Landet die neue Grundsteuer abermals vor dem Bundesverfassungsgericht?

Zwei Eilanträge gegen Grundstücksbewertung nach dem neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht waren vor dem FG Rheinland-Pfalz brandaktuell erfolgreich (FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2023 – 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23). Landet die neue Grundsteuer wieder vor dem BVerfG und wie sollten sich Betroffene jetzt verhalten?

Hintergrund

Das BVerfG (BVerfG 10.4.2018, 1 BvL 11/14) hat im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Den Handlungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber Ende 2019 mit drei Gesetzen erfüllt:

  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl 2019 I S. 1546;
  • Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl 2019 I S. 1794;
  • Grundsteuer C-Gesetz v. 30.11.2019, BGBl I S. 1875).

Nach der mit der Grundgesetzänderung beschlossenen Länderöffnungsklausel können die Länder vom Bundesmodell abweichen und eigene Bewertungsregeln beschließen; davon haben fünf Bundesländer Gebrauch gemacht.

Nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes im sog. Bundesmodell der Grundsteuer, das in Rheinland-Pfalz und zehn weiteren Bundesländern Anwendung findet, wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1.1.2025 von den Gemeinden erhoben werden wird, ganz wesentlich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 vorbestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch eigenständige, sog. Grundlagenbescheide des Finanzamts, sodass Einwände gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage der künftig erhobenen Grundsteuer insofern nur gegen diese Grundsteuerwertbescheide erhoben werden können.

Welche Bedenken hat das FG Rheinland-Pfalz?

Neben einfachrechtlichen Bedenken hat das FG Rheinland-Pfalz jetzt in zwei Eilentscheidungen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neuen Bewertungsregeln nach dem Bundesmodell erhoben: Weiterlesen

Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch Zukunftsfinanzierungsgesetz verbessert

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat dem sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) zugestimmt, das der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hatte. Damit werden ab 1.1.2024 die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen gefördert.

Hintergrund

Wer Anteilseigner am Unternehmen ist, hat wegen des eigenen Gewinnstrebens ein stärkeres Interesse am Unternehmenserfolg. Mitarbeiterbeteiligungen auch dazu führen, Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden. Ferner kann eine Unternehmensbeteiligung des Mitarbeiters in ein Altersvorsorgekonzept eingebunden werden. Nach der Reform durch das Fondsstandortgesetz aus dem Jahr 2021 soll das ZuFinG die Unternehmensbeteiligungskultur in Deutschland nun noch deutlicher stärken. Das Gesetz tritt nach der Verkündung im BGBl in Kraft, in einigen Teilen jedenfalls zum 1.1.2024

Eckpunkte des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind vor allem:

Kapitalmarktzugang für KMU und Start-ups: Ziel des Maßnahmenpaktes des Gesetzes mit über 30 Artikeln ist es, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Start-Ups den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, Investitionen in Erneuerbare Energien besser zu fördern, steuerliche Regelungen für Investmentfonds an Vorgaben anderer EU-Staaten anzugleichen, dadurch den Wettbewerb zu stärken und den Standort Deutschland für nationale sowie internationale Investoren attraktiver zu machen.

Blockchain und Crowdfunding: Aktienemissionen sind künftig auch auf der Grundlage der Blockchain-Technologie möglich. Mit dieser Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Kryptowerte soll Deutschland zu einem rechtssicheren Standort für diese Zukunftstechnologie werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Änderungen gibt es auch bei den Haftungsregelungen für Crowdfunding-Projekte.

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage: Das Gesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nach Experteneinschätzung auf 13,8 Millionen Personen. Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro.

Bewertung

Das neue Gesetz ist zu begrüßen und weist in die richtige Richtung. Gerade für die Start-Up-Unternehmen sind Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle wichtig für das Wachstum. Die Mitarbeiterbeteiligung lässt sich dort als Vergütungskomponente einsetzen, wo im Vergleich zu bereits etablierten Unternehmen den benötigten Fachkräften noch kein vergleichbares Gehalt gezahlt werden kann. Aber nicht nur für junge Gründer-Unternehmen eignen sich Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle. Denn durch die Beteiligung potenzieller Nachfolger am Unternehmen ergibt sich auch eine Gestaltungsmöglichkeit innerhalb des Generationswechsels, die vor einem Verkauf an Dritte oder gar einer Unternehmensschließung bewahren kann. Für das Arbeitgeberunternehmen kann durch eine Mitarbeiterbeteiligung das Eigenkapital gestärkt sowie die Attraktivität als Arbeitgeber gefördert werden.  Das Maßnahmenpaket im ZuFinG schafft hierfür einen wichtigen rechtlichen Rahmen.

Weitere Informationen:
Grunddrucksache BT-Drs. 587/23
Beschluss Bundesrat v. 27.11.2023

Neuigkeiten vom Bürokratieschwund: Bundestag lehnt mit Ampel-Mehrheit Oppositionsantrag zum Bürokratieabbau ab

Am 30.11.2023 hat der Bundestag mit Ampelmehrheit eine von der CDU/CSU-Fraktion geforderte „Bürokratiebremse“ abgelehnt. Aber wann kommt endlich das Bürokratieentlastungsgesetz?

Hintergrund

Überbordende Bürokratie ist ein Hemmschuh für eine Volkswirtschaft: Anzeige-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten oder überlange Genehmigungsverfahren belasten nicht nur die Wirtschaft, sondern sind auch aus Sicht der Bürger ein ständiges Ärgernis. Mit den sog. Mittelstandsentlastungsgesetzen (MEG I – III) hatte der Bund vor einigen Jahren zuletzt in größerem Umfang die Bürokratieaxt angelegt (ich habe im Blog berichtet). Bürokratieabbau ist auch ein erklärtes Ziel der Bundesregierung im Koalitionsvertrag. Im Sommer 2023 wurden Eckpunkte des BMJ für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgestellt – dabei ist es aus Regierungssicht bislang geblieben.

CDU/CSU-Antrag bleibt ohne Erfolg

Der jetzt im Bundestag gescheiterte CDU/CSU-Antrag „Wirtschaftsstandort Deutschland stärken, Wirtschaft unterstützen – Abbau überflüssiger und belastender Bürokratie“ (BT-Drs.  20/6408) ist datiert vom 21.4. Die Union forderte unter anderem die Einführung einer sogenannten “Bürokratiebremse“ bei der Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bundesverwaltung. Diese solle bewirken, dass für jeden neuen Beschäftigten eine gleichwertige Stelle an anderer Stelle gestrichen werden sollte.  Weiterlesen

Firmenfahrrad: Müssen erkrankte Arbeitnehmer Leasingraten übernehmen?

Das so genannte Jobrad-Modell, also das Fahrrad-Leasing, hat in den vergangenen Jahren einen enormen Aufschwung erfahren. Zwar kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Rad auch unentgeltlich zur Verfügung stellen, üblicherweise erfolgt das Ganze aber per Gehaltsumwandlung. Der Entgeltverzicht entspricht dann in der Regel der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits zu zahlen hat.

Neben steuerlichen Fragen rund um die Gestellung von Jobrädern geht es manchmal auch um arbeitsrechtliche Belange, z.B. wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt ist und daher Krankengeld bezieht. Müssen dem Arbeitgeber dann trotzdem die Leasingraten „ersetzt“ werden? Und da wird es kompliziert. Weiterlesen

Nachtragshaushalt des Bundes 2023: Was genau ist geplant und wie ist der Zeitplan

Am 1.12.2023 berät der Bundestag in erster Lesung den von der Regierung vorgelegten Nachtragshaushalt 2023, den das Kabinett am 27.11.2023 beschlossen hat. Finanzierungsloch und Schuldenbremse – was ist genau geplant?

Hintergrund

Es war ein Paukenschlag: Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) den Nachtragshaushalt des Bundes für 2021 für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil Kreditermächtigungen ohne Anrechnung auf die sog. Schuldenbremse (Art. 109, 115 GG) unzulässig in die Zukunft „verschoben“ wurden, ferner gegen Haushaltsgrundsätze wie die Jährlichkeit und Jährigkeit verstoßen, schließlich der Veranlassungszusammenhang zwischen festgestellter Notlage und ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend begründet war.

Folge war ein 60 Mrd. Euro-Loch in der Kasse des Bundes, das nun gestopft werden muss. Hierfür ist zunächst ein Nachtragshaushaltsgesetz 2023 erforderlich, um die in 2023 erfolgten Ausgaben nachträglich auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen. Ferner muss ein Haushaltsplan für 2024 verabschiedet werden, dessen Beratung im Bundestag die Bundesregierung unmittelbar nach dem BVerfG-Urteil abgesagt hatte.

Eckpunkte des Nachtragshaushaltsentwurfs

Am 1.12.2023 wird der Bundestag erstmals den Entwurf des Nachtragshaushalts 2023 beraten. Konkret will die Bundesregierung schwerpunktmäßig die Finanzierung des Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) sowie des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ sicherstellen.

Wie sehen Einnahmen und Ausgaben jetzt aus? Weiterlesen

Aus und vorbei: Keine Hoffnung mehr auf Entfristung der reduzierten Gastroumsatzsteuer

Bundesregierung doch noch zu einer Entfristung des am 31.12.2023 auslaufenden reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Speisen und Dienstleistungen zu bewegen. Damit dürfte nun feststehen: Ab 1.1.2024 steigt die Umsatzsteuer wieder auf den Regelsatz von 19 Prozent.

Hintergrund

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent war zum 1.7.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023. Im Bundestag gab es mehrere Initiativen der Oppositionsfraktionen, die reduzierte Umsatzsteuer über den 31.12.2023 hinaus dauerhaft zu entfristen – alle ohne die erforderliche parlamentarische Mehrheit. Der Bundeskanzler hatte die Entfristung mehr als nur versprochen, der Bundesfinanzminister sie unter dem Vorbehalt einer positiven Steuerschätzung für 2024 in Aussicht gestellt – auch daraus ist nichts geworden. Weiterlesen

Rolle rückwärts – Energiepreisbremsen werden doch nicht verlängert

Erst am 16.11.2023 hat der Bundestag der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) der Bundesregierung zugestimmt, mit der die Energiepreisbremsen bis 31.3.2024 verlängert werden sollten. Aber noch vor deren Verkündung hat jetzt der Bundesfinanzminister mitgeteilt, dass aus der Verlängerung nichts wird. Was bedeutet das?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen Preisbremsenverlängerungsverordnung  (BT-Drs. 20/9062, BT-Drs.20/9243 Nr. 2.3) mit Änderungen zugestimmt.

Danach werden die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner wird die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert.

Aus der Verlängerung der Energiepreisbremsen wird nun nichts: Am 24.11.2023 hat Bundesfinanzminister Lindner mitgeteilt, dass die Preisbremsen nicht verlängert werden, die Förderung also am 31.12.2023 ausläuft.

Warum wird jetzt doch auf die Verlängerung der Energiepreisbremsen verzichtet? Weiterlesen

Fast and furios 3: Bundesrat verweist Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss

Es war zu befürchten: Der Ausschussempfehlung folgend hat der Bundesrat am 24.11.2023 dem Wachstumschancengesetz der Bundesregierung die Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 GG) angerufen.

Hintergrund

Ziel des vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten sog. Wachstumschancengesetzes (BT-Drs.20/8626; 20/9006) ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element, eine Verbesserung der steuerlichen Forschungsförderung und Vereinfachungen im Steuersystem sollen die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern. Ich habe im Blog mehrfach berichtet.

Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an

Das Wachstumschancengesetz muss jetzt nach dem BR-Beschluss v. 24.11.2023 (BR-Drs.588/1/23)  im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Die Länder kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang (BR-Drs. 433/23) zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen hat. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.

Wie ist das zu bewerten? Weiterlesen

Update Bundeshaushalt 2024: Sondersitzung des Haushaltsausschusses kurzfristig abgesagt – Der Zeitplan kommt ins Rutschen

Die für den 23.11.2023 geplante Sondersitzung des Haushaltsauschusses des Bundestages wurde am 22.11.2023 kurzfristig abgesagt. Was bedeutet das für den ausstehenden Bundeshaushalt 2024?

Hintergrund

Art. 110 des Grundgesetzes (GG) sieht vor, dass der Deutsche Bundestag das Budgetrecht hat und den Haushaltsplan festlegt, in dem sämtliche Ausgaben des Bundes offengelegt werden müssen. Die Entwürfe der Einzelpläne für den Bundeshaushalt 2024 hatte der Bundestag in erster Lesung im September 2023 beraten. Danach gingen die Einzelpläne zur „Feinjustierung“ in die Ausschüsse. Korrekturen berät der Haushaltsausschuss des Bundestages in einer sog. „Bereinigungssitzung“, seine Vorschläge werden dann abschließend im Plenum des Bundestages verhandelt und abgestimmt. Der Haushaltsausschuss hat am 17.11.2023 in den frühen Stunden die Bereinigungssitzung zum Bundeshaushalt 2024 beendet, jedoch keinen Beschluss über das Haushaltsgesetz sowie über das Haushaltsfinanzierungsgesetz gefasst.

Es gab zahlreiche Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zu den Einzelplänen, vor allem standen die Einzelpläne 32 (Bundesschuld) und 60 (Allgemeine Finanzverwaltung) noch offen. Damit standen auch die Eckdaten des Haushalts 2024 noch nicht fest. Deshalb sollte eine erneute Bereinigungssitzung am 23.11.2023 stattfinden – die nun abgesagt wurde.

Überraschende (?) Absage der Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses

Die Absage der Sondersitzung kommt eigentlich nicht mehr überraschend. Das BVerfG (15.11.2023 – 2 BvF 1/22) hatte den Nachtragsetat, der eine Verschiebung von pandemiebedingten Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Mrd. Euro in den Klima- und Transformationsfonds vorsah, für verfassungswidrig und nichtig erklärt (ich hatte hierzu im Blog berichtet). Die Entscheidung hat wesentliche Konsequenzen für die Finanzplanung der Bundesregierung und könnte zudem grundsätzliche Wirkungen etwa für den Umgang mit Sondervermögen des Bundes bedeuten. Die Union hatte deshalb erklärt, dass aufgrund dieser möglichen Folgen der Haushaltsentwurf nicht verabschiedungsreif sei, es bestünden zudem verfassungsrechtliche Risiken. Weiterlesen

Haushaltskrise nach dem BVerfG-Urteil – Ist der Bundeshaushalt 2024 wirklich beschlussfähig?

Am 21.11.2023 findet eine Sachverständigenanhörung zu den Auswirkungen des BVerfG-Urteils vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) auf die Haushaltsplanung 2024 statt, ab dem 28.11.2023 will der Bundestag die Einzelhaushaltspläne und das das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 verabschieden. Aber: Ist der Bundeshaushalt 2024 wirklich beschlussreif?

Hintergrund

Es war ein Erdbeben: Am 15.11.2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Umwidmung von Corona-Krediten für Klimaprojekte im Nachtragshaushaltsgesetz des Bundes für 2021 für nichtig erklärt. Die Folge: Der Umfang des durch Umwidmung entstandenen Klima- und Technologiefonds (KTF) um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren. Inzwischen hat die Bundesregierung deshalb auch deshalb die Haushaltssperre dem Vernehmen auf nahezu den gesamten Bundeshaushalt 2023 ausgeweitet: Bestehende Verbindlichkeiten werden zwar weiter eingehalten, neue Verpflichtungen dürfen aber nicht eingegangen werden.

Bundeshaushalt 2024 in der Klemme

Da der Bundeshaushalt 2024 auf dem Bundeshaushalt 2023 aufbaut, muss der Bundestag jetzt auch die komplexen haushaltsrechtlichen und finanzverfassungsrechtlichen Probleme lösen, die sich nach dem BVerfG-Verdikt auch für den Haushalt 2024 stellen. In der Expertenanhörung am 21.11.2022 hat etwa der Bundesrechnungshof (BRH) massive Bedenken gegen eine Verabschiedung formuliert, Verfassungsjuristen und Ökonomen haben ähnlich argumentiert. Fest steht jedenfalls, dass eine faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr unzulässig.

Welche Optionen für einen verfassungskonformen Haushalt bestehen also? Weiterlesen