Geldwäscheprävention im Immobilienbereich: BMF will Meldetatbestände erweitern

Das BMF hat einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und zur Konsultation an die Verbände verschickt, mit dem es die Durchsetzung des im Geldwäschegesetz geregelten Barzahlungsverbots beim Immobilienerwerb verbessern will.

Hintergrund

Das sog. Geldwäschegesetz (GwG) aus dem Jahr 2017 (BGBl 2017 I S. 1822 mit Folgeänderungen) soll präventiv verhindern, dass illegale Geldströme in den Wirtschaftskreislauf eindringen. Grundlage des GwG ist die EU-Geldwäsche-Richtlinie. Seit einigen Jahren ist ein Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG) gesetzlich verankert. Um die Durchsetzung des Verbots zu effektuieren, hat das BMF auf Basis des § 43 Abs.1 GwG eine Verordnungsermächtigung.

Die GwGMeldV-Immobilien ist auf Grundlage des § 43 Abs.1 GwG seit dem 1.10.2020 in Kraft. Die GwGMeldV-Immobilien regelt und konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen, insbesondere für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte im Zusammenhang mit den erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor, um das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Zwischenzeitlich ist eine Evaluierung der Regelungen erfolgt, deren Ergebnisse mit dem jetzigen BMF-Verordnungsentwurf umgesetzt werden sollen.

Eckpunkte des BMF-Entwurfs

Der Entwurf des BMF zur Änderung der GwGMeldV-Immobilien hat folgende Schwerpunkte: Weiterlesen

Schlussabrechnung Corona-Wirtschaftshilfen: BMWK gewährt „technische Fristverlängerung“ bis 15.10.2024!

Das BMWK hat dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) kurz vor Ende der Einreichungsfrist am 30.9.2024 Hinweise zum weiteren Vorgehen bei der Schlussabrechnung von Corona-Wirtschaftshilfen mitgeteilt.

Von den neuen Verfahrensfristen könnten tausende Wirtschaftshilfen-Empfänger doch noch „in letzter Minute“ profitieren, die bis 30.9.2024 über ihren prüfenden Steuerberater noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Da die Corona-Wirtschaftshilfen steuerfinanziert sind, war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen: Dies kann zu einer Nachzahlung oder aber zur Rückzahlung erhaltener Subventionen führen.

Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe; die damit zusammenhängenden Fragen hat das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ beantwortet. Nach den Förderbedingungen endet die Abrechnungsfrist am 30.9.2024.

Jetzt hat das BMWK in einer Mitteilung an den DStV aber nochmals „technische Übergangsfristen“ bis 15.10.2024 eingeräumt – bis dahin bleibt das Schlussabrechnungsportal geöffnet.

BMWK gewährt faktisch abermals Fristverlängerung

Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30.9.2024. Mit Rücksicht auf mögliche technische Übertragungsprobleme im digitalen Abrechnungsportal gewährt das BMWK jetzt aber eine Übergangsfrist. Es gilt Folgendes: Weiterlesen

Studienstarthilfe startet – aber Frist und Verfahren beachten!

Mit Beginn des Wintersemesters im Oktober kann die mit der BAföG-Novelle vom Juli 2024 neu eingeführte Studienstarthilfe beantragt werden. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten.

Hintergrund

Ich hatte vor kurzem bereits im Blog berichtet: Nach den BAföG-Verbesserungen durch das Reformgesetz im Jahr 2022 (BGBl 2022 I S. 1150) sind die Förderbedingungen für anspruchsberechtigte Schüler und Studierende durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz, das am 25.7.2024 in Kraft getreten ist abermals verbessert worden, etwa durch Anhebung der Freibeträge und Grundbedarfsfördersätze oder die Einführung eines Flexibiltätssemesters.

Besonderheiten der neuen Studienstarthilfe

Ziel der Studienstarthilfe ist es, mögliche Hürden bei der Entscheidung für ein Studium zu verringern. Das Geld soll für typische Ausgaben verwendet werden, die mit dem Studienstart verbunden sind, wie zum Beispiel für den Semesterbeitrag, die Mietkaution oder ein Notebook. Die Studienstarthilfe beträgt einmalig 1.000 € und ist ein pauschaler Zuschuss, der weder zurückgezahlt werden muss noch auf das das BAföG angerechnet wird. Sie ist für Erstsemester aus einkommensschwachen Haushalten gedacht.

Wer ist antragsberechtigt? Weiterlesen

Rechtsausschuss beschließt Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Der federführende Rechtsausschuss des Bundestages hat am 25.9.2024 den Entwurf des BEG IV mit Änderungen beschlossen. Damit ist der Weg frei für die abschließende Abstimmung im Bundestag, die am 26.9.2024 erfolgen soll.

Hintergrund

Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Engagement und wirtschaftliche Dynamik, deshalb ist Bürokratieabbau ein zentrales Politikziel. Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des BMJ für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen. Mit dem BEG IV will die Bundesregierung insbesondere die Wirtschaft bei den Bürokratiekosten entlasten. Im Regierungsentwurf war die Entlastung der Wirtschaft ursprünglich auf 944 Millionen Euro geschätzt worden.

Vorgesehen ist unter anderem, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abzuschaffen. Ferner soll laut Entwurf eine zentrale Datenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt werden.

Welche Änderungen des BEG-IV-Entwurfs hat der Rechtsausschuss beschlossen? Weiterlesen

Mindestlohnanhebung und Schutz der Tarifautonomie

Bundesarbeitsminister Heil hat Mitte September 2024 unter Hinweis auf EU-Vorgaben eine Anhebung des Mindestlohnes auf 15 Euro/Stunde gefordert. Überschreitet er damit seine Kompetenzen?

Hintergrund

Seit 2015 gilt in Deutschland per Gesetz (MiLoG, BGBl 2014 I S. 1348) ein flächendeckender Mindestlohn. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn bundesweit für alle Beschäftigten über 18 Jahre. Auf die Branche (egal ob im gewerblichen oder kaufmännischen Bereich bzw. in Privathaushalten) oder die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Mini-Job) kommt es grundsätzlich nicht an.

Der Mindestlohn wurde zum 1.10.2022 einmalig durch Änderung des Mindestlohngesetzes auf 12 Euro je Zeitstunde angehoben. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns weiterhin die Mindestlohnkommission entscheidet – erstmalig wieder zum 30.6.2023 zur Anpassung der Mindestlohnhöhe mit Wirkung zum 1.1.2024. Aktuell beträgt der Mindestlohn nach der 4. MiLoAnpV (v. 24.11.2023, BGBl I Nr.321) bei 12,41 Euro brutto/Stunde, zum 1.1.2025 steigt er auf 12,82 Euro brutto/Std.

In der Alten- und Langzeitpflege sind für die betroffenen Berufsgruppen bereits zum 1.5.2024 durch Verordnung auf mindestens 15,50 Euro brutto/Std. angehoben worden, eine weitere Anhebung erfolgt zum 1.7.2025 – darüber habe ich im Blog berichtet.

Unter Hinweis auf die bis zum 15.11.2024 umzusetzende EU-Mindestlohn-Richtlinie hat Bundesminister Heil jetzt einen Anstieg des allgemeinen Mindestlohnes in den kommenden zwei Jahren auf 15 Euro brutto/Std. als „zwingende Konsequenz“ ins Spiel gebracht.

Wer entscheidet über die Anpassung des Mindestlohns?

Über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns entscheidet nach der Konzeption des MiLoG alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammen­setzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird. Die Bestimmung des gesetzlichen Mindestlohns durch die sachnäheren Sozialpartner bedeutet ebenfalls eine Stärkung der Tarifautonomie. Weiterlesen

Corporate Litigation im Mittelstand & Prozessfinanzierung (Teil 2)

Worum es in diesem Beitrag geht: Bei Streitigkeiten im Gesellschafterkreis und bei Managerhaftungsprozessen spielt seit über 20 Jahren das sogenannte Third Party Funding (Fremdfinanzierung von Prozessen) eine gewisse Rolle. Rechtlich komplexe Streitfragen im Zusammenhang mit derartigen Prozessfinanzierungen werden Schritt für Schritt von der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Es greift aber nicht nur die (gewerbliche) Fremdfinanzierung von Gerichtsprozessen Platz. In der Corporate Litigation-Praxis kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Gesellschafter Haftungsprozesse des eigenen Unternehmens gegen ihre Geschäftsführer finanzieren.

In letzter Zeit waren ich in meiner Funktion als Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei ROSE & PARTNER immer mal wieder mit der Prozessfinanzierungen befasst. Dieses Litigation Finance-Thema führt im Schrifttum ein gewisses Schattendasein, obgleich es sehr spannend ist. Das Thema hat viele Facetten und berührt diverse Rechtsmaterien (Corporate, Prozessrecht, Insolvenzrecht, Finance etc.). Mit diesem Beitrag möchte ich verschiedene Blickwinkel auf das Thema richten.

„Privat“ finanzierter Managerhaftungsprozess

In der Litigation-Praxis finden sich aber nicht nur gewerbliche Prozessfinanzierer, die willens sind, in laufende Gerichtverfahren zu investieren. Wie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 17.10.2023 (II ZR 72/22) zeigt, können auch Gesellschafter als „private“ Geldgeber für Prozesse ihres Unternehmens auftreten.

Im dem zitierten BGH-Fall hatte eine insolvente GmbH einen Haftungsprozess gegen ihren Geschäftsführer angestrengt. Die Besonderheit bestand darin, dass die GmbH überschuldet war und bei ihr ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Die Klage war nur möglich, weil ihre Gesellschafter den Haftungsprozess finanziert hat. Der Prozessfinanzierungsvertrag zwischen der klagenden GmbH und dem finanzierenden Gesellschafter sah vor, dass der Gesellschafter 50 % des realisierten Klageertrags erhält – der verbleibende Ertrag war für die Masse reserviert. Überdies trat die klagende GmbH dem Gesellschafter die Klageforderungen sicherungshalber ab. Die GmbH wurde zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, was auf eine gewillkürte Prozessstandschaft hinauslief. Weiterlesen

Arbeitsunfähigkeit: Sollte die telefonische Krankschreibung wieder abgeschafft werden?

Bundesminister Lindner forderte jüngst das Ende der telefonischen Krankschreibung. Er sehe „eine Korrelation zwischen dem Krankenstand in Deutschland und der Einführung der Maßnahme, die als guter Bürokratieabbau gedacht war“. Wird die telefonische Krankschreibung missbraucht, um „blau“ zu machen, obwohl man arbeiten kann?

Hintergrund

Die ärztliche Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit – die sog. Krankschreibung – ist in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch von gesetzlich Versicherten auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG oder Krankengeld. In der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) ist festgelegt, welche Regeln dabei zu beachten sind.

Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Da mit der telefonischen Krankschreibung das Risiko sinkt, sich im ärztlichen Wartezimmer anzustecken, hat sich dieses Instrument vor allem während der Corona-Pandemie bewährt.

Mit dem Arzneimittel-​Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom 19.7.2023 wurde deshalb der G-BA in § 92 Abs.4a S. 5 SGB V beauftragt, in seiner AU-RL die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und ausschließlich für in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannten Versicherten auch nach telefonischer Anamnese zu ermöglichen.

Dies hat der „Gemeinsame Bundesausschuss“ (G-BA) dann am 7.12.2023 beschlossen. Für eine Krankschreibung müssen Patienten seit dem 7.12.2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen, sondern können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch nach telefonischer Anamnese krankschreiben lassen. Eltern können eine ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung ihres Kindes ebenfalls per Telefon erhalten. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass berufstätige Eltern Krankengeld erhalten, wenn sie ihr krankes Kind betreuen. Die Arztpraxis übermittelt bei Krankschreibung die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) seit Anfang 2023 automatisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann sie dort elektronisch abrufen. Der Beschäftigte muss seinen Arbeitgeber aber weiterhin über seine Krankschreibung informieren.

Welche Voraussetzungen gelten für die telefonische Krankschreibung?

  • Der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein.
  • Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.
  • Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen.
  • Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich.
  • Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Sollte die telefonische Krankschreibung wieder wegfallen?

Im Zuge ihrer Wachstumsinitiative für die Wirtschaft hat die Bundesregierung allerdings wegen des erhöhten Krankenstands eine Überprüfung der telefonischen Krankschreibung vereinbart. Weiterlesen

Corporate Litigation im Mittelstand & Prozessfinanzierung (Teil 1)

Rationale Apathie vs. „Kampf ums Recht“

Bei Streitigkeiten im Gesellschafterkreis und bei Managerhaftungsprozessen spielt seit über 20 Jahren das sogenannte Third Party Funding (Fremdfinanzierung von Prozessen) eine gewisse Rolle. Rechtlich komplexe Streitfragen im Zusammenhang mit derartigen Prozessfinanzierungen werden Schritt für Schritt von der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Es greift aber nicht nur die (gewerbliche) Fremdfinanzierung von Gerichtsprozessen Platz. In der Corporate Litigation-Praxis kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Gesellschafter Haftungsprozesse des eigenen Unternehmens gegen ihre Geschäftsführer finanzieren.

In letzter Zeit waren ich in meiner Funktion als Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei ROSE & PARTNER immer mal wieder mit der Prozessfinanzierungen befasst. Dieses Litigation Finance-Thema führt im Schrifttum ein gewisses Schattendasein, obgleich es sehr spannend ist. Das Thema hat viele Facetten und berührt diverse Rechtsmaterien (Corporate, Prozessrecht, Insolvenzrecht, Finance etc.). Mit diesem Beitrag möchte ich verschiedene Blickwinkel auf das Thema richten.

Gerichtliche Prozesse im Gesellschaftsrecht und vor allem Gesellschafterstreitigkeiten sind geprägt von einem hohen Kosteneinsatz. Schließlich hat die Einschaltung spezialisierter Anwälte ihren Preis. Nicht selten stellt sich wegen der hohen Kosten, Prozessrisiken und der gesetzlichen Prozesskostenverteilung vor allem in der Unternehmenskrise eine rationale Apathie ein. Dieser entgegen wirkt die Fremdfinanzierung von Prozessen. Mit ihr lassen sich einfacher berechtigte Ansprüche in aussichtsreichen Verfahren durchsetzen. Sie sie erleichtert den „Kampf ums Recht“ und trägt insoweit der Justizgewähr Rechnung.

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Dritte Antragsphase der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG-EM) gestartet

Seit 27.8.2024 können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum sowie Kommunen die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Damit startet der Bund die dritte Förderstufe bei der Umsetzung des sog. Heizungsgesetzes.

Hintergrund

Am 1.1.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, BGBl. 2023 I Nr. 280 v. 19.10.2023) in Kraft getreten. Das umstrittene sog. „Heizungsgesetz“ – ich habe im Blog wiederholt dazu berichtet – soll in Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich einleiten. Seit 1.1.2024 ist der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen in Wohngebäude und Nichtwohngebäuden verpflichtend. Der Bund fördert den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert. Neu erhältlich ist auch ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen.

Grundlage hierfür ist die vom BMWK erarbeitete und vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossene Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM, BAnz AT v. 29.12.2023 B 1), die seit 1.1.2024 die Beantragung von Fördermitteln ermöglicht. Bereits seit 27.2.2024 sind für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer neben der Grundförderung zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommens-Bonus und damit insgesamt bis zu 70 Prozent Zuschuss erhältlich. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum war die Antragsstellung seit 28.5.2024 möglich. Zudem steht auch ein neuer Ergänzungskredit zur Finanzierung zur Verfügung.

Dritte Förderphase gestartet

Seit 27.8.2024 kann nun auch die die dritte (letzte) Antragsgruppe Förderanträge stellen. Hierzu zählen Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Für Vorhaben von Kommunen gelten besondere Regelungen.

Beantragt werden kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und einen Ergänzungskredit, der über die Hausbank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen ist.

Ab sofort können sich Antragsteller der dritten Gruppe im Internet auf dem Kundenportals der KfW registrieren und einen Antrag auf Heizungsförderung stellen, um eine effiziente Heizungsanlage in bestehende Immobilien einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten zu lassen. Die Registrierung erfolgt unter diesem Link: https://meine.kfw.de/.

Aber Achtung: Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Vertragsbedingung zur Fördermittelzusage vereinbart wurde. Weiterlesen

Referentenentwurf des BMJ: Eintragungen in Register werden wohl teurer!

Am 22.07.2024 hatte das Bundesministerium der Justiz eine „Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung“ veröffentlicht. Sie sieht vor, dass die Eintragungsgebühren für verschiedene Register ansteigen.

Hintergrund

Das Handelsregister gilt als eines der wichtigsten Register für Unternehmen in Deutschland. Es dokumentiert als öffentliches Verzeichnis Einträge über die angemeldeten Kaufleute im Bereich eines zuständigen Registergerichts. Für jeden ist dies einsehbar. Wichtige und wesentliche Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kaufleuten stellt dieses Register bereit.

Ob Ersteintragung, Errichtung einer Zweigniederlassung oder Verlegung des Sitzes: Die Gebühren variieren je nach Eintragungs- oder Änderungsgrund und richten sich nach dem mit der jeweiligen Amtshandlung verbundenen Aufwand. Dabei sind die Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister zuletzt am 01.01.2011 angepasst worden. Da seitdem die Personal- und Sachkosten bei den Registergerichten erheblich gestiegen sind, sieht das Ministerium nunmehr eine deutliche Anhebung der Gebühren für geboten. Konkret soll jede Eintragungsgebühr der Handelsregistergebührenverordnung linear um 50 Prozent angehoben werden.

Ziele und Notwendigkeit der Anhebung

In seinem Referentenentwurf weist das Ministerium auf die Notwendigkeit der Anhebung hin. Ausgeführt wird, dass im Jahr 2019 der Kostendeckungsgrad der Registergerichte bei nur 78 Prozent lag. Für das Jahr 2021 habe eine Erhebung bei den Ländern einen Kostendeckungsgrad von nur noch 73 Prozent ergeben. Aufgrund der seither eingetretenen „erheblichen allgemeinen Preissteigerungen und dem damit einhergehenden Anstieg der Personal- und Sachkosten ist davon auszugehen, dass der Kostendeckungsgrad der Registergerichte inzwischen bei einem Wert von unter zwei Dritteln liegt“, so das BMJ weiter. Vor diesem Hintergrund sollen die Eintragungsgebühren nunmehr linear um 50 Prozent angehoben werden. Die daraus insgesamt resultierenden Gebühreneinnahmen sollen dazu dienen, „den Aufwand der Länder für den Betrieb der Registergerichte weitgehend zu decken, damit die Gerichte den Anforderungen an eine moderne, effiziente und sichere Registerführung auch künftig gerecht werden können.“

Stellungnahmen unterschiedlicher Verbände eingegangen

Bis zum 30.08.2024 hatten die DIHK, der Deutsche Notarverein e.V. sowie Der Mittelstand BVMW e.V. zu dem Referentenentwurf Stellung bezogen. Die Meinungen fallen hier unterschiedlich aus. So „begrüßt“ v.a. der Deutsche Notarverein e.V. den vom BMJ vorgelegten Referentenentwurf. Er weist darauf hin, dass „auch im Bereich der hoheitlichen Befugnisse der Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege“ die Energiepreise sowie die Sach- und Personalkosten „in gleichem Umfang gestiegen und teils empfindlich zu spüren [sind]“.

Die DIHK bemängelt, v.a. die Schlussfolgerung, „dass eine pauschale Erhöhung der Registergebühren um 50 Prozent erforderlich ist – ohne weitere Ableitung oder Darlegung“ und bittet „um eine entsprechende Prüfung, ob eine Erhöhung von 50 Prozent tatsächlich erforderlich ist.“ Auch nutzt sie die Gelegenheit, um an dieser Stelle nochmals auf das „Petitum im Hinblick auf nicht erforderliche, derzeit allerdings für jedermann abrufbare Registerinhalte“ Bezug zu nehmen, welches sie bereits seit 2022 verfolgt.

Der BVMW e.V. bemängelt ebenfalls, dass eine pauschale lineare Preissteigerung der Gebühren um 50 Prozent allerdings „in keinem Verhältnis zu einer Reduktion des Kostendeckungsgrads um lediglich fünf Prozent innerhalb von zwei Jahren steht. Und ferner: „Auch die deutsche Wirtschaft und die 3,5 Millionen mittelständischen Firmen haben mit Kostensteigerungen (Personal-, Energie-, Rohstoffkosten usw.) zu kämpfen. Letztendlich wird damit die Ineffizienz der deutschen Registerflut auf Unternehmerinnen und Unternehmer abgewälzt.“ Er fordert daher „dass alternative, kostensenkende Strukturreformen ergriffen werden.“

Kostensteigerung ja, jedoch mit Behutsamkeit

Nicht völlig unerwartet kam die Botschaft des BMJ, die Kosten für Eintragungen in die Register zu erhöhen. Insbesondere, da diese zuletzt 2011 angehoben wurden, durfte mit einer Anhebung in naher Zukunft gerechnet werden. Außer Frage dürfte die Bedeutung der Register für die interessierte und sich informierende Öffentlichkeit sein. Hinterfragt werden muss allerdings die Kalkulation des BMJ. Eine schlüssige Erklärung dafür, dass die die Kostenerhöhung um massive 50 Prozent notwendig ist, bleibt aus.

Die Gefahr, dass die höheren Gebühren neue Unternehmensgründungen unattraktiver machen und negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstandes auslösen könnten, sind daher berechtigt.