Update Aufstiegs-BAföG: Bundesregierung und Bundesrat in Finanzierungsfragen uneins

Am 17.10.2024 hat der Bundestag in erster Lesung das 5. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Die Änderungsvorschläge des Bundesrates am Gesetz, das am 1.1.2025 in Kraft treten soll, hat die Bundesregierung bislang aber sämtlich abgelehnt. Droht dem Gesetz im Bundesrat die Zustimmungsverweigerung?

Hintergrund

Seit 1996 gibt es das sogenannte Aufstiegs-BAföG. Es richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Anspruchsberechtigt sind altersunabhängig alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Das Aufstiegs-BAföG“ (früher „Meister-BAföG“ genannt) unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder.

Seit 1996 gibt es das sogenannte Aufstiegs-BAföG. Es richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Anspruchsberechtigt sind altersunabhängig alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Das Aufstiegs-BAföG unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder. Über die vom Bundeskabinett am 24.7.2024 beschlossenen Änderungsvorschläge habe ich im August im Blog berichtet (Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildung ab Januar 2025).

Bundesregierung lehnt Änderungsvorschläge des Bundesrates ab

Der Bundesrat, der sich in erster Runde am 27.9.2024 mit dem Gesetzentwurf befasst hat, begrüßt zwar im Grundsatz die Gesetzesinitiative, fordert aber zwei zentrale Änderungen: Weiterlesen

Deutschlandticket ohne Log-in online kündbar

Wer sein Deutschlandticket online kündigen möchte, kann dies direkt ohne Anmeldung auf der Internetseite des Anbieters erledigen. Das hat das OLG Nürnberg rechtskräftig in einer aktuellen Entscheidung entschieden (OLG Nürnberg v. 30.7.2024 – 3 U 2214/23).

Das Urteil ist eine wichtige Richtungsentscheidung für die Online-Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Worum ging es im Streitfall?

Im Streitfall hatten Verbraucherschützer gegen ein bayerisches Nahverkehrsunternehmen auf Unterlassung geklagt, das der Ansicht war, ein nur über das Kundenkonto erreichbarer online-Kündigungsbutton entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Das beklagte Nahverkehrsunternehmen bot auf seinen Internetseiten das sog. D.-ticket an, das als monatsweises Abonnement vertrieben wird. Das D.-ticket kann bei der Beklagten in Form einer Chipkarte oder als Handyticket (E-Ticket) – auch per App – erworben und genutzt werden. Die Beklagte führt auf ihrer Homepage aus, dass beim Kauf über den Online-Shop die Kündigung schriftlich, per Mail oder per Brief erfolgen müsse. Für den Bestellprozess war jeweils die Anlegung eines Kundenkontos, d.h. eines Online-Zugangs, nötig; die Beklagte hatte den Kündigungsbutton zweckmäßigerweise in den geschützten Kundenbereich integriert. Das hat das OLG Nürnberg jetzt beanstandet.

Wie hat das OLG Nürnberg entschieden?

Das OLG Nürnberg gab den Verbraucherschützern Recht und verwies in seinem Urteil auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 312k Abs. 2 S. 4 BGB, der die Anforderungen an einen digitalen Kündigungsbutton regelt. Das Gesetz verlangt, dass die Schaltflächen und die Bestätigungsseite „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich“ sein müssen. Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton darf deshalb nach rechtskräftiger Ansicht des OLG Nürnberg auch in Fällen, in denen – wie im Streitfall beim sog. Deutschlandticket – ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Log-in in dieses Kundenkonto zugänglich sein. Die Beklagte habe ihren Pflichten aus § 312k Abs. 2 BGB nicht in ausreichendem Umfang entsprochen, indem sie zunächst den Kündigungsbutton lediglich in den geschützten Kundenbereich integriert habe, sodass er erst erkennbar und nutzbar war, nachdem sich ein Kunde dort eingeloggt hat, und nicht bereits beim Aufruf der Homepage bzw. der Apps sichtbar und benutzbar war. Vielmehr müsse der Kündigungsbutton dort präsentiert werden, wo auch auf die Möglichkeit zum Abschluss des Fahrkartenerwerbs im elektronischen Geschäftsverkehr aufmerksam gemacht wird.

Das OLG Nürnberg beruft sich auf den Wortlaut des § 312k Abs.2 S.4 BGB und zum Auslegungsverständnis des Wortlautes auf die Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drs. 19/30840, S. 15) und den Normzweck. Es entspricht dem Gesetzeszweck, eine Kündigung auf elektronischem Wege auf einfache Weise zu ermöglichen, dem Verbraucher also nicht zuzumuten, erst zum Zweck der Kündigung einen neuen Account auf der Webseite des Unternehmers anzulegen.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Das rechtskräftige Besprechungsurteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Es gilt damit für Verbraucherverträge ganz allgemein, dass die Online-Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312k BGB ohne Login möglich sein muss. Die Kündigung muss ebenso einfach abzugeben sein wie die Erklärung über den Abschluss entsprechender Verträge, auch wenn die Besonderheiten von Kündigungserklärungen Berücksichtigung finden müssen.

Das bedeutet, dass der Zugriff auf die Schaltflächen im Kündigungsfall nicht erst nach einer Anmeldung auf der Website möglich sein darf. Auch ein Erfordernis, z.B. erst Pop-Up-Fenster wegklicken zu müssen, darf nicht bestehen. Die Kündigungsschaltfläche muss von jeder Unterseite einer Website aus erreichbar sein und es dürfen keine weiteren Unterseiten, Pop-Ups oder sonstigen Einblendungen zwischengeschaltet sein. Deshalb genügt ein Unternehmer seinen Verpflichtungen aus § 312k Abs. 2 S. 4 BGB auch in Fällen, in denen der Kunde aufgrund der Gestaltung des Bestellvorgangs bereits ein Kundenkonto besitzt, nur dann, wenn sich die Schaltfläche auch ohne eine Anmeldung auf dieses Konto erreichen lässt.

Weitere Informationen:
OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.07.2024 – 3 U 2214/23 – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)

 

Unionsfraktion scheitert mit Aufhebung des Lieferkettengesetzes

Am 17.10.2024 hat der Bundestag mit Regierungsmehrheit die Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bis zur Umsetzung der CSDDD-Richtlinie abgelehnt. Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

Über die Hintergründe habe ich hier im Blog schon mehrfach berichtet, z.B. in meinem Beitrag „Neuerungen beim Lieferkettengesetz ab 2024“.

Inhalt des Unionsantrags

Die Unionsfraktion stellt in ihrem Antrag vor dem Hintergrund verschiedener internationaler Krisen und Kriege fest, dass der Druck auf internationale Lieferketten erheblich gewachsen und Wirtschaftsbeziehungen erschwert worden seien, außerdem schrumpfe seit geraumer Zeit das deutsche Wirtschaftswachstum. Angesichts der umfangreichen Berichts- und Dokumentationspflichten im LkSG hätten sich die Wettbewerbsbedingungen deutscher Unternehmen insgesamt deutlich verschlechtert. Daher solle an den Verpflichtungen aus dem LkSG nicht länger festgehalten werden. Deutsche Unternehmen müssten sich stattdessen auf das Inkrafttreten der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD vorbereiten, das LkSG müsse deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. Weiterlesen

Bundesrat macht Weg für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen frei

Der Bundesrat hat am 27.9.2024 mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gebilligt, dass künftig im Wohnungseigentumsrecht virtuelle Eigentümerversammlungen stattfinden können.

Hintergrund

Nach dem WEG können Wohnungseigentümerversammlungen derzeit lediglich als Präsenzversammlungen abgehalten werden oder in hybrider Form stattfinden, also als Präsenzveranstaltung mit Online-Teilnahmemöglichkeit. Eine rein virtuelle Versammlung ohne Teilnahmemöglichkeit in Präsenz ist hingegen nur möglich, wenn die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Da es an einer solchen Vereinbarung in der Praxis vielfach fehlte, war die Durchführung von WEG-Versammlungen und Verabschiedung rechtsverbindlicher Beschlüsse der Wohnungseigentümer vor allem während der Corona-Beschränkungen ein großes praktisches Problem.

Was ändert sich mit virtuellen Eigentümerversammlungen?

Mit dem Gesetz, das am 27.9.2024 nach dem Bundestag (BT-Drs. 20/9880) auch den Bundesrat passiert hat, wird nun im WEG eine Beschlusskompetenz für vollvirtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen. Die bisherige Möglichkeit, die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen zu ermöglichen („hybride Wohnungseigentümerversammlungen“), bleibt aber unverändert bestehen. Die Wohnungseigentümer haben also künftig die Wahl, WEG-Versammlungen in Präsenz, hybrid oder rein virtuell durchzuführen. Dabei ist folgendes zu beachten: Weiterlesen

Unionsantrag im Wirtschaftsausschuss gescheitert – Schlussabrechnungsfrist für Corona-Wirtschaftshilfen wird nicht verlängert

Am 9.10.2024 ist ein Unionsantrag zur Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist bei den Corona-Wirtschaftshilfen im BT-Wirtschaftsausschuss gescheitert (BT-Drs. 20/10615). Es bleibt damit dabei, dass das digitale BMWK-Abrechnungsportal am 15.10.2024 geschlossen wird.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Nach den Förderbedingungen endete die Abrechnungsfrist am 30.9.2024. Allerdings hatet das BMWK in einer Mitteilung an den DStV aber nochmals „technische Übergangsfristen“ bis 15.10.2024 eingeräumt – bis dahin bleibt das Schlussabrechnungsportal geöffnet. Ich habe dazu unlängst im Blog berichtet (link).

Unionsantrag zur Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist scheitert

Es war gewissermaßen der „letzte Strohhalm“ für alle Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen und deren steuerliche Berater (sog. prüfende Dritte), die innerhalb der Frist bis 30.9.2024 über ihre erhaltenen Subventionen im Rahmen von Corona noch nicht abgerechnet haben. Am 9.10.2024 ist die Unionsfraktion allerdings im Wirtschaftsausschuss mit einem Antrag zur Verlängerung der Abrechnungsfrist für die Corona-Wirtschaftshilfen gescheitert.

In ihrem Antrag forderte die Union die Bundesregierung auf, die Abgabefrist für Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 31.12. 2024 („ggf. über eine quotale Regelung“) zu verlängern, „die Prüfung der Schlussabrechnungen sowohl bei der Auswahl der Stichproben als auch bei der Durchführung risikoorientiert vorzunehmen“ und „Unternehmen sowie prüfenden Dritten bei Rückfragen eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen“. Daraus wird nun nichts: Nachdem der Antrag der Union vom 12.3.2024 jetzt am 9.10.2024 im Wirtschaftsausschuss gescheitert ist, wird sich der Bundestag damit erst gar nicht mehr befassen.

Was bedeutet das für offene Abrechnungsverfahren?

Rechtlich endete die Schlussabrechnungsfrist am 30.9.2024. Nach der Vereinbarung zwischen BMWK und DStV ist das digitale Abrechnungsportal für prüfende Dritte aber noch bis 15.10.2024, 24.00 Uhr geöffnet. Bis zum 15.10.2024 („technische Übergangsfrist“) eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen also akzeptiert und bis zu einem Abrechnungsbescheid bearbeitet.  Weiterlesen

Bundeskabinett beschließt Bürokratieentlastungsverordnung (BEV)

Das Bundeskabinett hat am 9.10.2024 final die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung – BEV) beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrates das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ergänzen soll. Weiter Entlastungsmaßnahmen sollen aber folgen.

Hintergrund

Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ für die 20. Legislaturperiode hatten die Regierungsparteien vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Diese Absicht wurde mit den sog. Meseberger Beschlüssen von Ende August 2023 bekräftigt. Der vom Bundeskabinett am 8.5.2024 im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde im Bundestag am 17.5.2024 in erster Lesung eingebracht (BT-Drs. 20/11306) und von diesem in ergänzter Version (BT-Drs. 20/13015) am 27.9.2024 beschlossen; der Bundesrat befasst sich abschließend am 18.10.2024 mit dem BEG IV (BR-Drs. 474/23). Der jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung (BEV) flankiert das anstehende BEG IV und regelt die Bereiche, die durch Rechtsverordnung zu regeln sind.

Eckpunkte der BEV

Die von der Bundesregierung jetzt beschlossene Verordnung umfasst 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Der ursprüngliche Verordnungsentwurf umfasste insgesamt „nur“ 25 Vorschläge, deren jährliches Entlastungsvolumen für die Wirtschaft rund 22,6 Millionen Euro betrug, das Entlastungsvolumen ist also deutlich erweitert worden. Die Einzelmaßnahmen betreffen hauptsächlich den Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten, Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung. Was sind die größten Entlastungsposten? Weiterlesen

Das Deutschlandticket wird teurer – wie lange noch?

Nach dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 23.9.2024 kostet das Deutschlandticket laut Agenturmeldungen ab 1.1.2025 statt bisher 49 Euro künftig 58 Euro im Jahr. Aber die weitere Zukunft des Deutschlandtickets bleibt ungewiss.

Hintergrund

Ich habe im letzten Jahr wiederholt im Blog berichtet: Das Deutschlandticket gilt seit 1.5.2023 zum Einführungspreis von 49 Euro im monatlich kündbaren digitalen Abonnement. Ziel ist es, die Attraktivität des Regionalverkehrs zu steigern, einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu schaffen, Energie zu sparen – und Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten. Bis Ende 2025 beteiligt sich der Bund mit 1,5 Milliarden Euro jährlich an dem Vorhaben. Bis Ende 2024 bleibt der Preis stabil bei 49 Euro. Deswegen beschloss das Kabinett am 17.7.2024 eine Neufassung des Regionalisierungsgesetzes.

Mit der Gesetzesänderung können in den Vorjahren nicht verbrauchte Mittel für die Finanzierung des Deutschlandtickets in diesem Jahr genutzt werden. Da aber die Finanzierung für 2025 ungewiss war, haben Bund und Länder länger verhandelt mit dem Ergebnis, den Preis des Deutschlandtickets ab 1.1.2025 auf 58 Euro/Monat anzuheben – wie lange dieser Preis noch über den 31.12.2025 hinaus gilt, ist ungewiss.

Welche Auswirkungen hat die Preissteigerung auf Jobticket und Semesterticket?

Die Preisanhebung beim Deutschlandticket hat auch Auswirkungen auf andere subventionierte Ticketformen: Weiterlesen

Bundesrat macht Weg für Erleichterung von Balkonkraftwerken frei

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.9.2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die unter anderem das Anbringen von sogenannten Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern. Was bedeutet das?

Hintergrund

Im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.9.2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ soll insbesondere des Nachhaltigkeitsziel 7 zu diesem Ziel beitragen. Es verlangt die deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie.

Die Stromerzeugung über Photovoltaikanlagen ist mittlerweile eine beliebte Option, um erneuerbare Energien zu nutzen und auf umweltfreundlichen Solarstrom zu setzen. Mit Photovoltaik-Balkonkraftwerken sollen auch Mieter und Eigentümer von Wohnungen ohne eigenes (Haus-)Dach von den Vorteilen der Solarenergie profitieren können und Stromkosten sparen. Ein Balkonkraftwerk, auch Stecker-Solaranlage oder Mini-PV-Anlage bezeichnet, ist ein Photovoltaik-Modul, das zur Erzeugung von Solarstrom an Balkonen angebracht werden kann. Die maximale Größe eines Balkonkraftwerkes ist auf zwei Module und eine Einspeisung von 600 Watt beschränkt.

Dem Ausbau erneuerbarer Energien begegnen in der Praxis allerdings verschiedene Hindernisse, die auch das Wohnungseigentumsrecht, das Mietrecht und das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten betreffen. Diese sollten insoweit mit der Gesetzesnovelle in Bezug auf sog. Balkonkraftwerke beseitigt werden.

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Meldepflicht für elektronische Kassen ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 tritt die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) in Kraft. Was muss beachtet werden?

Hintergrund

Mit BMF-Schreiben v. 6.11.2019 (IV A 4 – S 0319/19/10002 :001 BStBl 2019 I S. 1010) war die Meldepflicht über elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. 146a Abs. 1 AO bis zum Einsatz einer elektronische Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Acht Jahre nach der Einführung des Gesetzes gegen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist diese nun zum 01.01.2025 verfügbar. Dies erfordert entsprechende Handlungen seitens der Unternehmerschaft zum Beginn des neuen Jahres 2025. Das BMF-Schreiben v. 28.06.2024 schafft jedoch eine neue Übergangsregelung.

Was ist zu melden?

Die Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO gilt für Steuerpflichtige, die für die Erfassung aufzeichnungspflichtiger eigener Geschäftsvorfälle oder anderer Vorgänge elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV verwenden. Dazu zählen u.a. elektronische Registrierkassen, Waagen mit einer Registrierkassenfunktion, Warenwirtschaftssysteme, die eine Kassenfunktion haben oder aber Wegstreckenzähler. Meldepflichtig sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems:

  • der Name des Steuerpflichtigen,
  • die Steuernummer,
  • die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE),
  • die Art des verwendeten eAS,
  • die Anzahl der verwendeten eAS,
  • die Seriennummer des verwendeten eAS,
  • das Datum der Anschaffung des verwendeten eAS,
  • das Datum der Außerbetriebnahme des eAS.

Gemeldet werden die Daten digital mittels der Software „Mein ELSTER“, der Steuerpflichtige kann jedoch ebenfalls anderweitige Softwareanbieter benutzen, die über eine ERiC Schnittstelle verfügen.

Übergangsregelungen

Mit Schreiben v. 28.06.2024 hat sich das BMF zu den Meldepflichten geäußert und folgende Übergangsfristen festgelegt. Solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1.7.2025 angeschafft wurden, sind spätestens bis zum 31.7.2025 zu melden. Solche Systeme, die ab dem 1.7.2025 angeschafft werden, müssen dann innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Besitzübernahme gemeldet werden. Dies gilt auch für eAS, die ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen werden.

Unternehmen müssen frühzeitig handeln

Zwar ist bis zum 31.07.2025 durch das BMF-Schreiben eine (neue) Übergangsfrist bekannt gegeben worden. Nichtsdestotrotz sollten Unternehmen diese Frist nicht bis zum letzten Tag ausnutzen. Da die Freischaltung des Meldesystems zum 01.01.2025 stattfinden wird, ist es hilfreich, sich bis zu diesem Tag eine Übersicht zu den einzelnen eingesetzten Systemen zu verschaffen und diese zu erfassen. Die Daten können dann geordnet der Finanzverwaltung mitgeteilt werden.

Bundesregierung bringt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg – was bedeutet das für die Altersvorsorge?

Das Bundeskabinett hat am 18.9.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen und damit den Weg frei gemacht für die Befassung von Bundestag und Bundesrat. Ziel ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.

Hintergrund

Die Altersvorsorge von Arbeitnehmern ruht in Deutschland im Wesentlichen auf drei Säulen: Der privaten Vorsorge (etwa durch Immobilien oder Geldvermögen), der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente.

Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung weiterer Gesetze – Erstes BetriebsrentenstärkungsG – vom 17.8.2017 hat der Gesetzgeber den ersten Schritt für eine stärkere Verbreitung von freiwilligen Betriebsrenten gesetzt. Ende 2021 hatten ca. 18,4 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft.

Gegenüber 2017 bedeutete dies zwar einen Aufwuchs um ca. 0,7 Millionen Beschäftigte, im Zuge des gleichzeitig erfolgten Beschäftigungsaufbaus hat sich aber die Verbreitungsquote von ca. 53,5 Prozent in den letzten Jahren kaum verbessert.

Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die mit dem jetzt auf den Weg gebrachten Zweiten BetriebsrentenstärkungsG abgebaut werden sollen.

Eckpunkte der geplanten Neuregelung

Der Kabinettsentwurf für ein Zweites BetriebsrentenstärkungsG enthält folgende Eckpunkte, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zur Betriebsrente zu erleichtern: Weiterlesen