Persönliches Erscheinen des Klägers vor Gericht bei Anordnung zwingend?

Ist eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz möglich, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hat? Hierüber hatte das FG Hamburg (4 K 51/23) zu entscheiden.

Hintergrund

Mit Verfügung vom 21.8.2023 hatte der Vorsitzende des Senats im Klageverfahren das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Kläger sah dies anders und stellte daraufhin den Antrag, an der Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 FGO).

Teilnahme via Videokonferenz

Denn nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort an Verfahrenshandlungen vorzunehmen.  Die Verhandlung wird daraufhin zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Regelung gilt nach § 91a Abs. 4 FGO entsprechend für Erörterungstermine.

Antrag abgelehnt!

Das FG Hamburg lehnte diesen Antrag allerdings ab. Weiterlesen

Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) startet

Die vom BMWK erarbeitete und kurzfristig vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossene Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) ermöglicht ab sofort die Beantragung von Fördermitteln für den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen. Aber der Ampelregierung könnte wegen des Hauruck-Verfahrens neuer Ärger drohen.

Hintergrund

Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz – GEG) leitet Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich ein. Ab 1.1.2024 wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist.

Zeitgleich startet die neue Förderung: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt ab 1.1.2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin gefördert. Über Einzelheiten hat das BMWK auf seinen Internetseiten umfangreich informiert (BMWK – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (energiewechsel.de).

Eckpunkte der GEG-Förderung und Antragsverfahren

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit vier Teilprogrammen sieht den Heizungstausch Investitionskostenzuschüsse vor, für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20 Prozent Förderung erhältlich. Weiterlesen

Das Ende der Energiepreisbremsen – Was gilt denn nun?

Die Bundesregierung hat zwar mit Zustimmung des Bundesrates die Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) beschlossen. Diese wurde aber nicht wie vorgeschrieben verkündet. Was gilt denn nun?

Hintergrund

Wir erinnern uns: Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (und dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen – PreisbremsenverlängerungsV – PBVV mit Änderungen zugestimmt. Danach sollen die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner soll die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert werden. Allerdings hat Bundesfinanzminister Lindner am 24.11.2023 medial erklärt, dass die Energiepreisbremsen angesichts des BVerfG-Urteils vom 15.11.2024 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021 doch nicht verlängert werden sollen. Im Anschluss gab es dazu kontroverse Diskussionen, parlamentarisch tat sich aber nichts mehr in 2023.

Preisbremsen sind rechtlich nicht verlängert

Die Verkündung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung des Bundes ist unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, Art. 82 Abs. 1 GG. Fehlt die Verkündung, mangelt es an einer Wirksamkeitsbedingung, auch wenn die nach dem Gesetzgebungsgang zuständigen Organe, insbesondere der Bundestag dem Gesetz oder der Verordnung zugestimmt haben. Weiterlesen

Neuerungen beim Lieferkettengesetz ab 2024

Ab 1.1.2024 erfasst das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) auch Unternehmen, die regelmäßig mindestens 1000 Mitarbeiter/innen beschäftigen. Da betroffene Unternehmen auch ihre (kleineren) Zulieferer und Vorlieferanten vertraglich auf die Einhaltung der LKSG-Spielregeln verpflichten, steigt die Zahl der faktisch vom LKSG betroffenen Unternehmen deutlich an und führt zu mehr Bürokratie in den Betrieben.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten für deutsche Unternehmen bei der Beachtung von Menschenrechten, Arbeitsschutz und Umweltschutzstandards auf. Seit 1.1.2023 verpflichtete das LKSG Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Hiervon sind aktuell rund 900 deutsche Unternehmen betroffen.

Anwendungsbereich ab Januar 2024 erweitert

Seit 1.1.2024 ist der persönliche Anwendungsbereich des LKSG deutlich erweitert: Das Gesetz gilt jetzt für Unternehmen, die 1000 Mitarbeiter und mehr beschäftigen. Hierbei gilt das Pro-Kopf-Prinzip. Die Definition in § 611a BGB unterscheidet nicht zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Noch mehr Unternehmen werden erfasst, wenn die EU-Lieferketten-Richtlinie final beschlossen und dann von den Mitgliedstaaten der EU umgesetzt wird: Weiterlesen

EuGH: Kein Anspruch auf mehr Urlaubstage bei Corona-Quarantäne

Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen musste, hat nach einer aktuellen EuGH-Entscheidung (EuGH v. 14.12.2023 – C 206/22) keinen Anspruch darauf, die Urlaubstage nachholen zu dürfen.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Arbeitgeberin vereinbart, vom 3. bis 11.12.2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige deutsche Behörde den Arbeitnehmer im selben Zeitraum unter Quarantäne (§ 28 IfSG). Daraufhin beantragte er beim Arbeitgeber, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen (§ 7 Abs. 3 BurlG), was dieser ablehnte. Weiterlesen

Update: Netzentgelte steigen – Strom wird ab 1.1.2024 teurer

Aufgrund des wegfallenden Zuschusses aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds müssen die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber für 2024 angepasst werden. Unternehmen und Verbraucher müssen für Strom künftig deutlich tiefer in die Tasche greifen.

Hintergrund

Die Netzentgelte sind ein Teil des Strompreises, den die Verbraucher zahlen; sie machen rund ein Viertel des Strompreises für Haushalte aus. Um angesichts der aktuell hohen Strompreise die Verbraucher zu entlasten, sollte nach Änderung des EnWG vom 10.11.2023 (BT-Drs.20/9187, S .4) aus dem WSF ein Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von bis zu 5,5 Mrd. Euro im ersten Halbjahr 2024 geleistet werden. Im Zuge der Sparzwänge für den Bundeshaushalt 2024, auf dessen Eckpunkte sich die Ampelkoalition am 13.12.2023 geeinigt hat, wird dieser Zuschuss allerdings gestrichen, weil der WSF als Sondervermögen nach dem BVerfG-Urteil vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) nicht mehr zur Verfügung steht und im Haushaltsentwurf für 2024 ein Defizit von rund 17 Mrd. Euro ausgeglichen werden muss.

Übertragungsnetzbetreiber kündigen Anpassung der Übertragungsnetzentgelte an

Als Reaktion auf den politischen Streichungsbeschluss haben die vier Übertragungsnetzbetreiber am 13.12.2023 prompt eine Anhebung der Übertragungsnetzentgelte ab 1.1.2024 angekündigt: Diese liegen 2024 bundeseinheitlich im Durchschnitt bei 6,43 Cent je Kilowattstunde, im Jahr 2023 lagen sie aufgrund des Zuschusses aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bei 3,12 Cent je Kilowattstunde. Die Preisanhebung beträgt also mehr als das Doppelte.

Die Ursache für den rapiden Preisanstieg ist vor allem das anhaltend hohe Preisniveau auf den Brennstoff- und Strommärkten. Diese wirken sich insbesondere auf die Kosten für Engpassmanagement, die Vorhaltung von Regelleistung sowie für die Beschaffung von Verlustenergie für das kommende Jahr aus. Kostensteigernd wirkt zusätzlich der Netzausbau – die ÜNB treiben sowohl im bestehenden Wechsel- als auch im entstehenden Gleichstromnetz den Ausbau voran, um das Netz fit für die Energiewende zu halten.

Welche Auswirkungen hat das für Unternehmen und Verbraucher?

Mit der Streichung des Zuschusses für die Netzentgelte bei gleichzeitiger Verdopplung der Netzentgelte drohen der deutschen Wirtschaft in der gesamten Breite zum Jahreswechsel deutlich steigende Strompreise – und das von einem bereits sehr hohen Niveau aus. Nach DIHK-Berechnungen müssten Betriebe 2024 bis zu zwanzig Prozent mehr für ihren Strom zahlen; lediglich für bestimmte Großverbraucher gelten Ausnahmeregelungen. Das ist kein Aufbruch-, sondern ein Alarmsignal, weil insbesondere die deutschen Industrieunternehmen zu denjenigen zählen, die in Europa die höchsten Stromkosten zu stemmen haben: eine gravierende Einbuße an internationaler Wettbewerbsfähigkeit.

Aber auch für Verbraucher wird Strom mit dem Jahreswechsel deutlich teurer. Denn die regionalen Stromversorger geben die Mehrkosten der Übertragungsnetzbetreiber an die Kunden weiter. Für einen durchschnittlichen Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 3500 Kilowattstunden erhöht sich die Stromrechnung in 2024 damit um 115,85 Euro, errechnen Vergleichsportale.

Weitere Informationen:
Übertragungs­netz­betreiber veröffentlichen Netzentgelte für 2024 – 10-12 – 2023 – Presseinformationen – Newsroom – TransnetBW

EU-Lieferketten-RL auf der Zielgeraden – Was bedeutet das für die deutsche Wirtschaft?

Die EU-Mitgliedstaaten und haben sich Mitte Dezember auf neue EU-Standards bei Lieferketten geeinigt, eine neue CSDDD-Richtlinie. Für deutsche Unternehmen zeichnet sich damit eine weitere Verschärfung der schon jetzt geltenden Spielregeln ab.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz (LKSG) verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten für deutsche Unternehmen bei der Beachtung bei Arbeitsschutz und Umweltschutzstandards auf. Die Debatte um die Sicherstellung internationaler Menschenrechts- und Umweltstandards durch Unternehmen beschäftigt den europäischen Gesetzgeber schon länger.

In einer 2020 von der Kommission vorgestellten Studie sprach sich die Mehrheit der Befragten für eine branchenübergreifende, europäische Regelung unternehmerischer Sorgfaltspflichten aus. Gleichzeitig gab nur ein Drittel an, entsprechende Maßnahmen freiwillig zu ergreifen. Die Kommission kündigte hierauf an, entsprechend gesetzgeberisch tätig werden zu wollen. Unabhängig davon forderte das EU-Parlament die Kommission im März 2021 zur Ausarbeitung eines Vorschlags für ein europäisches Lieferkettengesetz auf. Erst am 3.2.2022 präsentierte die Kommission einen Richtlinienentwurf.

EU-Lieferketten-RL mit weiteren Verschärfungen

Die sich jetzt abzeichnende EU-Lieferketten-RL (CSDDD) weiter geht als das aktuell geltende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Insbesondere sieht der Entwurf, auf den sich Rat und Parlament geeinigt haben, eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vor und stellt umfassende Anforderungen an deren Strategie zur Einhaltung der auferlegten Sorgfaltspflichten. Die EU-Regelung sieht eine Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette vor. Unternehmen haften demnach nicht nur für direkte Vertragspartner, sondern indirekt auch für deren Zulieferer.

Betroffen werden – unabhängig von ihrem Sitz – Unternehmen ab 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Millionen Euro sein, sowie Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 40 Millionen Euro, wenn sie in Branchen mit „hohem Schadenspotenzial“ (etwa in der Textilindustrie; Landwirtschaft und Fischerei oder Gewinnung von Bodenschätzen) tätig sind. Lediglich die Finanzbranche soll (vorübergehend) vom Geltungsbereich der geplanten Richtlinie ausgenommen werden.

Vom deutschen LKSG sind laut Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aktuell rund 900 Unternehmen betroffen. Die neue EU-Richtlinie wird noch mehr Unternehmen betreffen und noch höhere Anforderungen stellen. Nach der Einigung über die CSDDD ist auch vorgesehen, dass lokal Geschädigte gegen die Mutterunternehmen am Ende der Lieferkette in Europa auf Schadensersatz klagen können – damit droht eine Klageflut. Weiterlesen

Haushalt 2024: Schwierig bleibt die Lage, die Lösungen sind bislang vage

Die Eckpunkte des Haushalts 2024 wurden am 13.12.2023 verlautbart, erste Änderungen bereits mit dem Nachtragshaushalt 2023 beschlossen. Im Übrigen aber sind (zu) viele Details noch offen und vage. Ein Überblick.

Hintergrund

Der am 15.12.2023 von Bundestag (BT-Drs. 20/9500 und 9600) und Bundesrat (BR-Drs. 595/23 (B)) beschlossene Nachtragshaushalt 2023 enthält erste Weichenstellungen und ist Grundlage und Orientierung für den Bundeshaushalt 2024. Dieser hätte eigentlich – wäre nicht das BVerfG-Urteil vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) dazwischengekommen – schon am 27.11.2023 im Bundestag verabschiedet werden sollen.

Die parlamentarische Beratung in Haushaltsauschuss und Bundestag musste vertagt werden. Dem am 15.12.2023 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Nachtragshaushaltsgesetz vorausgegangen war am 14.12.2023 die Billigung des HaushaltsfinanzierungsG (BT-Drs. 20/8298) durch den BT-Haushaltsausschuss des Bundestages, der bereits Änderungen im Haushalt 2024 betrifft.

Eckpunkte des Haushalts 2024 

Die bislang bekannten Eckpunkte des Haushalts 2024, bei dem ein Loch von rund 17 Mrd. Euro finanziert werden muss, lassen sich so zusammenfassen: Weiterlesen

Unter Dach und Fach: Nachtragshaushalt 2023 passiert Bundestag und Bundesrat

Am 15.12.2023 hat der Bundestag den Nachtragshaushalt 2023 final beschlossen, am gleichen Tag hat der Bundesrat auf einen Einspruch verzichtet. Damit sind die Haushaltsaugaben des Bundes wieder auf eine verfassungskonforme Grundlage gestellt.

Hintergrund

Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl. 2022 I S.194) aus für nichtig erklärt, weil wesentlichen Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts missachtet wurden. Dem Bund fehlen deshalb für 2023 rund 60 Mrd. Euro, die im Wege eines Nachtragshaushaltsgesetzes für 2023 durch Beschluss von Bundestag und Bundesrat auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden mussten. Jetzt hat das Nachtragshaushaltsgesetz 2023 am 15.11.2023 den Bundestag (BT-Drs. 20/9500 und 9600) und den Bundesrat (BR-Drs. 595/23 (B)) passiert. Beschlossen wurde auch das von der Bundesregierung eingebrachte Haushaltfinanzierungsgesetz (BT-Drs. 20/829820/876520/8962 Nr. 8).

Kernpunkte des Nachtragshaushalts

Schwerpunktmäßig hat die Ampelregierung mit dem Nachtragshaushalt die Finanzierung des Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) sowie das Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ für das Ahrtal auf eine rechtssichere Grundlage gestellt. Denn die bisherige Finanzierungsmodalität war durch das Verfassungsgerichtsurteil vom 15.11.2023 (BVerfG 2 BvF 1/22) beanstandet worden, weil nicht verbrauchte Kreditermächtigungen nicht beliebig in die Zukunft verschoben werden dürfen. Weiterlesen

Was wird aus der Verlängerung der Energiepreisbremsen?

Am 16.11.2023 hat der Bundestag mit der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) der Verlängerung der Energiepreisbremsen über den 31.12.2023 hinaus zugestimmt. Aber bislang ist die PBVV nicht verkündet, kann also nicht in Kraft treten. Was sind die Folgen?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsengesetz  (StromPBG) hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen -PreisbremsenverlängerungsV (PBVV) (BT-Drs. 20/9062, BT-Drs. 20/9243 Nr. 2.3) mit Änderungen zugestimmt.

Danach sollen die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner soll die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023) bis 31.3.2024 verlängert werden. Allerdings hat Bundesfinanzminister Lindner am 24.11.2023 medial erklärt, dass die Energiepreisbremsen angesichts des BVerfG-Urteils vom 15.11.2024 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021, mit dem die mehrjährige Verschiebung von Kreditermächtigungen u.a. in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds für unzulässig erklärt wurde, doch nicht verlängert werden. Weiterlesen