Nochmals Energiepreispauschale für Studierende: Was Studierende jetzt schon tun können

Die von Studierenden und Fachschülern langersehnte einmalige Energiepreispauschale (EEP) kann nun endlich ab 15.3.2023 beantragt werden. Während Regierung und Opposition noch wegen Verfahrensfragen streiten, sollten Studierende und Fachschüler schon jetzt die digitalen Vorbereitungen für das Antragsverfahren treffen.

Hintergrund

Ich habe hierzu wiederholt im Blog berichtet: Nach der steuerpflichtigen EEP von 300 Euro für Arbeitnehmer im September 2022 und der Ausweitung der EEP auf Renten- und Versorgungsbezieher im Dezember hat die Bundesregierung auch Studierende und Fachschüler bei Energiekosten-Entlastungsmaßnahmen mit in den Blick genommen. Bereits im September 2022 hatte die Bundesregierung die 200-Euro-Sonderzahlung für Studierende und Fachschüler „noch im Winter 2022/2023“ angekündigt, Mitte Dezember 2022 wurde diese gesetzlich beschlossen (EPPSG v.16.12.2022, BGBl. 2022 I S.2357). Mitte Februar 2023 haben sich die Länder nun endlich über die digitale Antragsplattform geeinigt. Ab dem 15.3.2023 soll die Antragstellung möglich sein.

Regierung und Opposition streiten noch immer im Parlament

Obwohl das BMBF und die Länder eigentlich lange genug Zeit hatten, um die digitale Antragsplattform nach dem Muster der BAföG-Antragsplattform in Sachsen-Anhalt auf die Beine zu stellen, hat die Umsetzung mehr Zeit in Anspruch genommen als gedacht. Erst am 15.2.2023 haben sich die Länder über die Antragsplattform geeinigt.

Der parlamentarische Streit zwischen Regierung und Opposition geht laut einer Kleinen Anfrage der Opposition vom 14.2.2023 (BT-Drs.20/5643) zum Umsetzungsstand der Studenten-EEP unvermindert weiter. Am 1.2.2023, fast fünf Monate nach der Ankündigung der Einmalzahlung, lässt das BMBF in der Bundespressekonferenz über einen Sprecher ausrichten: „Wenn Sie rausschauen, sehen Sie, dass es noch kalt ist. Der Winter endet im März, April. Das ist so. Und dann wird das auch stehen. Sie werden es erleben.“

Da der Winter sich in den letzten Jahren auch nicht mehr an die Spielregeln hält, sondern mitunter später beginnt und bisweilen erst aufhört, wenn wir eigentlich schon den Frühling wollen, ist also die politische Ankündigung der Umsetzung der Studenten-EEP weiterhin zeitlich unverbindlich. Um die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der Einmalzahlung nach dem EPPSG ab Mitte März für alle Antragsberechtigten zu ermöglichen, wird – nach aktueller Ankündigung des BMBF auf seinen Internetseiten – eine Pilotphase für die Antragstellung mit ausgewählten Ausbildungsstätten aus verschiedenen Bundesländern ab der 9. Kalenderwoche, also ab 27.2.2023 vorgeschaltet.

Was Studierende und Fachschüler ab sofort tun können (und sollten)

Immerhin kündigt das BMBF an, dass nach der Antragstellung die Bearbeitung, Bewilligung und Auszahlung zügig erfolgen. Damit das so ist, können Antragsteller/innen schon vor dem Antragsstart Vorbereitungsarbeiten treffen:

Für die Anmeldung benötigen sie ein BundID-Konto, das sie bereits jetzt anlegen können. Um die Identität nachzuweisen, benötigt man zusätzlich:

  • Einen Online-Ausweis. Zum Online-Ausweisen können sie den Personalausweis, den elektronischen Aufenthaltstitel, die EU-Identität oder die Unionsbürgerkarte nutzen, oder
  • das persönliche ELSTER-Zertifikat, das ggf. vorher bei der Finanzverwaltung beantragt werden muss.

Für die Online-Ausweisfunktion benötigt man ein aktuelles Smartphone und eine Identifizierungs-App, zum Beispiel die AusweisApp2. Alles verstanden? Wenn nein: Das BMF stellt im Internet (Einmalzahlung200 – Startseite) auch eine Anleitung zur Verfügung – Examen geht leichter!

Weitere Informationen:

 

Energiepreisdeckel starten – „Doppelwumms“ in die falsche Richtung?

Morgen, am 1.3.2023, starten für Verbraucher und KMU die bis 30.4.2024 befristeten Preisbremsen bei Erdgas/Wärme und Strom. Aktuell zeigt sich, dass sinkende Beschaffungskosten bei Gas und Strom bei den Kunden nicht ankommen. Haben die gesetzlichen Energiepreisbremsen einen Konstruktionsfehler, der vom Gesetzgeber behoben werden muss?

Hintergrund

Der Bund hat mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht:

  • Die Gaspreisbremse (für Gas und Wärme) gilt vom 1.3.2023 bis 30.4.2024. Bürger, kleine und mittlere Unternehmen sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, sollen von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde (kWh) beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je kWh erhalten. Industriekunden sollen von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je kWh erhalten.
  • Die Strompreisbremse gilt ebenfalls vom 1.3.2023 bis 30.4.2024. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie KMU (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Haben die Preisbremsen einen Konstruktionsfehler?

Im Tagesgeschäft ist zu beobachten, dass die Gas- und Strompreise an den Börsen sinken, wie Internet-Vergleichsportale ausweisen. Bei Strom können Neuverträge aktuell mit 35,9 Cent/Kwh, bei Gas mit 11,3 Cent abgeschlossen werden, also deutlich günstiger als noch im Spätherbst 2022 befürchtet. Bestandskunden zahlen aber aktuell um mehr als 50% höhere Preise, weil nur wenige Energieversorger die aktuell niedrigen Beschaffungskosten an die Kunden weitergeben. Warum ist das so? Weiterlesen

Update: Energiepreispauschale für Studierende kann ab 15.3.2023 beantragt werden

Die von Studierenden und Fachschülern langersehnte einmalige Energiepreispauschale (EEP) kann nun endlich ab 15.03.2023 beantragt werden. Allerdings ist noch ungewiss, wann das Geld auf den Empfängerkonten ankommt.

Hintergrund

Ich habe hierzu wiederholt im Blog berichtet: Nach der steuerpflichtigen EEP von 300 Euro für Arbeitnehmer im September 2022 und der Ausweitung der EEP auf Renten- und Versorgungsbezieher im Dezember hat die Bundesregierung auch Studierende und Fachschüler bei Energiekosten-Entlastungsmaßnahmen mit in den Blick genommen. Bereits im September 2022 hatte die Bundesregierung die 200 Euro Sonderzahlung für Studierende und Fachschüler angekündigt, Mitte Dezember 2022 wurde diese gesetzlich beschlossen (EPPSG v.16.12.2022, BGBl 2022 I S.2357).

Länder einigen sich endlich über Antragsmodalitäten

Studierende und Fachschüler sollen nun ab dem 15.3.2023 die lang erwartete 200-Euro-Energiepreispauschale beantragen können. Alle Bundesländer hätten sich auf den einheitlichen Start dafür geeinigt, teilt die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt aktuell mit. Das Bundesland hat die digitale Plattform erarbeitet, die von bundesweit rund 3,5 Millionen antragsberechtigten Studierenden und Fachschülern genutzt werden soll. Die Plattform soll auch für andere künftige Zahlungen des Bundes an die Bürger verwendet werden können.

Bewertung und Ausblick

Was für eine Zangengeburt! Im September politisch vereinbart, im Dezember in Gesetzesform gegossen, sollte die steuerfreie EEP für Studierende und Fachschüler schnellstmöglich im Winter kommen. Jetzt ist wenigstens die digitale Antragstellung ab 15.03.2023 möglich. Detailfragen wird das BMBF vermutlich zeitnah in seinen FAQ beantworten. Zu hoffen ist, dass sich die Antragsbearbeitung und Bewilligung der EEP nicht weiter hinauszögert. Wann das Geld auf den Konten der Betroffenen ankommt, ist derzeit noch unklar – vermutlich aber nicht im Winter, sondern im Frühjahr…

Weitere Informationen:

EU-Gaspreisdeckel seit 15.02.2023 aktiviert

Seit dem 15.02.2023 steht in der EU ein flexibler Preisdeckel für den Schutz vor überhöhten Gaspreisen zur Verfügung. Was bedeutet das für Unternehmen und Verbraucher?

Hintergrund

Der Russland-Ukraine-Konflikt hat seit Februar 2022 nicht nur in Deutschland, sondern weiten Teilen Europas zu einer Gasmangellage und einem teils dramatischen Energiekostenanstieg vor allem bei leitungsgebundenem Gas geführt.

Die EU-Verordnung zu dem sogenannten Korrekturmechanismus trat bereits am 01.02.2023 in Kraft, eine Aktivierung ist ab 15.02.2023 möglich. Konkret soll verhindert werden, dass die Großhandelspreise für Gas in der EU über längere Zeit deutlich über den Weltmarktpreisen liegen. Dazu kann die EU künftig bestimmte Gashandelsgeschäfte verbieten, wenn ihr Preis ein vorab festgelegtes Niveau erreicht und der Preisanstieg nicht einem ähnlichen Preisanstieg auf regionaler Ebene oder auf dem Weltmarkt entspricht. Weiterlesen

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – BAG zur geschlechtsbezogenen Entgeltdiskriminierung

Am 16.3.2023 hat das BAG (8 AZR 450/21) in einer wichtigen Grundsatzentscheidung zur geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Lohngestaltung durch Arbeitgeber Stellung genommen. Was ist zu beachten?

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen stellte zum 1.1.2017 einen Mitarbeiter (A) und zum 1.3.2017 die Klägerin als Vertriebsmitarbeiter ein. Beiden bot sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein monatliches Grundgehalt von 3.500 Euro in der Einarbeitungszeit und ab dem 1.11.2017 eine zusätzliche, erfolgsabhängige Vergütung an. Die Klägerin akzeptierte das Angebot und vereinbarte daneben mit der Beklagten 20 Tage unbezahlte Freistellung pro Jahr. Ihr Kollege erhielt nach Vertragsverhandlungen für die Dauer der Einarbeitungszeit bis zum 31.10.2017 eine monatliche Grundvergütung von 4.500 Euro und vereinbarte zum 1.7.2018 außerdem eine Erhöhung monatlichen Grundentgelts bei gleichzeitiger Reduzierung der erfolgsabhängigen Vergütung. Die Klägerin und A haben als Vertriebsmitarbeiter dieselben Verantwortlichkeiten und Befugnisse. Weiterlesen

Sparen was das Zeug hält – Energieeinsparverordnung verlängert

Die Energiekrise ist noch nicht vorbei: Am 10.2.2023 hat der Bundesrat deshalb der Verlängerung der Energieeinsparverordnung bis Mitte April 2023 zugestimmt. Was bedeutet das?

Hintergrund

Infolge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sind auch in Deutschland aufgrund der Mangellage die Energiepreise seit Frühjahr 2022 dramatisch angestiegen. Die Verordnung zur Änderung der sog. Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) trat am 1.9.2022 in Kraft (BGBl 2022 I S. 1446) und sollte ursprünglich am 28.2.2023 wieder außer Kraft treten. Die Verordnung enthält Vorgaben für Energieeinsparmaßnahmen für Privathaushalte, Unternehmen sowie die öffentliche Hand, die kurzfristig ihre Wirksamkeit entfalten soll, indem sie alle Verordnungsadressaten zum Energiesparen anhält. Konkret bedeutet das etwa, dass private Schwimmbäder nicht mit Gas oder Strom beheizt werden dürfen (§ 4 EnSikuMaV) oder am Arbeitsplatz in Nichtwohngebäuden die Raumtemperatur bei „körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit“ 19 Grad Celsius nicht überschreiten darf (§ 6 Abs.1 a EnSikuMaV).

Energieeinsparmaßnahmen bis 15.4.2023 verlängert

Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 10.2.2023 (BR-Drs. 6/23 (B)) werden die Vorgaben zum Energiesparen für Privathaushalte, Unternehmen und die öffentliche Hand über den 28.2.2023 hinaus bis 15.4.2023 verlängert. Weiterlesen

Durchgefallen: Hinweisgeberschutzgesetz ohne Zustimmung im Bundesrat

Am 10.2.2023 hat der Bundesrat die erforderliche Zustimmung zum Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower) verweigert, das der Bundestag im Dezember 2022 beschlossen hatte. Gibt es im Vermittlungsausschuss keine Einigung zwischen Bund und Ländern, ist das Gesetz endgültig gescheitert.

Worum geht es?

Hintergrund sind die Vorgaben einer EU-Richtlinie (2019/1937 v. 19.10.2019), die in deutsches Recht umzusetzen sind. Das Gesetz zum sog. Whistleblowerschutz, das der Bundestag im Dezember 2022 verabschiedet hatte, regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen, ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Behörden und Unternehmen sollen gesonderte interne Anlaufstellen schaffen und auch anonyme Hinweise entgegennehmen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Der Gesetzentwurf regelt Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Gesetz findet keine Zustimmungsmehrheit im Bundesrat

Der Bundesrat hatte bereits in seiner Sitzung vom 16.9.2022 gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Änderungen beschlossen (BR-Drs. 372/22 (B)). Am 10.2.2023 hat das vom Bundestag beschlossene Gesetz nun nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erfahren. Das Gesetz kann damit nicht wie geplant in Kraft treten. Der Bundesrat hat vor allen daran Anstoß genommen, dass das deutsche Gesetz noch deutlich über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgeht.

Wie geht’s weiter?

Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten. Das fristgebundene Vermittlungsverfahren hat innerhalb von drei Wochen stattzufinden (Art. 77 Abs.2 GG). Erfolgt dort keine Einigung, ist das Gesetzesvorhaben endgültig gescheitert.

Bereits zum 17.12.2021 hätte die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie umgesetzt sein müssen. Gegen die Bundesrepublik läuft deswegen bereits ein Vertragsstrafenverfahren der EU. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz hätte im April 2023 in Kraft treten sollen. Allerdings sind die Regelungen für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sehr komplex und bürokratisch und in der Kürze der Zeit kaum umsetzbar. Außerdem sollte auch stärker beachtet werden, dass ein Hinweisgeberschutz „mit Augenmaß“ Ziel sein muss. Es darf deshalb mit Spannung abgewartet werden, was im Vermittlungsausschuss noch an Änderungen verhandelbar ist.

Weitere Informationen:


Update: Energie-Härtefallhilfen bei leitungsungebundenen Energieträgern jetzt doch auch für KMU

Nachdem der Bundestag im Dezember mit den Energiepreisbremsen auch Härtefallhilfen beschlossen hatte, blockierte bislang der Haushaltsausschuss die Mittelfreigabe am KMU für nicht leitungsgebundene Energieträger. Jetzt hat der Bundestag einen Antrag der CDU-CSU-Fraktion zur umgehenden Umsetzung der Härtefallhilfen am 10.2.2023 an den zuständigen Bundestagsausschuss überwiesen.

Hintergrund

Ich habe im Blog berichtet: Nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz – EWSG (BGBl 2022 I S. 2035), das eine Energiekostenentlastung von Unternehmen und Haushalten im Dezember 2022 beinhaltete, hat der Bund mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht. Mit diesen Gesetzen hat der Gesetzgeber aber auch Härtefallregelungen beschlossen, die KMU, Einrichtungen und Haushalte unterstützen sollen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern wie Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen.

Haushaltsausschuss blockiert Mittelfreigabe für KMU

Am 25.1.2023 bewilligte der Haushaltsausschuss zwar 375 Mio. Euro für KMU- Härtefallhilfen. Gleichzeitig wurde aber beschlossen, die Härtefallregelungen auf die Entlastung von Strom und leitungsgebundene Energieträger (Gas, Wärme) zu begrenzen und die Härtefallregelung nicht auf leitungsungebundene Energieträger (zum Beispiel Heizöl, Pellets) bei KMU und Kultureinrichtungen auszuweiten. Das war ein Paukenschlag: Obwohl die Ministerpräsidenten/innen der Länder und der Bundeskanzler einig waren, ferner der Bundestag am 15.12.2022 eine umfassende Härtefallregelung beschlossen hat, legt ein (untergeordneter) Ausschuss des Bundestages sein Veto ein und blockiert die Mittelfreigabe.

Bundestag überweist an Ausschuss

Die Reaktion des Haushaltsausschusses hat die Opposition auf den Plan gerufen, die schließlich die Angelegenheit umgehend wieder als Parlamentsangelegenheit im Bundestag aufgerufen hat. Am 10.2.2023 hat sich jetzt der Bundestag abermals mit der Angelegenheit befasst (BT-Drs. 20/5584 vom 10.2.2023).

Nach dem Veto des Haushaltsausschusses kam die Kehrtwende: Es soll nun doch auch bei Öl und Pellets Hilfen für Betriebe bei explodierenden Kosten geben, allerdings sollten für die KMU-Hilfen lediglich zusätzliche 25 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden. Jetzt hat der Bundestag am 10.2.2023 den Antrag an den Ausschuss überwiesen, der Bundesregierung Folgendes aufzugeben: Weiterlesen

Update Energiepreispauschale (EEP): Studierende müssen sich weiter gedulden

Das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) vom 16.12.2022 ist zum 21.12.2022 in Kraft getreten (BGBl 2022 I S. 2357). Die Beantragung der Energiepreispauschale (EPP) für Studenten sowie Fachschüler ist derzeit noch immer nicht möglich, teilt die Bundesregierung Ende Januar 2023 mit. Wie lange sollen sich Studierende und Fachschüler noch gedulden?

Hintergrund

Ich hatte im Blog berichtet: Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBLl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Studierende können mehrfach von EEP profitieren

Wer neben dem Studium arbeitet (z. B. Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht), bekommt 300 Euro Energiepreispauschale. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber und unterliegt der Lohnsteuerpflicht.

Die Studierenden EEP erhalten (zusätzlich!), wer am 1.12.2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte immatrikuliert war. Das Gesetz umfasst hierbei auch ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben. Ausgenommen von der Einmalzahlung sind allerdings Gaststudierende. Die EEP für Studierende ist steuerfrei und muss beantragt werden.

Anträge auch Anfang Februar noch nicht möglich

Geplant ist, dass die Einmalzahlung über eine gemeinsame digitale Plattform beantragt werden muss. Weitere Details dazu sind derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern. Weiterlesen

Corona-Betriebsschließungen: Wann die Betriebsschließungsversicherung zahlen muss – und wann nicht

Der BGH (18.1.2023 – IV ZR 465/21) hat entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten „zweiten Lockdowns“ zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns“ zu zahlen. Worauf kommt es in der Praxis an?

Hintergrund

Die bundesweiten Corona-Lockdown-Maßnahmen haben im Jahr 2020 bei von Schließung betroffenen Betrieben (Gaststätten; Hotellerie etc.) zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt. Soweit Unternehmen bei ihren Versicherern Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, ob vom Versicherungsschutz auch Schließungsmaßnahmen fallen, die durch das SARS-Covid19-Virus verursacht wurden.

Worum ging es im aktuellen BGH-Fall?

Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er begehrte die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Geschäftslokals im Frühjahr 2020 (erster Corona-Lockdown) und sodann im Spätherbst 2020 (zweiter Lockdown) eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen.

Wie beurteilt der BGH Betriebsschließungsversicherungen? Weiterlesen