Ob eine staatliche, coronabedingte Schließungsanordnung bei Gewerbemietobjekten zur Anpassung der Miete/Pacht berechtigt, beurteilen die Gerichte auch nach dem „Machtwort“ des Gesetzgebers unterschiedlich: Jetzt muss der BGH entscheiden, wo’s lang geht!
Hintergrund
Wenn aufgrund einer staatlichen Schließungsanordnung ein Gewerbetreibender sein Ladengeschäft nicht mehr öffnen darf und deshalb keinen Umsatz erzielt, ist zwangsläufig auch das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter betroffen. Nachdem bislang die Gerichte sehr unterschiedlich beurteilt haben, ob in solchen Fällen staatlicher Anordnungen die Miete/Pacht wegen Mietmangels (§ 536 BGB) oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepasst werden muss, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 22.12.2020 (BGBl 2020 S. 3328, 3332) eingegriffen, das rückwirkend für alle Miet-/Pachtverhältnisse gilt, die seit Frühjahr 2020 von Corona-Schließungsanordnungen betroffen sind.
Störung der Geschäftsgrundlage vom Gesetzgeber konkretisiert
Durch Änderung des Art. 240 EGBGB, § 7 wird jetzt bei § 313 BGB vermutet, dass sich mit den Auswirkungen der behördlichen Pandemiemaßnahmen ein Umstand wesentlich geändert hat, der zur Grundlage des Mietverhältnisses geworden ist. Die Vermutungsregelung umfasst das 1. Element des § 313 BGB (Änderung wesentlicher Umstände). Das zweite. Element (Abweichende Regelung bei Kenntnis der Parteien) und das dritte Element (Unzumutbarkeit für eine der Parteien am Vertrag festzuhalten) bleiben von der gesetzlichen Regelung unberührt und sind im Einzelfall vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Auch die Rechtsfolge (Stundung; Anpassung Mietzins; Minderung) ist nicht geregelt und gibt weiter Anlass zu gerichtlicher Auseinandersetzung. Gerichtliche Streitigkeiten sind vor den Zivilgerichten vorrangig zu behandeln, § 44 EGZPO.
Oberlandesgerichte urteilen unterschiedlich Weiterlesen →