhaltlich leider nicht an das neue Überbrückungshilfeprogramm II angepasst, sondern rekurriert an vielen Stellen noch auf die erste Phase des Programms. Das ist geeignet, bei den Zielgruppen Verwirrung zu stiften und sollte zeitnah „repariert“ werden.

Keine Verwirrung gibt es aber nach wie vor nicht in Bezug auf das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren, das nach den Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern den zuständigen Stellen der Länder (in Bayern zentral der IHK München und Oberbayern) obliegt. Da der IT-Dienstleister noch immer nicht die erforderliche Software für die Antragsbearbeitung programmiert hat, ist ein Bearbeitungs-, Bewilligungs- und Auszahlungsstart derzeit nicht vor dem 9.11.2020 geplant – leider!

Weitere Informationen:

NWB-Online Nachrichten v. 21.10.2020
Corona | Antrag auf Überbrückungshilfe II freigeschaltet (BMWi)
Corona | FAQ zur Überbrückungshilfe 2. Phase (BMWi)


Wirecard – ein Buch mit sieben Siegeln oder Wirtschaftsprüfer- und Aufsichtshaftung?

Verschwundene 1,9 Mrd. € haben erheblichen Wirbel in die deutsche Börsenlandschaft gebracht. Doch wie können eigentlich 1,9 Mrd. € einfach verschwinden? Die Frage müsste in einem Steuerrechtskurs eher so lauten: Wie hat sich so ein Aktiva bilanziell überhaupt jahrelang aufbauen können? Es geht um Bilanzierung und den Vergleich von diversen Konzern-Bilanzen. Dies ist viel mühsamer, als wenn man es nur mit einer einzigen testierten Bilanz zu tun hat.

Genauso schwierig wird es bilanzsteuerrechtlich, wenn Treuhandgeschäfte, -konten und gar etwaige „Sicherheitseinlagen“ dazu kommen und bilanziell zu erfassen sind. Die Bilanzierung ist dann komplexer und wenn angebliche eigene Guthaben einer AG auf Treuhandkonten platziert sind, beispielsweise bei Banken in Drittstaaten, stellt sich ferner die Frage, ob man mit Originalbestätigungen von Banken und Gesamtsaldenbestätigungen über die (Gesamt-)Geschäftsverbindung hätte arbeiten müssen.

Letztlich ist aber aus Sicht der Aktionäre zu prüfen, ob geltend gemachte Ansprüche gegen WP-Gesellschaften überhaupt in derartigen Konstellationen zum Ziel führen. Aufsichtsräte fragen sich, ob sie den Testaten von WP-Gesellschaften noch vertrauen können und dürfen oder ob in dem Einzelfall weitere Nachforschungen erforderlich sind –sowie wann dies denn konkret der Fall ist. Weiterlesen

Können Urlaubsansprüche verjähren?

In einem aktuellen Verfahren muss das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, der dreijährigen Verjährung unterliegt. Jetzt hat das BAG zunächst den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen (BAG vom 29.09.2020 – 9 AZ R 266/20 (A)).

Hintergrund

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Diese Bestimmung hat das BAG mehrfach unionsrechtskonform ausgelegt: Im Anschluss an den EuGH (vom 06.11.2018, – C 684/16) zu Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta hat das BAG bereits entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann nach § 7 Abs. 1 BUrlG am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht abgenommen hat (BAG vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war, Weiterlesen

Streit um Betriebsschließungsversicherungen in der Pandemie – LG München spannt den Regenschirm auf

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.014.000,00 € … zu bezahlen“ – so lautet die Ziffer 1 des Tenors des Urteils LG München I vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20.

So schnell kann es gehen: Im August hatte ich noch darüber berichtet, wie problematisch sich die Situation für Gastwirte, Fitnessstudio usw. darstellt, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben. Das LG München I hat die bayerische Versicherungskammer jetzt zur Zahlung verurteilt und damit dem klagenden Gastwirt jedenfalls in dieser Instanz zum Versicherungsschutz verholfen.

Interessant an der Entscheidung ist, dass das LG I die Versicherungsbedingungen so auslegt, dass es lediglich darauf ankommt, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wurde. Weiterlesen

Restrukturierungsplan nach dem StaRUG und Sanierungskonzept

Im September 2020 hat das BMJV den Referentenentwurf (RefE) eines Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetzes vorgelegt (SanInsFoG). Neben weiteren Gesetzesänderungen soll mit dem SanInsFoG die Insolvenzordnung angepasst und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 v. 20. Juni 2019 ein neues Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) eingeführt werden. Ganz wesentlich soll das SanInsFoG auch auf verbesserte Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens zielen im Rahmen eines mehrheitlich von den Gläubigern anzunehmenden Restrukturierungsplans.

In welchem Verhältnis stehen sich die Inhalte des Restrukturierungsplans nach dem RefE-StaRUG und des Sanierungskonzeptes nach dem berufsständischen Standard IDW S6 gegenüber? Weiterlesen

Corona-Überbrückungshilfe: BMWi verlängert Frist für Antragsphase 1 bis 9.10.2020

Das BMWi hat am 29.9.2020 mitgeteilt, dass die Antragsfrist für das Überbrückungshilfeprogramm (Phase 1) über den 30.9.2020 hinaus letztmals bis zum 9.10.2020 verlängert wird.

Hintergrund

Das seit dem 1.6.2020 geltende, mit bis zu 24,6 Mrd. Euro dotierte Überbrückungshilfeprogramm des Bundes will branchenübergreifend Freiberufler, Soloselbständige und KMU mit Zuschüssen unterstützen, die coronabedingt in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind. In der ersten Phase des Programms konnten Unternehmen für die Monate Juni bis Ende August 2020 Förderzuschüsse zu den Fixkosten beantragen, sofern der Umsatzeinbruch im April und Mai mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum betragen hat. Anträge konnten über einen Rechtsanwalt oder die Angehörigen der steuerberatenden Berufe online zunächst bis Ende August, nach erster Fristverlängerung dann bis 30.9.2020 gestellt werden. Am 18.9.2020 haben BMWi und BMF dann verkündet, dass es eine zweite Antragsphase ab Oktober 2020 mit vereinfachten Antragsvoraussetzungen für den Förderzeitraum September bis 31.12.2020 geben soll.

BMWi verlängert letztmals Antragsfrist für Phase 1

Am 29.9.2020 hat das BMWi jetzt mitgeteilt, dass die Antragsphase 1 im Überbrückungshilfeprogramm nun über den 30.9.2020 hinaus letztmals bis 9.10.2020 verlängert wird. Weiterlesen

Bund führt Zertifizierung für Wohnungsverwalter ein

Das Wohnungseigentumsrecht wird reformiert. Völlig überraschend wurde hierbei ein rechtliches Novum eingeführt: Nach einer Übergangsphase müssen sich Wohnungsverwalter künftig „freiwillig“ im Sinne einer Fortbildungspflicht zertifizieren lassen.

Hintergrund

Im Wohnungseigentumsrecht haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die umweltpolitischen Herausforderungen und die technischen Möglichkeiten seit Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 1951 verändert. Aufgrund des demografischen Wandels steigt das Bedürfnis, Wohnungen barrierearm aus- und umzubauen. Für die Erreichung der Klimaziele ist die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unerlässlich. Daneben verlangt auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz.

Die Schwerpunkte der Reform des WEG sind dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/18791) zufolge des grundsätzlichen Anspruchs sowohl von Wohnungseigentümern als auch Mietern auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten. Der Entwurf der Bundesregierung zur „Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz-WEMoG / (BT-Drs.19/1879119/1936919/19655) ist in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs.19/22634) am 17.9.2020 angenommen worden. Erst „in letzter Minute“ wurde hierbei auf Initiative des federführenden Rechtsausschusses eine freiwillige Qualifikation „zertifizierter WEG-Verwalter“ eingeführt.

Was hat es damit auf sich? Weiterlesen

Keine Gerichtsverhandlungen per Video ohne Einverständnis der Parteien?

Verwaist die Straßen, geschlossene Restaurants, leere Straßenbahnen und Züge: Alles stand still während des Shutdown. Wirklich alles? Die Gerichtsbarkeit sollte vom Grundsatz her nicht zum Stillstand gebracht werden, da nach der deutschen Zivilprozessordnung ein Stillstand der Rechtspflege im gerichtlichen Bereich Auswirkungen nach ZPO auf Fristenläufe hat.

In der Schweiz hat man bei der Corona-Gesetzgebung dagegen auch einen Fristenstillstand für die Gerichte zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus beschlossen. Dort fanden offiziell vom 21. März 2020 bis zum 19. April 2020 keine Zivilprozesse statt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Parteien des Rechtsstreits sich trotz des Fristen-Stillstandes einverstanden erklärten, eine Verhandlung durchzuführen.

Vor einem solchen Zivil-Gericht sollte gar dennoch eine mündliche Verhandlung mitten im Lockdown am 7. April 2020 stattfinden, weil zuvor eine Vergleichsverhandlung gescheitert war und eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Eine Terminfindung wurde vor Ausbruch der Pandemie mühsam für den 7. April 2020 bewerkstelligt.

Zwei Wochen vor der Verhandlung informierte die Richterin die Parteien darüber, dass die Verhandlung angesichts der Umstände im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden werde. Die Parteien wurden angehalten, auf ihren Smartphones die App „Zoom Cloud Meetings“ zu installieren und an der Verhandlung von ihrem jeweiligen Standort aus teilzunehmen. Die Richterin begründete ihre Entscheidung mit der gravierenden Pandemie-Notlage, deren Ende nicht absehbar sei und betonte die zentrale Bedeutung einer weiterhin funktionierenden Justiz. Sie stützte sich dabei auf das Richterrecht, richterliches Ermessen und Unabhängigkeit und verwies auf die dortige Schweizer Zivilprozessordnung.

Der Gesetzgeber stünde Videokonferenzen grundsätzlich „positiv“ gegenüber.

Eine Partei des Prozesses zeigte sich jedoch nicht einverstanden und zog, nachdem sie online nicht teilnehmen wollte und eine Art von Versäumnisurteil erging, den Rechtsstreit weiter auf die nächste Instanz, die der Richterin mangels gesetzlicher Grundlage die Entscheidung zur Durchführung der Hauptverhandlung am 7. April 2020 als nicht zulässig zurückwies.

Es gibt somit in der Schweiz, die nicht der EU angehört, keine gesetzliche Grundlage für das Gericht, gegen den Willen der Parteien eine Videokonferenz anzuordnen. Also kann auch durch die außerordentliche Lage infolge der Corona-Virus-Pandemie nichts anderes gelten. Die Verhandlung in Anwesenheit vor dem Ausgangsgericht musste also wiederholt werden.

Wie wäre der Fall in Deutschland gelaufen? Weiterlesen

Corona-bedingte Aussetzung des Insolvenzeröffnungsgrundes „Überschuldung“

Reform des Überschuldungsbegriffs durch das SanInsFoG – Braucht man die Überschuldung überhaupt noch?


Mit Unterschrift des Bundespräsidenten erfolgt die Änderung des COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG). Ziel ist eine Verlängerung des Verzichts auf eine Antragspflicht bei Vorliegen der Überschuldung bis zum Ende des Jahres 2020. Es soll vorübergehend vermieden werden, dass derzeit zahlungsfähige Unternehmen bedingt durch die Coronakrise zu einem Insolvenzantrag gezwungen werden.

Da der Insolvenzgrund der Überschuldung seit Anfang März 2020 insgesamt doch recht lange ausgesetzt sein wird, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob es dieses Insolvenzgrundes überhaupt bedarf oder ob man ihn einfach aufheben könnte? Weiterlesen

Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht wird neu geregelt

Der Bundestag hat am 9.9.2020 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens debattiert und ihn zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen (BT-Drs. 19/21981). Überschuldete Unternehmen und Verbraucher sollen schneller aus der Insolvenz herauskommen. Weiterlesen