Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber darf Angestellten Corona-Tests vorschreiben!

Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten grundsätzlich Corona‑Tests vorschreiben. Das hat das BAG in einem aktuellen Grundsatzurteil (BAG 1.6.2022 – 5 AZR 28/22) entschieden.

Das Urteil hat weitreichende praktische Bedeutung – jedenfalls wenn die Corona-Pandemie im Herbst zurückkehrt! Details zum Sachverhalt in der NWB Online-Nachricht (s.u.). Weiterlesen

Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – Welche Lehren sind aus der Entscheidung des BVerfG zu ziehen?

Das BVerfG (1 BvR 2649/21) hat mit seiner am 19.5.2022 veröffentlichten Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestätigt. Dies ist ein „juristischer Meilenstein“ in der COVID-19-Pandemiebekämpfung.

Welche Fernwirkung hat das verfassungsgerichtliche Machtwort? Weiterlesen

Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen gestartet – Worauf ist zu achten?

Seit 5.5.2022 kann die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfeprogramme I – III erfolgen, hat das BMWK mitgeteilt. Das Thema wurde hier im Blog bereits im Beitrag von Dr. Degenhardt aufgegriffen. Ich möchte nochmal Aspekte ergänzen und „unterstreichen“, worauf in der Praxis zu achten ist, z.B. bei der Umsatz- und Kostenprognose. Weiterlesen

Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG – attraktive Beratungsmöglichkeit für Steuerberater und zusätzlicher Schutz vor der Steuerberaterhaftung

Die Unternehmenskrise ist für Unternehmer und deren Steuerberater ein Ausnahmezustand und mit vielen juristischen Fallen (sei es zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen) versehen.

Häufig wird eine Unternehmenskrise von der Geschäftsführung erst kurz vor der Insolvenz bemerkt, wenn es bereits zu spät für relativ einfache Gegenmaßnahmen ist. Die Konsequenz ist, dass in der Krise Panikmaßnahmen durchgeführt werden, mit massiven Auswirkungen für das Unternehmen und teilweise hohem Risiko; auch für die Geschäftsführung.

Implementierung einer Krisenfrüherkennung

Dem Gesetzgeber ist es daher überaus wichtig, dass Unternehmen eine Krisenfrüherkennung implementieren. Auch wenn für Personengesellschaften keine explizite Vorschrift gegeben ist, so sollte die Implementierung einer Krisenfrüherkennung doch aus reinem Eigeninteresse (Schutz des privaten Vermögens) geschehen. Bei Kapitalgesellschaften hat es der Gesetzgeber als notwendig erachtet, mit dem § 1 StaRUG eine Krisenfrüherkennungspflicht einzuführen. In der Praxis hat jedoch nur ein geringer Bruchteil der Kapitalgesellschaften auf diese seit 01.01.2021 bestehende Forderung reagiert, sei es aus Unkenntnis oder durch Unwissenheit über die Umsetzungsmöglichkeiten.

Privathaftung der Geschäftsführung

Die Forderung der Implementierung einer Krisenfrüherkennung richtet sich explizit und unmissverständlich an die Geschäftsführung und kann – bei Nichtbeachtung – eine entsprechende Privathaftung der Geschäftsführung nach sich ziehen. Es besteht also bei allen Kapitalgesellschaften, die sich noch nicht mit der Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG beschäftigt haben, dringender Handlungsbedarf.

Beratungsmöglichkeiten für Steuerberater

Hier ergeben sich für Steuerberater attraktive Möglichkeiten zur Unterstützung ihrer Mandanten. So gibt es Krisenfrüherkennungsvorlagen, die in Excel zu befüllen sind (siehe Internet, z.B. das „StaRUG KrisenTool“). Auch kann der Steuerberater anraten, das Krisenfrüherkennungssystem durch einen (ggf. vom Staat subventionierten) BAFA-Berater erstellen zu lassen, welches durch den Steuerberater in den Folgejahren fortgeführt werden kann. Die Beratungsmöglichkeiten beschränken sich dabei nicht nur auf Kapitalgesellschaften; wie oben bereits aufgeführt, ist es ebenso zu empfehlen, dass Personengesellschaften diese Methoden implementieren. Denn: Insolvenzverwalter führen nahezu einstimmig auf, dass die Chancen für eine Unternehmenssanierung in erster Linie von der frühzeitigen Antragsstellung abhängen. Dabei gibt es durch das neue StaRUG nun auch einen neuen Maßnahmen-Koffer, mit denen sich angeschlagene Unternehmen – unter Ausschluss der Öffentlichkeit – „vorinsolvenzlich“ sanieren können. Die besondere Voraussetzung ist auch hier die frühe Erkennung.

Die diversen Methoden zur Krisenfrüherkennung (z.B. Kennzahlenanalyse, etc.) sind teilweise seit Jahrzehnten erfolgreich bei vielen Unternehmen im Einsatz; Steuerberater eignen sich besonders für eine Implementierung beim Mandanten (insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen), da diese mit der Buchführung, den betriebswirtschaftlichen Auswertungen und den Jahresabschlüssen sehr gut vertraut sind und so das Management entlasten können.

Einnahmequelle und Haftungsfragen

Diese Möglichkeit der zusätzlichen Unterstützung (und damit auch Einnahmequelle) sollte für Steuerberater auch deshalb besonders attraktiv sein, da es dem Berater eines krisenanfälligen Unternehmens vor persönlicher Inanspruchnahme in einem juristischen Prozess besser schützen kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Erleichterung der Steuerberaterhaftung mit dem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2017 (vgl. BGH, 26.01.2017, IX ZR 285/14). Zusätzlich wurden die Anforderungen an Steuerberater mit dem seit 2021 viel diskutierten § 102 StaRUG „Hinweis- und Warnpflichten“ weiter spezifiziert. Diese wahrgenommene Verschärfung der Steuerberaterpflichten sorgt für Verunsicherung bezüglich der Hinweis- und Prüfungspflichten, insbesondere im Hinblick auf Haftungsfragen.

Ein kurzes Fazit:

Steuerberater können Ihre Mandanten sinnvoll mit der Implementierung einer Krisenfrüherkennung unterstützen. Sie helfen damit dem Unternehmen nicht nur, eine Krise frühzeitig zu erkennen, sie erhöhen damit auch die Wahrscheinlichkeit der Gesundung. Gleichzeitig können sich Steuerberater durch diese zusätzliche Beratungsmöglichkeit selbst vor der Steuerberaterhaftung absichern, indem Krisen tatsächlich frühzeitig erkannt werden.


Holpriges Energieentlastungspaket – Energiepreispauschale vermutlich erst im September 2022

Zu viele offene Fragen, zu viel Kritikpunkte: Vermutlich kommt die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale erst im September 2022 – mal sehen mit welchen Änderungen.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat sich bekanntlich auf zwei Energiekosten-Entlastungspakete verständigt, um Bürger/innen angesichts der nach dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine stark gestiegener Energiekosten zu entlasten – ich habe berichtet. Zwei von drei Maßnahmen sollen noch in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 (BT-Drs. 20/1333) eingebracht werden: Weiterlesen

Grünes Licht für Schutzschirm bei kriegsbetroffenen Unternehmen

Am 3.5.2022 hat das BMF mitgeteilt, dass die ersten beiden Säulen des von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmenpakets für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen starten. Am 4.5.2022 hat die EU-Kommission diese Maßnahmen gebilligt: Ein update.

Hintergrund

In der aktuellen Situation des Ukraine-Krieges geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen und extreme Erdgas- und Strompreisanstiege in energie- und handelsintensiven Branchen, ferner die Folgen der Unterbrechung von Lieferketten unmittelbar zu dämpfen. Deutschland hatte deshalb nach Beschluss der Bundesregierung vom 8.4.2022 eine Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet, mit der bis zu 20 Mrd. € für die Unterstützung von Unternehmen bereitgestellt werden. In Betracht kommen direkte Zuschüsse, Steuer- oder Zahlungsvergünstigungen, rückzahlbare Vorschüsse, Bürgschaften, Darlehen, Eigenkapital und Hybridfinanzierung – ich hatte berichtet.

Erste zwei Programmsäulen gehen an den Start

Die ersten beiden Programme sind nach Mitteilung des BMF vom 3.5.2022 nun startklar: Weiterlesen

Sollte die einrichtungsbezogene COVID-Impfpflicht fallen? Standortbestimmung und Bewertung

Die allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus ist im Bundestag gescheitert. Jetzt häuft sich auch die Kritik an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Sollte auch diese wieder abgeschafft werden?

Hintergrund

Im Bundestag war am 7.4.2022 kein der eingebrachten Gesetzesanträge zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht mehrheitsfähig (BT-Drs. 20/899; 20/954; 20/1353); ich habe unlängst berichtet. Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Personen, die in den bestimmten Einrichtungen tätig sind, entweder gegen das Corona-Virus geimpft oder von einer Infektion genesen sein müssen; Einrichtungen im Sinne von § 20a Abs. 1 IfSG sind z.B. Krankenhäuser, Tageskliniken und Arztpraxen.

Eine Ausnahme besteht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-Virus geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen. Wer in einer der Einrichtungen arbeitet, musste der Einrichtungsleitung bis zum 15.03.2022 entweder einen gültigen Impfnachweis, einen gültigen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben. Andernfalls kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen, wenn diese Nachweise nach Aufforderung nicht erbracht wird.

Dies kann für den Betroffenen weitreichende (arbeitsrechtliche) Konsequenzen haben, z.B. ein Bußgeld (§ 73 IfSG). Das entsprechende Gesetz vom 10.12.2021 (BGBl 2021 I S. 5162) ist am 12.12.2021 in Kraft getreten und ist bis 31.12.2022 befristet.

Wie ist der Umsetzungs- und Diskussionsstand?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war eigentlich nur als „Durchgangsbahnhof“ auf dem Weg zu einer allgemeinen Corona-Impfpflicht gedacht, dazu ist aber nicht gekommen. Weiterlesen

Update: Schutzschild gegen Ukraine-Kriegsfolgen – EU genehmigt Milliardenhilfe

Am 19.4.2022 hat die EU-Kommission den von der Bundesregierung beschlossenen Schutzschild gebilligt, der staatliche Hilfen für Unternehmen vorsieht, die von den Folgen des Ukraine-Krieges wirtschaftlich betroffen sind. Worauf müssen Unternehmen jetzt achten?

Hintergrund

Ich hatte kürzlich in diesem Blog berichtet: Viele deutsche Unternehmen und Wirtschaftszweige sind seit Ausbruch des Ukraine-Krieges am 24.2.2022 zusätzlich mit den wirtschaftlichen Kriegsfolgen konfrontiert. In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen und extreme Erdgas- und Strompreisanstiege in energie- und handelsintensiven Branchen, ferner die Folgen der Unterbrechung von Lieferketten unmittelbar zu dämpfen.

Deutschland hatte deshalb nach Beschluss der Bundesregierung vom 8.4.2022 eine Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet, mit der bis zu 20 Mrd. EUR für die Unterstützung von Unternehmen bereitgestellt werden: Unterstützt werden können Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Finanzbranche, sofern sie von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind. In Betracht kommen direkte Zuschüsse, Steuer- oder Zahlungsvergünstigungen, rückzahlbare Vorschüsse, Bürgschaften, Darlehen, Eigenkapital und Hybridfinanzierung.

EU-Kommission billigt Milliardenpaket

Jetzt hat die EU-Kommission den deutschen Schutzschild für Unternehmen gebilligt: die im befristeten Krisenrahmen vom 23.3.2022 (Temporary Crisis Framework – TCF) vorgesehenen Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere wird die Beihilfe im Falle von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen nicht über 35.000 EUR und in allen anderen Fällen nicht über 400.000 EUR je Unternehmen liegen. Außerdem dürfen Beihilfen nur bis 31.12.2022 gewährt werden.

Worauf sollten Unternehmen jetzt achten?

Die Genehmigung der EU-Kommission ist für deutsche Unternehmen eine gute Nachricht: die von Deutschland angemeldete Regelung ist erforderlich, geeignet und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, sie verstößt folglich nicht gegen das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 107 Abs. 3 b AEUV), das im europäischen Wettbewerb staatliche Subventionen für Wirtschaftsteilnehmer  limitiert.

Jetzt ist der Weg frei, dass für betroffene Unternehmen und Wirtschaftszweige die kriegsbedingten Hilfsprogramme auch ankommen können. Allerdings müssen die erforderlichen Programmdetails zur Antragstellung und Umsetzung von Kredit- und Bürgschaftsprogrammen und weiteren Hilfen vom Bundeswirtschaftsministerium noch umgesetzt werden, Einzelheiten stehen noch aus. Schon jetzt sollten Unternehmen und ihre Berater im Bedarfsfall die weitere Umsetzung aber konkret nachverfolgen und zügig Anträge stellen, sobald dies möglich ist. Denn die Zeit drängt: Sämtliche Beihilfen dürfen nur bis Ende 2022 gewährt werden, es sei denn, die Programme werden vom Bund mit Zustimmung der EU-Kommission verlängert.

Weitere Informationen:

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Update: Energiepreispauschale und Tankrabatt – Licht und Schatten

Die im März 2022 vom Bundekabinett beschlossenen Energiekosten- Entlastungsmaßnahmen erweisen sich in der parlamentarischen Umsetzung schwieriger als gedacht. Eine Bestandsaufnahme und Bewertung.

Hintergrund

Ich hatte Anfang April berichtet: Am 23.3.2022 hat der Koalitionsausschuss auf ein (zweites) Maßnahmenpaket des Bundes zur Entlastung bei den weiter steigenden Energiekosten geeinigt, das nach Befassung des Bundeskabinetts Bundestag und Bundesrat passieren muss. Das erste Energiekosten-Entlastungspaket war mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 am 8.4.2022 im Bundestag in erster Lesung auf den Weg gebracht worden (BT-Drs. 20/1333).

Das zweite Energiekostenentlastungspaket stockt: Nur das Energiesteuersenkungsgesetz befindet sich „auf dem Weg“, die Energiepreispauschale ist parlamentarisch „noch nicht in Arbeit“.

Wie ist der Sachstand?

  • Energiesteuersenkungsgesetz: Mit dem Vorhaben sollen die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie temporär im Zeitraum vom 1.6. bis 31.8.2022 herabgesetzt werden. Da die Energiesteuer eine Verbrauchssteuer ist, hat eine temporäre Steuersenkung zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucher/innen insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürger/innen sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Beim Bund führt dieser „Tankrabatt“ nach dem Referentenentwurf zu durchschnittlichen monatlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von 1,053 Mrd. Euro.
  • Energiepreispauschale: Im zweiten Entlastungspaket enthalten ist die sogenannte Energiepreispauschale: „Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5) wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. […] Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer. Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.“

Mehr Schatten als Licht bei der Energiepreispauschale

Die bereits im März angekündigte Energiepreispauschale hat bei genauerer Betrachtung mehr Schatten als Licht wie auch die Spitzenverbände der Wirtschaft in einer Eingabe vom 13.4.2022 an verschiedene Parlamentarier deutlich gemacht haben:

  • Selbständige: Für Selbständige bedeutet der Vorschlag im Ergebnis lediglich eine Stundung der Einkommensteuer-Vorauszahlung, die sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachzahlen müssen. Eine echte Entlastung ist hiermit also nicht verbunden.
  • Lohnsteuer: Die Energiepreispauschale soll dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Sie soll dabei aber nicht als laufender Monatslohn, sondern als sonstiger Bezug gewertet werden. Dies hat eine abweichende Berechnung der Lohnsteuer zur Folge, die zu einer überhöhten Lohnsteuer führen kann. Wenn es zu einer „Art von Verrechnung“ mit der Lohnsteuer kommen soll, stellt sich die Frage, wie bei Mini- bzw. Midijobs zu verfahren ist, bei denen kein oder nur eine geringes Volumen der Lohnsteuer zur Verrechnung besteht – soll es hier ein Erstattungsverfahren geben?
  • Belastung der Unternehmen: Die den Erfindern des Vorhabens vorschwebende „unbürokratische“ Nutzung der Arbeitgeber als staatliche Auszahlungsstelle sorgt bei diesen tatsächlich für bürokratischen und finanziellen Aufwand. Die Arbeitgeber sind gezwungen ihre Lohnbuchhaltungsprogramme kostenpflichtig anzupassen, um die Steuer korrekt abzuführen. Beim Verfahren der Auszahlung, die für alle Arbeitnehmer über den Arbeitgeber erfolgen soll, darf es aber keinesfalls dazu kommen, dass die Unternehmen mit einer möglichen Vorfinanzierung belastet werden, da Arbeitgeber gerade in personalintensiven Branchen gar nicht die nötige Liquidität hierfür aufbringen können.

Wie geht’s weiter?

Allein die wenigen hier aufgezeigten Kritikpunkte zeigen, dass der Teufel – wie so oft – im Detail steckt. Sollte die Energiepreispauschale noch in das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden sollen, wird es Zeit: Für die nächsten Sitzungen des Bundestages vom 27.4. bis 29.4.2022 ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 bislang nicht als Beratungsgegenstand für die weiteren Lesungen vorgesehen.

Passiert aber das Vorhaben nicht bald das Parlament, besteht die Gefahr, dass die Entlastungsmaßnahmen die Zielgruppen zu spät erreichen.

Quellen

Spätere Aufwendungen bei Erbschaften und Schenkungen und das objektive Nettoprinzip

Jährlich werden Milliarden vererbt. Oft gibt es auch eine gesetzliche Erbfolge oder eine vertragliche oder testamentarische Erbfolge und entsprechende Verfügungen des Erblassers, die in der Regel Fall bindend für die Pflichtteilsberechtigten bzw. für potentielle Erben sind.

Dennoch kann es immer wieder im Nachgang zu der Eröffnung eines Testaments oder eines notariellen Erbvertrages zu Streit kommen. Ein Kind fühlt sich benachteiligt, insbesondere dann, wenn es gar nicht in die Erbenstellung einrückt. Weiterlesen