Corona-Öffnungsverbot für großflächige Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche rechtmäßig

Das coronabedingte Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche gem. der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung v. 17.4.2020 war nach Ansicht des BVerwG rechtmäßig (BVerwG v. 25.7.2024 – 3 CN 3.22)

Hintergrund

Auch nach dem Ende der Corona-Pandemie beschäftigen die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen unverändert die Gerichte, vor allem im Arbeitsrecht, im Zivilrecht und auch im Verwaltungsrecht, wie ein neues BVerwG-Urteil belegt. Nach § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO war die Öffnung von Ladengeschäften in Sachsen grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf (wie zum Beispiel Lebensmittelhandel) und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte (unter anderem Drogerien, Garten- und Baumärkte, Buchhandel). Öffnen durften auch Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm. Für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel sah § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hingegen gesonderte Beschränkungen vor. Die Verordnung galt vom 20.4. bis 3.5.2020.

Sachverhalt des Streitfalls

Die Antragstellerin betreibt einen Elektronikfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1400 qm. Ihr Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO), mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 7 SächsCoronaSchVO unwirksam war, blieb vor dem Sächs. OVG (OVG Bautzen v. 17.5.2022 – OVG 3 C 16/20) ohne Erfolg. Jetzt blieb auch die Revision vor dem BVerwG erfolglos.

Entscheidung des BVerwG

Das BVerwG hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und unter Hinweis auf frühere Entscheidungen (BVerwG v. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21/Gastronomiebetriebe); BVerwG v. 21.6.2023 – 3 CN 1.22/Versammlungen). Festgestellt, dass Verbotsmaßnahmen in der Anfangsphase der Pandemie auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung v. 27.3.2020  gestützt werden konnten. die in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen den Anforderungen an die Bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Öffnungsverbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur pandemischen Lage im Frühjahr 2020 verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Die Unterscheidung zwischen Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (großflächige Geschäfte), die mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte schließen mussten, und Ladengeschäften mit maximal 800 qm Verkaufsfläche, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO öffnen durften, war nach Ansicht des BVerwG auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar (Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Verordnungsgeber durfte als tragfähigen Differenzierungsgrund annehmen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots regelmäßig eine größere Attraktivität und Anziehungswirkung für Kunden haben als kleinere Geschäfte. Daher komme es bei Zulassung ihrer Öffnung zu einer Vielzahl zusätzlicher physischer Kontakte von Menschen auch auf den Wegen von und zu den Geschäften und damit zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Die Verkaufsfläche ist nach Ansicht des BVerwG ein Maß, um die Attraktivität eines Geschäfts „typisierend“ zu erfassen. Die vom Verordnungsgeber gewählte Grenze von 800 qm für die Ausnahme vom Öffnungsverbot war in der damaligen Pandemiesituation von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Das gilt auch für das Verbot, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 qm zu reduzieren.

Einordnung und Bewertung

Die aktuelle BVerwG-Entscheidung betrifft zeitliche noch die erste Pandemiewelle vom Frühjahr 2020, fügt sich aber nahtlos in die bisherige Rechtsprechungsrichtlinie des BVerwG zu Corona-Beschränkungen ein. Auch zur zweiten Corona-Welle im Herbst 2020 hat das BVerwG (v. 16.5.2023 – 3 CN 4 und 5.22 – Gastronomiebetriebe) bekräftigt, dass Betriebsbeschränkungen auf Basis von §§ 28 Abs.1 S. 1, 32 S.1 IfSG zulässig waren. Das galt auch in gleicher Weise für Einrichtungen des Freizeitsports (BVerwG v. 15.2023 – 3 CN 6.22). Der Staat war für die Dauer der Schließungen auch nicht verpflichtet, Gewerbetreibende zu entschädigen (BGH v. 11.5.2023 – III ZR 41/22).

Weitere Informationen:
Corona | Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (BVerwG)07

BMF verkündet Start für Wirtschafts-Identifikationsnummer!

Das BMF hat einen Entwurf für eine Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummer vorgelegt. Demnach soll ab dem 30.09.2024 mit der initialen Vergabe begonnen werden.

Hintergrund

Die eindeutige Identifizierung von Personen ist im Steuerrecht von Bedeutung. Bereits seit dem Jahr 2003 regelt § 139a AO dazu, dass jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren, ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zuzuteilen ist. Für natürliche Personen ist dies bereits seit 2007 realisiert (§ 139b AO). Für wirtschaftlich Tätige (§ 139c AO) lief die Regelung bisweilen ins Leere. Dies soll nunmehr geändert werden.

Wer und was ist betroffen?

Die neue Nummer soll laut BMF – es legte nunmehr eine entsprechende Verordnung im Entwurf vor – allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen werden. Ziel ist eine Vereinfachung der Kommunikation. Gleichzeitig wird die Nummer als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) gelten. Weiterlesen

Wetten, dass…? BGH legt Sportwettenstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online-Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht (BGH v. 25.7.2024 – I ZR 90/23).

Die Entscheidung könnte weitreichende finanzielle Folgen für Sportwettenanbieter und deren Kunden haben

Hintergrund

Glücksspiel kann süchtig machen. Deshalb sind auch in Deutschland Sportwetten grundsätzlich verboten; wer Sportwetten anbieten will, bedarf deshalb nach dem Glückspielvertrag der Länder einer vorherigen Erlaubnis des jeweiligen Landes. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge. Weiterlesen

Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildung ab Januar 2025

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 24.7.2024 soll das Aufstiegs-BAföG ab Januar 2025 mit verbesserten Förderleistungen optimiert werden: Wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterbildet, erhält künftig mehr Geld. Worum geht es und wer profitiert?

Hintergrund

Seit 1996 gibt es das sogenannte Aufstiegs-BAföG. Es richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Anspruchsberechtigt sind altersunabhängig alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Das Aufstiegs-BAföG“ (früher „Meister-BAföG“ genannt) unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder.

Kabinett beschließt deutliche Verbesserungen

Mit der jetzt vom Kabinett am 24.7.2024 beschlossenen Reform plant die Bundesregierung insbesondere folgende Verbesserungen: Weiterlesen

Bundeskabinett bringt Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg

Am 24.7.2024 hat das Bundeskabinett ein weiteres Steuerpaket beschlossen, mit dem ab 2025 Bürger/innen und Wirtschaft spürbar entlastet werden sollen. Wie sehen die Eckpunkte aus?

Hintergrund

Im Zuge der Haushaltsberatungen für 2025 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt Bürger/innen bei der Steuerbelastung spürbar zu entlasten. Mit der angekündigten Wachstumsinitiativen soll es auch Verbesserungen für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen geben. Zuvor hatte die Bundesregierung bereits mit dem Jahressteuergesetz 2024 sowie dem Zweiten Jahressteuergesetz 2024 steuerliche Verbesserungen auf den Weg gebracht.

Eckpunkte des Steuerfortentwicklungsgesetzes

Das geplante Entlastungspaket enthält folgende Eckpunkte:

Für Bürger/innen:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – soll 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro steigen. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden, und zwar auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 sollen auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag steigen, der Einkommensteuertarif – mit Ausnahme des sogenannten „Reichensteuersatzes“ – erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Hiervon sollen aber nicht die zehn Prozent der Steuerzahler profitieren, die schon aktuell unverändert den Soli bezahlen.
  • Kinder, Jugendliche und Familien sollen konkrete Leistungsverbesserungen erhalten: Das Kindergeld soll im kommenden Jahr um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 dann um weitere 4 Euro auf 259 Euro steigen
  • Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, soll der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat steigen.
  • Außerdem soll ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV ab 2030. Das Splitting-Verfahren soll aber beibehalten werden, das künftige Verfahren hat unter dem Strich keine wirtschaftlichen Auswirkungen, weil die Jahresgesamtsteuerlast der Ehepartner künftig nur anders verteilt wird.

Für Unternehmen geplante Änderungen:

  • Für Unternehmen soll es zusätzliche steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung gesetzt. Diese Maßnahmen aus der vereinbarten Wachstumsinitiative sollen Investitionen privater Unternehmen anregen und die Standortattraktivität Deutschlands verbessern.

Wie geht’s weiter?

Gegen steuerliche Entlastungen für Bürger und Unternehmen wird niemand ernsthaft etwas einzuwenden haben, insofern ist das Vorschlagspaket zu begrüßen. Positiv ist auch, dass das Bundeskabinett ebenfalls am 24.7.2024 einen gesonderten Gesetzentwurf zur rückwirkenden Freistellung des steuerlichen Existenzminimums ab 1.1.2024 auf den Weg gebracht hat. Hiernach soll für Alleinstehende der Grundfreibetrag auf 11.784 Euro (bei Ehepartnern doppelter Betrag), der steuerliche Kinderfreibetrag auf 9.540 Euro rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben werden. Dies würde ggf. Steuerrückerstattungen für 2024 spürbar erhöhen.

Das Steuerentlastungspaket muss jetzt aber zunächst mal die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat finden. Dem Vorausgehen muss die Sicherstellung der Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen ab 2025 durch die Haushaltsgesetze 2025, deren erste Beratung in der ersten Sitzungswoche des Bundestages im September erfolgen wird. Die rückwirkenden Entlastungen für VZ 2024 müssen in jedem Fall noch bis Jahresende 2024 beschlossen und verkündet sein, damit sie noch im laufenden VZ zur Anwendung kommen können. Wir bleiben dran… !

Weitere Informationen:

WEG-Sonderumlage von Prozesskosten – Wer muss zahlen?

Der BGH hat ganz aktuell entschieden, dass auch ein gegen die Eigentümergemeinschaft obsiegender Miteigentümer die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss (BGH, Urteil v. 19.7.2024 – V ZR 139/23).

Hintergrund

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist zuletzt in 2020 umfangreich reformiert worden, ich habe im Blog berichtet. Nach § 16 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis seines Anteils (§ 16 Abs. 1 S. 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können aber für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Weiterlesen

WEG: Anspruch auf Jahresabrechnung nur noch gegen WEG-Gemeinschaft

Nach dem seit 1.12.2020 geänderten Wohnungseigentumsrecht richtet sich der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – so der BGH in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil v. 19.4.2024 – V ZR 167/23).

Hintergrund

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) regelt das WEG die Rechtsbeziehungen der einzelnen Eigentümer untereinander, zur Gemeinschaft aller Eigentümer und zum Verwalter. Das WEG wurde durch Modernisierungsgesetz vom 22.10.2020 (BGBl 2020 I S. 2187) mit weitreichenden Änderungen für Verwalter und Eigentümergemeinschaft geändert. Weiterlesen

Corona-Wirtschaftshilfen korrekt abrechnen – sonst droht vollständige Rückzahlung!

Ein aktuelles Urteil des VG Würzburg (v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111) ist nochmal ein deutlicher „Wink mit de Zaunpfahl“, dass Empfänger von Corona- Wirtschaftshilfen unbedingt eine ordnungsgemäße End- bzw. Schlussabrechnung vornehmen sollten – ansonsten droht die vollständige Rückforderung ggf. zuzüglich Zinsen.

Hintergrund

Im Zusammenhang mit den seit Anfang 2020 von Bund (und Ländern) zur Verfügung gestellten finanziellen Unterstützungsleistungen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Soforthilfen; Überbrückungshilfen I bis IV einschließlich November und Dezemberhilfen, Neustarthilfen) ist zuletzt nach Ablauf der Beantragungsfristen das Schlussabrechnungsverfahren in den Mittelpunkt des Interesses gerückt.

Die Soforthilfen sollten nur einen kurzfristigen Liquiditätsengpass, die Überbrückungshilfen wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Für die Einreichung der Schlussabrechnung hatte das BMWK einen Leitfaden und FAQ zur Verfügung gestellt. Die letzte Frist für die Schlussabrechnung von Corona-Überbrückungshilfen durch prüfende Dritte läuft endgültig am 30.9.2024 ab. Weiterlesen

NRW veröffentlicht Muster-Hebesätze für die Grundsteuer

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Erhebung der Grundsteuer in ihrer jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt hatte, konnten sich Bund und Länder im November des Jahres 2019 auf ein Grundsteuer-Reformgesetz einigen. Dieses regelt das sog. Bundesmodell, von welchem jedoch durch die Vereinbarung einer Länderöffnungsklausel abgewichen werden kann.

Bundesmodell in NRW, aber…..

NRW entschied sich bereits früh, das Bundesmodell zur Anwendung zu bringen. Allerdings konstatierte das Land, dass die Ergebnisse der Grundsteuerwertfeststellungen und der Messbetragsfestsetzungen auf den 01.01.2025 gezeigt hatten, dass in einigen Kommunen private Haushalte zukünftig stärker im Rahmen der Grundsteuer belastet werden als die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken. Hinzu wurde beobachtet, dass dieses Phänomen der Belastungsverschiebung nicht landeseinheitlich, sondern regional verschieden ist.

Um den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume zu ermöglichen und bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können, verabschiedete die Landesregierung im Juli 2024 ein Gesetz zur Festlegung differenzierter Hebesätze. Dadurch entsteht die Option, die Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B zu differenzieren und die räumlich strukturellen Gegebenheiten im jeweiligen Ort zu berücksichtigen. Weiterlesen

Verlängerung der Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten ab 2025 – Was bedeutet das für Unternehmen und Bürger?

Mit dem vom Bundestag am 13.6.2024 beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG), dem der Bundesrat am 5.7.2024 zugestimmt hat, wurden insbesondere die Postzustellzeiten und die Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten verlängert. Was bedeutet das für Unternehmen und Bürger?

Hintergrund

Digitale Kommunikationswege über Mails und Chats statt über klassische Briefe, eine Zunahme des Online-Handels statt klassischem Einkauf in der Innenstadt haben zu einer schrumpfenden Briefmenge und einem drastischen Anstieg der zu befördernden Pakete geführt. Ziel des am 13.6.2024 vom Bundestag beschlossenen Postrechtmodernisierungsgesetzes – PostModG (BT-Drs.20/10283 in der Fassung der Änderungen des 9.Ausschusses, BT-Drs. 20/11817), dem der Bundesrat am 5.7.2024 zugestimmt hat (BR-Drs. 298/24 (B)) ist es, auch in Zukunft flächendeckend angemessene und ausreichende Postdienstleistungen zu gewährleisten, den fairen Wettbewerb zu stärken, angemessene Arbeitsbedingungen zu fördern und Anreize für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor zu setzen.

Neuregelungen durch das PostModG

Derzeit müssen 80 Prozent der heute eingeworfenen Briefe am nächsten Werktag beim Empfänger sein und 95 Prozent am übernächsten Tag. Künftig müssen Universaldienstleister nach § 18 Abs.1 PostModG sicherstellen, dass im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.

In weiten Regelungsbereichen des täglichen Lebens wird die Bekanntgabefrist jetzt einheitlich ab 1.1.2025 um einen Tag auf vier Tage verlängert. Weiterlesen