Verschiedentlich hatte ich schon zur Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten Stellung genommen. Auch meine Mit-Blogger haben sich schon dazu geäußert. Meist handelt es sich bei den abzugrenzenden Beträgen um kleine Summen, etwa aus der Vorauszahlung von Mieten, Zinsen, Versicherungen, KFZ-Steuer. Eigentlich sollte doch in der Praxis zumindest bei den einzeln und in Summe häufig geringen Beträgen kein Streitpotenzial liegen. Aber wir sind in Deutschland und haben nichts Besseres zu tun, als uns höchstrichterlich um „Peanuts“ zu streiten. So etwa im jüngst entschiedenen Fall. Weiterlesen
Archiv der Kategorie: Bilanzierung
Serie Beurteilung der Arbeit des Abschlussprüfers – Best-of der Qualitätsindikatoren
Es gibt eine Vielzahl von Indikatoren, die für die Beurteilung der Arbeit des Abschlussprüfers entwickelt wurden. Die Herausforderungen bestehen darin, die Indikatoren präzise messbar zu machen. Denn nur dann kann auch tatsächlich eine Beurteilung der Arbeit des Abschlussprüfers erfolgen. Auch werden erste Erfahrungen zeigen, welche Schwierigkeiten sich bei der Umsetzung in der Praxis ergeben.
Die entscheidende Frage bei den Indikatoren zur Qualitätsbeurteilung ist, ob diese sich auf die Prüfungsgesellschaft oder das Prüfungsteam bezieht. So ist davon auszugehen, dass es zwischen diesen beiden Größen Wechselwirkungen geben wird. Auch hier wird die Praxis erst noch zeigen, welche Vorgehensweise aussagekräftig sein wird.
Einteilung der Qualitätsindikatoren
Die Grundstruktur der Indikatoren verschiedener Kriterienkataloge geht in der Regel prozessorientiert vor. So gibt es die folgenden Kategorien, in die die Kriterien eingeteilt werden: Weiterlesen
Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Abschlussprüfer
Die nichtfinanzielle Erklärung ist inhaltlich kein Pflichtprüfungsgegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung. Der Abschlussprüfer hat sich nur zu vergewissern, ob die Erklärung vorgelegt wurde (§ 317 Abs. 2 Sätze 4 bis 5 HGB). Hingegen hat der Aufsichtsrat einer AG die Erklärung zu prüfen (§ 171 Abs. 1 Satz 4 AktG n.F.).
Der Aufsichtsrat kann die externe Prüfung beauftragen (§ 111 Abs. 2 AktG n.F.), was regelmäßig erfolgen dürfte. Die Beurteilung des Ergebnisses einer freiwillig beauftragten externen Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung ist veröffentlichungspflichtig (§ 289 b Abs. 4, § 315b Abs. 4 HGB).
Naheliegend, aber keinesfalls zwingend ist die Beauftragung des gesetzlichen Abschlussprüfers mit der inhaltlichen Prüfung. Mit Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den gesetzlichen Abschlussprüfer hat sich die Geschäftsstelle des IDW auseinandergesetzt. Weiterlesen
Serie Bilanzskandale – Die kreative Interpretation von Markus Braun zum KPMG-Bericht
Das eine Aussage verschiedene Interpretationen zulässt, ist nichts Neues. Doch im Falle des KPMG-Berichtes von Wirecard hat Markus Braun sich im vergangenen Frühjahr doch sehr viel Kreativität erlaubt. Um es kurz auf den Punkt zu bringen. Nachdem der Bericht der Sonderuntersuchung von KPMG Ende April 2020 veröffentlicht wurde, stellt sich die entscheidende Frage, wie die Ergebnisse zu interpretieren waren. Dazu folgender, wenn auch sehr kurzer, Vergleich der Aussagen von KPMG und Brauns Interpretation:
KPMG: Aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen und mangels ausreichender Nachweise konnte die Existenz des Geschäftes nicht nachgewiesen werden. Auch die Echtheit der Dokumente konnte nicht zweifelsfrei belegt werden.
Brauns Interpretation an den Kapitalmarkt: Weiterlesen
FISG – „Fiese“ Haftung für WP´s?
Die Frage der Haftung des Abschlussprüfers wurde im Blog schon verschiedentlich angesprochen. Bisher bestand für den Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der Vornahme gesetzlicher Abschlussprüfungen eine Haftungsbegrenzung, soweit kein Vorsatz gegeben war. Aus Anlass des Falles „Wirecard“ wurde nun mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) eine gesetzliche Neuregelung geschaffen und die Haftung ausgeweitet.
Nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. war der Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt und dadurch den Mandanten oder ein verbundenes Unternehmen schädigt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Lag nur Fahrlässigkeit des Prüfers bei der Durchführung vor, war die Ersatzpflicht auf eine Million Euro und bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, auf vier Millionen Euro beschränkt (§ 323 Abs. 2 HGB a.F.).
Mit dem FISG hat sich der Gesetzgeber nun eine differenzierte Regelung der Haftungsfrage ausgedacht. Weiterlesen
Learnings HV-Saison 2021: Präsenz- versus virtuelle Hauptversammlung
Warum es nach der Pandemie wieder Präsenzversammlungen geben sollte
In der diesjährigen Hauptversammlungs-Saison habe ich an vielen Hauptversammlungen teilgenommen. Alle waren virtuell. Meine Erfahrungen von Präsenz-Hauptversammlungen dagegen sind eher überschaubar. Auch wenn ich eine Befürworterin der Digitalisierung bin, so muss ich zugeben: Für manche Unternehmen ist es wichtig, dass nach der Pandemie wieder Präsenz-Hauptversammlungen möglich sind. Wie ich zu dieser Erkenntnis gelangt bin? Durch die derzeitige Form der virtuellen Hauptversammlung in Deutschland.
Auf deutschen Hauptversammlungen ist die Möglichkeit der Fragenstellung während der Hauptversammlung immer noch der Ausnahmefall. Bei Hauptversammlungen in Luxemburg oder den Niederlanden als Beispiel habe ich erlebt, dass es dort die Möglichkeit gab, Rückfragen zu stellen. Diese fehlende Möglichkeit finde ich problematisch, denn so sind die Aktionärsrechte eingeschränkt. Weiterlesen
Serie Beurteilung der Arbeit des Abschlussprüfers – Was bedeutet eigentlich Prüfungsqualität?
Durch den Bilanzskandal des ehemaligen DAX-Konzerns Wirecard hat auch das Image der Abschlussprüfer erheblich gelitten. Die ersten Reformen wurden im Mai im Bundestag verabschiedet. Doch meines Erachtens sind die Regelungen so nicht ausreichend. Eine Verschärfung der Rotationspflichten, die Trennung von Prüfung und Beratung sowie die Ausweitung der Haftung tragen nicht zu einer Verbesserung der Prüfungsqualität bei, auch wenn diese Punkte im Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität reformiert wurden.
Doch was bedeutet eigentlich Prüfungsqualität? Diese Frage soll im ersten Beitrag der neuen vierteiligen Serie beantwortet werden. Weiterlesen
Wirtschaftliches Eigentum und Cum/Cum-Transaktionen
Kürzlich habe ich mich in einem Blog mit der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums bei Wertpapierleihgeschäften befasst. Hierzu hat das BMF ein Schreiben verfasst. Inhaltlich eng damit verbunden wurde zeitgleich ein BMF-Schreiben zu sog. Cum/Cum-Transaktionen veröffentlicht. Derartige Konstrukte zielen auf die Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer (KapSt) vor allem bei Steuerausländern. Diese ergibt sich vielfach aus der Zuordnung eines begrenzten Quellensteuerrechts für Deutschland in Höhe von 15 % in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Zur Erreichung dieses Zieles kommen teils auch Wertpapierleihgeschäfte zum Einsatz. Darüber hinaus werden auch andere Konstruktionen eingesetzt, wie Kassageschäfte, Vereinbarung gegenläufiger Geschäfte oder Repo-Geschäfte. Unabhängig von der Art des Geschäftes ist regelmäßig die zentrale Frage, welchem Geschäftspartner das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren und damit die Anrechnungsberechtigung für die KapSt zuzurechnen ist. Weiterlesen
Learnings aus der HV-Saison 2021 – Bei Fortbildungen des Aufsichtsrates gibt es immer noch viel Luft nach oben
Die Arbeit als Aufsichtsrat ist anspruchsvoll. Dauernde Gesetzesänderungen, zunehmende Herausforderungen für Unternehmen durch die digitale Transformation und den Klimawandel sorgen für einen deutlich höheren Zeitaufwand für die Gremienarbeit als dies noch vor einem Jahrzehnt der Fall war. Durch die Pandemie sind die Herausforderungen weiter angestiegen.
Mit den erhöhten Anforderungen an die Aufsichtsräte stellt sich auch zunehmend die Frage, wie diese sich weiterbilden. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, über die Fortbildungen des Aufsichtsrates zu berichten. Wie ich jedoch bei der Analyse der Berichte des Aufsichtsrates der DAX-Konzerne festgestellt habe, ist die Berichterstattung noch sehr dürftig. Dies hat sich auch bei den Hauptversammlungen bestätigt, an denen ich in der diesjährigen Saison teilgenommen habe. Vor fast drei Jahren habe ich über dieses Thema berichtet (Weiterbildung Aufsichtsräte – noch viel Luft nach oben) – hat sich was geändert?
Status quo
Wenige Unternehmen berichten konkret über Weiterbildungsmaßnahmen ihres Kontrollgremiums. Die Themen der Weiterbildungen werden nur in den seltensten Fällen im Bericht des Aufsichtsrates genannt. Doch gerade dies liefert den Stakeholdern eine Information darüber, mit welchen Themen sich das Kontrollgremium beschäftigt hat. Eines ist sicher: Weiterbildungen allein reichen nicht. Auch dürfen Aufsichtsräte weder Konflikte scheuen noch einfach die Entscheidungsvorschläge des Vorstandes abnicken. Sie müssen also nicht nur Fachwissen mitbringen und sich regelmäßig weiterbilden, sondern auch ihrer Aufgabe als Kontrollorgan nachkommen.
Doch zurück zu den Weiterbildungen: Um konkrete Informationen über die Weiterbildungen der Mitglieder des Aufsichtsrates zu erhalten, hatte ich einige Fragen auf den Hauptversammlungen gestellt. Was wollte ich wissen? Die Themen der Schulungen, wer die Kosten getragen hat und ob die Schulungen vom Unternehmen organisiert wurden. Die Antworten? In den meisten Fällen ausreichend. Doch Pandemie-bedingt sind einige Schulungen ausgefallen. Sicherlich lässt sich nicht alles von einer Präsenz-Schulung zu einer Online-Schulung ändern, doch gerade in einer Zeit wie der Pandemie zeigt sich doch, wie wichtig Fortbildungen für Aufsichtsräte sind.
Allwissende Aufsichtsräte?
Eine Antwort, die ich auf einer Hauptversammlung erhielt, hatte mich jedoch erschreckt: Schulungen waren keine erforderlich. Interessant an der Geschichte ist, dass sich dieses Unternehmen sich seit vielen Jahren in einer wirtschaftlich angespannten Lage befindet. Es stellt sich die Frage nach der Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells – und die Aufsichtsräte wissen schon alles? Kaum vorstellbar. Das mag sicherlich nicht der Regelfall sein, doch wie heißt es doch so schön: „Man lernt nie aus.“
Gerade beim Thema Digitalkompetenz wird den Aufsichtsräten immer wieder Nachholbedarf nachgesagt. Wie soll auch ein Aufsichtsrat ein Unternehmen hinsichtlich der Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells beraten, das selbst Online-Schulungen strikt ablehnt? Aufsichtsräte sollten doch grundsätzlich eher offen sein gegenüber Neuem. Schließlich muss ein Unternehmen auch immer wieder neue Wege beschreiten und braucht vor allem dann den Rat und die kritische Stimme des Aufsichtsrates.
Serie Bilanzskandale: Der umstrittene Indien-Deal von Wirecard
Eine Verzehnfachung des Preises innerhalb von wenigen Wochen – von dieser „Traumrendite“ können selbst Immobilienbesitzer in München nur träumen. Doch bei Wirecard? Angebliche Realität. Im Jahr 2015 kaufte der mittlerweile insolvente Zahlungsdienstleister ein Unternehmen in Indien für mehr als 300 Mio. €. Wenige Wochen zuvor hatte das Unternehmen für etwas mehr als 30 Mio. € den Besitzer gewechselt.
Fragen, Fragen, Fragen…
Gab es daran denn keine Kritik? Doch und zwar in der Financial Times. Welche Folgen die kritischen Berichte über Wirecard für die Journalisten hatten, ist mittlerweile bekannt: Beschattungen. Von den juristischen Folgen seitens der Bafin ganz zu schweigen.
Es stellt sich die folgende Frage: Wer hat davon profitiert, dass Wirecard für die indische Firmengruppe einen derart hohen Kaufpreis bezahlt hatte? Dies herauszufinden, ist nicht einmal den 40 (!) Wirtschaftsprüfern von KPMG während der Sonderuntersuchung gelungen. Dies soll keineswegs die Arbeit der Prüfer kritisierten, ganz im Gegenteil: Wie kann es sein, dass aufgrund von monatelanger Arbeit selbst Experten nicht herausfinden konnten, wer die wirtschaftlich Berechtigten hinter dem Fund 1 waren, wie dies im KPMG-Bericht bezeichnet wurde? Weiterlesen