Rechnungsabgrenzungsposten und Wesentlichkeit – Ist jetzt alles gut?

Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil v. 16.3.2021 (X R 34/19) den Verzicht auf die aktivische Abgrenzung bei Vorauszahlungen von niedrigen zwei- und dreistelligen Einzelbeträgen als steuerlich unzulässig erachtet. Den Grundsatz der Wesentlichkeit sah der BFH nicht als tragfähige Begründung für den Verzicht auf die Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber dieses Urteil nun entschärft. Wird damit alles gut?

Der BFH begründete sein damaliges Urteil bei Anerkenntnis der Existenz eines Grundsatzes der Wesentlichkeit vor allem mit dem Wortlaut von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, der ein abschließendes Aktivierungsgebot für Ausgaben vorsehe, die unter die gesetzliche Definition für aktive RAP fallen. Der Gesetzeswortlaut sehe kein Wahlrecht vor, weswegen es an einer rechtlichen Grundlage für den Verzicht auf den Ansatz aktiver RAP in Fällen von geringer Bedeutung fehle.

Der BFH ging in seinem Urteil aber noch weiter und sieht den Wesentlichkeitsgrundsatz nur greifen, wenn im Einzelfall ein explizites gesetzliches Wahlrecht zum Ansatz eines Bilanzpostens vorliegt. Nach dieser Denkweise greift der Grundsatz der Wesentlichkeit also nur, wenn der Gesetzgeber für jeden Einzelfall ein explizites Wahlrecht zum Bilanzansatz kodifiziert hat.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber einen neuen § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG eingefügt und damit ein explizites gesetzliches Wahlrecht für aktive und passive RAP geschaffen: „Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.“ Die Vorschrift ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2021 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (§ 52 Abs. 9 Satz 1 EStG). Damit kann nun auf die Abgrenzung von Einzelbeträgen von bis zu 800 € ohne Umsatzsteuer verzichtet werden, wobei die Methodeneinheitlichkeit zu beachten ist.

Die Regelung ist während des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund eines Vorschlags des Bundesrates aufgenommen worden und soll der Steuervereinfachung sowie dem Bürokratieabbau sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen und deren Beratern als auch auf Seiten der Finanzverwaltung dienen (BT-Drs. 20/4729 S. 130 f.). Mit der Gesetzesänderung iS des früheren BFH-Beschlusses v. 18.3.2010 (X R 20/09) wurde für den Einzelfall der RAP für Beträge bis zur GWG-Grenze eine Lösung gefunden. Die Festlegung der Methodeneinheitlichkeit ist nachvollziehbar, um eine einseitige steuermindernde Nutzung des Wahlrechts für aktive RAP zu vermeiden.

Man könnte sich zurücklehnen und zufrieden lächeln. Aber als Hochschullehrer und Wirtschaftsprüfer sucht man gerne nach dem Haar in der Suppe. Weiterlesen

Inflationsausgleichsprämie – gut gemeint, schlecht umgesetzt

Warum Diskussionen mit dem Abschlussprüfer vorprogrammiert sind

Nicht nur an der Tankstelle, auch im Supermarkt zeigt sich: Die Inflationsrate in Deutschland war im letzten Jahr ungefähr viermal so hoch wie das gesteckte Ziel der EZB. Bei einer Teuerung von knapp 8 % im Durchschnitt hat die Bevölkerung eine deutlich geringere Kaufkraft.

Der Staat eilte zur Stelle und schuf die Inflationsausgleichsprämie. Steuer- und sozialabgabenfrei. Damit sollen die Preissteigerungen für 2023 und 2024 ausgeglichen werden. Nun ja, das ist an ein paar Voraussetzungen geknüpft. Für die Erstellung des Jahresabschlusses bedeutet die Prämie aber vor allem eines: Viel Verwaltungskram, denn es stellt sich die Frage, ob diese als Aufwand gebucht oder eine Rückstellung gebildet werden muss. Davon abgesehen sind Diskussionen mit den Wirtschaftsprüfern vorprogrammiert, denn diese müssen sich einen Überblick über den Dschungel der umgesetzten Regelungen machen. Aber gut. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.

Aufwand oder Rückstellung – worauf es ankommt

Zunächst stellt sich die Frage, ob das Unternehmen dem Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie unterliegt. Dieser sieht einen Anspruch für die Arbeitnehmer auf zwei Inflationsausgleichsprämien vor, bei dem für die Ermittlung der Höhe für den jeweiligen Arbeitnehmer das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an den relevanten Stichtagen entscheidend ist. Weiterlesen

Causa Wirecard – Wie einfach EY-Prüfer einem Verfahren entgehen können

Durch Fehler einzelner leiden wieder einmal alle Prüfer

Vier Wirtschaftsprüfer von EY haben ihre Lizenz zurückgegeben. Warum? Das hat für das Quartett einen Vorteil: Damit entgehen sie dem berufsrechtlichen Verfahren der Abschlussprüferaufsicht Apas. Wie das Handelsblatt im Januar berichtete, unterzeichneten drei von ihnen verschiedene Jahresabschlüsse von Wirecard als hauptverantwortliche Abschlussprüfer.

Wie bitte? Wie kann das denn sein? So „einfach“ können die Prüfer ein Verfahren loswerden? Ich weiß nicht, wie es Ihnen ging, als Sie diese Information das erste Mal gelesen haben. Ich war jedoch schockiert. Denn dies trifft wieder einmal den gesamten Berufsstand. Weiterlesen

Vertane Chance – EU-Kommission verschiebt Reform der Abschlussprüfung

Die Causa Wirecard…. auch für die Abschlussprüfung gab es noch vor der Bundestagswahl im September 2021 die ersten Gesetzesreformen, die beschlossen wurden. Darin wurde unter anderem die Haftung verschärft und die Rotationspflicht für alle Unternehmen von öffentlichem Interesse nach zehn Jahren festgelegt. Auch auf EU-Ebene sollte es Reformen geben, denn Wirecard hat auch diese aufgeschreckt.

Doch wie so oft: Sobald das Interesse an einem Skandal gesunken ist, stehen die Reformvorschläge wieder auf dem Abstellgleis. Eine vertane Chance, wie ich finde.

EU-Kommission drückt auf die Pause-Taste

Wirecard war auch für die EU-Kommission eine Art Weckruf: Die Themen Marktkonzentration sowie die Qualität der Abschlussprüfung sind die relevanten Themenfelder. Doch dieser Weckruf hat offenbar nicht dazu geführt, dass weitere Reformen auf EU-Ebene diskutiert werden. So standen in Deutschland beispielsweise auch das Thema Joint bzw. Shared Audit auf der Agenda, um so der Marktmacht der Big4 entgegenzuwirken. Bisher wenig diskutiert wurde die Einführung von Mindest-Honoraren. Denn durch die Einführung der Rotationspflicht vor einiger Zeit gibt es hier einen Preiswettbewerb. Weiterlesen

Serie Bilanzskandale: Causa Wirecard – Langfristige Folgen für EY wenig überraschend

„EY baut hunderte Stellen in Deutschland ab“ – diese Schlagzeile war Ende Januar zu lesen. Laut einem Beitrag im Handelsblatt sollen 3,8 Prozent der Belegschaft entlassen werden. Betroffen sind nicht nur Mitarbeiter in Marketing und Verwaltung, sondern auch Partner der Gesellschaft.

EY wird neu organisiert, unter anderem sollen in einer Aufspaltung die Prüfung und Beratung voneinander getrennt werden. Das Handelsblatt berichtet auch über den Imageschaden EY´s durch den Wirecard-Skandal. Das erschwert die Gewinnung von Neukunden erheblich.

Sind diese Veränderungen bei EY überraschend? Die Trennung von Prüfung und Beratung vielleicht. Das hätte ich im Sommer 2020 vermutlich nicht so für die Zukunft angenommen. Doch dass das Image eines Abschlussprüfers nach einem derartigen Skandal massiv leidet, ist keine Überraschung.

Keine Neumandate nach Bilanzskandal

Zwar ist auch der Gesetzgeber mit den ersten Reformen tätig geworden. Und wie schon mehrfach gesagt: So ist dies meines Erachtens nicht ausreichend. Doch den größeren Schaden hat EY durch den erlittenen Imageschaden, denn wer schlägt der Hauptversammlung jetzt noch EY als neuen Prüfer vor?

Durch die verschärfte Pflichtrotation durch das FISG müssen nun alle betroffenen Unternehmen – und nicht mehr nur Banken sowie Versicherungen – nach zehn Jahren ihren Abschlussprüfer wechseln. Betroffen sind Unternehmen von öffentlichem Interesse, die PIEs.

Der Aufsichtsrat trifft die Vorauswahl, kümmert sich als um die Ausschreibung für die Suche nach einem neuen Abschlussprüfer. Und warum sollte sich dieser Ärger mit den Aktionären einhandeln und EY als Prüfer vorschlagen? Nicht vergessen darf man auch, dass beispielsweise Aktionärsschützer der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger EY als Abschlussprüfer aufgrund der fehlenden Aufarbeitung grundsätzlich ablehnen.

Weniger Prüfungsmandate für EY – diese Folgen waren im Sommer 2020 bereits absehbar. Zwar ist EY nicht die einige Big4-Gesellschaft, die gefälschte Bilanzen testiert hat, doch zum einen ist der Schaden bei Wirecard besonders hoch und der Zahlungsdienstleister war eben auch ein DAX-Konzern. Und wie so viele war EY auch ein Opfer der Betrüger – so wurde dies zumindest dargestellt. Doch warum dies vor dem Hintergrund aktueller Ereignisse offenbar auch bei EY anders gesehen wird, dazu in einem weiteren Blogbeitrag mehr.

Insoweit bleibt die spannende Frage, wie es mit EY weitergehen wird. Vor mehr als 20 Jahren ist Arthur Anderson mit dem Zusammenbruch Enrons auch untergegangen. Ob Schicksal oder nicht, aber einige Scherben wurden von EY übernommen.

Was den Fall dennoch besonders macht

Die Aufspaltung von EY ist allerdings ein Fakt, der die Branche sicherlich nachhaltig verändern wird, denn in der Vergangenheit war die Beratung für die Gesellschaften attraktiver als die Prüfung. Höhere Margen und kein Problem mit der Haftung bei der Beratung – daher keinesfalls überraschend.

Interessant wird es jedoch, wenn die beiden Bereiche aufgespalten werden. Das wird sich sicherlich auch auf den Prüfermarkt auswirken. Was hatte jemand vor kurzem auf einen meiner Posts auf LinkedIn geschrieben: „Der Prüfermarkt ist das einzige Oligopol, der nicht funktioniert.“

Doch die Marktkonzentration hat sich weiter verschärft, die Big4 dominieren weiterhin den Markt mit einem Großteil des Umsatzes. Wie habe ich bereits in der Vorlesung meines Studiums gelernt „too big to fail“. Die Zeiten mit mehr als vier großen Prüfungsgesellschaften kenne auch ich nur aus Erzählungen.

Mit den ersten Gesetzesreformen nach dem Wirecard-Skandal wurde die Marktmacht nicht verringert, ganz im Gegenteil. Doch jetzt ist auch in der EU das Thema nicht mehr so dringend. Denn die Reform auf EU-Ebene für Wirtschaftsprüfer wird um Jahre verschoben – dazu in einem späteren Beitrag mehr. Schade, dass manches nur mit massivem Druck geht. Denn Verbesserungen sollten proaktiv vorgenommen werden. Und nicht erst, wenn ein weiterer Skandal das Vertrauen der Anleger zerstört hat.

Kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 11.04.2023 für fehlende Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen

Auch für dieses Jahr hat das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite bekannt gegeben, dass gegen Unternehmen, welche einer rechtzeitigen Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen – für das am 31.12.2021 endende Geschäftsjahr – nicht nachkommen, zunächst – bis zum 11.04.2023 – kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.

Hintergrund

Eine Vielzahl an Unternehmen ist neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch für dessen Veröffentlichung oder Hinterlegung verpflichtet. Das Bundesamt für Justiz nimmt die Aufgabe wahr, Ordnungsgeldverfahren gegen jene Unternehmen durchzuführen, die ihre Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind die jeweiligen Unterlagen elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister an der das Unternehmensregister führenden Stelle zu übermitteln.

Dagegen sind Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Soweit dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vollzogen wird, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Ferner können Bußgeldverfahren eingeleitet werden: Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss z.B. gegen Inhalts- oder Formvorschriften, so wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt. Weiterlesen

Versagungsvermerke – Worauf man hier besonders achten sollte

Wirtschaftsprüfer können nicht einfach so einen Versagungsvermerk erteilen. Dafür braucht es schon driftige Gründe. Diese sollte man sich genauer anschauen und besonders kritisch sein. Adler und Windeln.de haben im letzten Jahr kein Testat für ihren Abschluss 2021 erhalten. Warum, das schauen wir uns nun genauer an, denn dies könnte in diesem Jahr häufiger vorkommen.

Auszug Versagungsvermerke Adler und Windeln.de

KPMG hat das verweigerte Testat bei der Adler Real Estate AG wie folgt begründet: Weiterlesen

Steigende Darlehenszinsen: Was dies für den Jahresabschluss von Bauträgern bedeutet

Steigende Zinsen, Lieferengpässe bei Rohstoffen, Verzögerung der Fertigstellung von Bauprojekten, Stornierung der Folge von Bauprojekten aufgrund der enorm gestiegenen Kosten. Bauträger stehen derzeit vor einigen Herausforderungen. Damit sind sie nicht alleine, das stimmt. Doch wirken sich auch schon Veränderungen bei einem Projekt mitunter nicht unerheblich auf den Jahresabschluss aus.

Insbesondere bei der Verbuchung der Darlehenszinsen zeigt sich, ob ein Bauträger eher konservativ oder eher progressiv bilanziert. Durch die steigenden Zinsen ist die Zwischenfinanzierung der laufenden Bauprojekte seit diesem Jahr nun deutlich teurer geworden. Gleichzeitig führen Verzögerungen bei der Fertigstellung der Projekte dazu, dass die Zwischenfinanzierung länger benötigt, wird als ursprünglich geplant. Es lohnt sich daher, genauer hinzuschauen. Weiterlesen

Verschärfung der Marktkonzentration am Prüfermarkt : Reformen nach dem Wirecard-Skandal gescheitert?

EY verliert Prüfungsmandate. Als Prüfer des ehemaligen Zahlungsdienstleisters Wirecard keinesfalls verwunderlich, auch ohne Staatseingriffe und Reformen. Denn welcher Aufsichtsrat will der Hauptversammlung noch EY als Prüfer vorschlagen? Und mal ehrlich: Was hätte dieser davon? Nur Ärger mit den Aktionären. Und wenn durch die Rotationspflicht eine neue Prüfungsgesellschaft gesucht werden muss, gibt es immerhin noch zwei andere der Big4, denn diese haben immer noch die Marktmacht und prüfen einen Großteil der größten börsennotierten Unternehmen.

Die schwierige Suche nach einem Prüfer

Doch in manchen Fällen ist die Suche noch eingeschränkter, denn durch die strikte Trennung von Prüfung und Beratung kann es sein, dass ein Unternehmen eine der Big4 als Beratungsunternehmen mit großen Aufträgen versorgt. Diese Gesellschaft kann natürlich dann auch nicht als Abschlussprüfer angefragt werden. Abgesehen davon ist die Beratung auch lukrativer als die Prüfung – und weniger risikobehaftet. Und aus unternehmerischer Sicht absolut nachvollziehbar: Warum soll ich eine risikobehaftete Dienstleistung (Abschlussprüfung) mit einer geringeren Marge gegenüber einer weniger risikobehafteten Dienstleistung (Beratung) mit einer deutlich höheren Marge bevorzugen? Schließlich muss ich am Ende Gewinn erwirtschaften, um langfristig am Markt bestehen zu können.

Die Folgen einer schärferen Rotationspflicht

Was hat sich seit dem Wirecard-Skandal getan? Die Rotationspflicht wurde verschärft. Seither müssen alle Unternehmen von öffentlichem Interesse – unabhängig von der Branche – nach zehn Jahren den Abschlussprüfer wechseln. Davor gab es die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um zehn Jahre, wenn das Unternehmen weder eine Bank noch eine Versicherung war.

Wurde durch die strengere Rotationspflicht das Ziel erreicht? Keineswegs. Anstelle von mehr Vielfalt und Unabhängigkeit, hat sich die Marktkonzentration verschärft. Das war auch zu erwarten. Leider kam die Bundestagswahl im Herbst 2021 dazwischen: Die Reformen nach dem Wirecard-Skandal mussten im Sommer 2021 schnell durch den Bundestag gebracht werden. Die Zeit für umfangreichere Diskussionen fehlte. Und jetzt ist der Druck nicht mehr so hoch wie direkt nach dem Zusammenbruch Wirecards im Sommer 202, das sich etwas ändern muss.

Und nun?

Verschärfung der Haftung, strengere Rotationspflichten und keine Diskussion über die Frage einer Honorarordnung für Abschlussprüfer. Die Reform ist so noch nicht zu Ende. Ob eine Honorarordnung die Probleme lösen mag, steht auf einem anderen Stern. Doch sollte es zumindest Diskussionen darüber geben. Ansonsten wird sich die Marktkonzentration weiter verschärfen. Und vielleicht ist Adler dann nicht das einzige börsennotierte Unternehmen, dass bei der Suche nach einem Abschlussprüfer das Gericht um Hilfe bitten muss. Auch ohne ein Hoch-Risikomandant zu sein.

In seinem Beitrag im Handelsblatt schlägt Bert Fröndhoff als Lösung für mehr Vielfalt am Prüfermarkt Joint Audits bzw. Shared Audits vor. Dieses Thema hatte ich bereits vor zwei Jahren in einem Beitrag in der Zeitschrift WP Praxis diskutiert.

Lesen Sie dazu auch:
Rinker (2021), Reform der Abschlussprüfung – Joint Audit als Lösungsmöglichkeit zur Qualitätssicherung? – Analyse des Status quo und künftige Entwicklungen, WP Praxis, Heft 12/2021, Seite 410-413

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Update Causa Adler: Die verzweifelte Suche nach einem Abschlussprüfer – brauchen wir eine „harte“ Reform?

Kaum hat das neue Jahr richtig begonnen, geht es bei Adler wieder richtig rund. Zur Erinnerung: Freiwillig hatte sich keine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Ausschreibung von Adler beworben. Der Immobilien-Konzern sah sich gezwungen, das Gericht um Hilfe zu bitten. Das Amtsgericht-Charlottenburg bestellte KPMG als Prüfer. Doch diese haben abgelehnt. Und nun?

Ein Blick zurück

Spannend. Schließlich hatte KPMG sich im letzten Jahr geweigert, weiterhin die Bücher von Adler zu prüfen. Bei der traumhaften Zusammenarbeit mit dem Mandanten keineswegs verwunderlich, denn schließlich war Adler bei der Vorgabe von Unterlagen nicht kooperativ. Dazu kommt noch die Ankündigung des Verwaltungsratschefs, dass für 2022 ein uneingeschränktes Testat angestrebt werde. Und in diesem Jahr ist deutlich mehr Zeit, einen testierten Abschluss vorzulegen, denn nicht mehr der 30. April wie im letzten Jahr, sondern der 31. Dezember ist dieses Jahr die finale Frist. Dass die Zeit knapp ist, um alle vom Prüfer geforderten Unterlagen diesem zur Verfügung zu stellen, wird also dieses Jahr nicht mehr durchgehen. Weiterlesen