Abgabefrist für Steuererklärung durch Steuerberater verlängert

Wer seine Steuererklärung vom Steuerberater erstellen lässt, bekommt einen Monat länger Zeit. Das BMF hat jetzt am 4.12.2020 die Abgabefrist fürs Kalenderjahr 2019 jetzt bis 31.3.2021 verlängert.

Hintergrund

Seit dem Jahr 2019 – also erstmals für die Steuererklärung für das Jahr 2018 – verschieben sich die Abgabetermine um zwei Monate nach hinten. Das gilt sowohl für sogenannte beratene Steuerpflichtige wie auch für nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen. Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise (unverschuldet) nicht pünktlich abgeben, konnte rückwirkend ab dem 1.3.2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen wurden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31.5.2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, wurden diese insoweit erlassen.

Die Steuererklärung für 2019 musste also bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selber macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: bis zum 28.2. des übernächsten Jahres. Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein. Wer diesen Termin nicht einhält zahlt: Das Finanzamt kann dann einen Verspätungszuschlag verlangen oder Nachzahlungszinsen festsetzen. Und das kann richtig teuer werden! Weiterlesen

Kommunalfinanzen und Corona: Düstere Aussichten (Teil II)

Die bereits im Vorfeld von Corona angespannte Lage vieler Kommunen droht sich in den nächsten Jahren massiv zu verschlechtern (vgl. Teil I dieses Blogbeitrags). Es stellt sich damit die Frage, wie die Handlungsfähigkeit angeschlagener Kommunen weiterhin gesichert werden kann.

Ist eine Entschuldung ein adäquater Weg?

Hintergrund

Aufgrund der Corona-Krise brechen in vielen Kommunen bundesweit derzeitig die Steuereinnahmen weg. Denn vor allem die Gewerbesteuer, welche eine der Haupteinnahmequellen der Städte und Gemeinden darstellt und von der Gewinnsituation der regionalen Unternehmen abhängt, ist von hoher Volatilität geprägt. Während in diesem Jahr der Bund und die Länder für einen Großteil der Einbrüche aufkommen werden – allein der Ausgleich der Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer kostet den Bund in diesem Jahr rund 6,1 Mrd. Euro und die Länder rund 4,8 Mrd. Euro – sind die Aussichten für die kommenden Jahre ungewiss. Entsprechend ist damit zu rechnen, dass viele Kommunen es nicht mehr schaffen werden, ihre Haushalte auszugleichen und ihre Verschuldung zurückzufahren. Sie sind in ihrer Handlungsfähigkeit gefährdet und könnten ggf. die notwendige Daseinsvorsorge nicht mehr hinreichend gewährleisten.

Neueste Steuerschätzung bestätigt angespannte Lage

Auch die Zahlen der neusten Steuerschätzung vom November 2020 zeigen, dass auf die Kommunen eine nicht zu unterschätzende Durststrecke zukommt. Weiterlesen

Corona erreicht auch das Baukindergeld

Verlängerung des Förderzeitraums

Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2021 ist vorgesehen, dass der bisher bis zum 31.12.2020 befristete Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes um drei Monate bis zum 31.03.2021 verlängert wird. Hierdurch soll coronabedingten Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. der Unterzeichnung des Kaufvertrags Rechnung getragen werden. Die Anspruchsberechtigung für das Baukindergeld soll in diesen Fällen nicht aufgrund weniger Wochen unverschuldeter Fristversäumnis entfallen.

Abweichender Einkommensnachweis infolge Verlängerung

Auch wenn die Verlängerung des Förderzeitraums mit drei Monaten zunächst nicht üppig erscheint, kann diese im Einzelfall doch große Bedeutung entfalten. Und gegebenenfalls dazu führen, dass bisher wegen des zu hohen Haushaltseinkommens nicht begünstigte Bauherren in den Genuss der Förderung gelangen. Weiterlesen

Corona-Beherbergungsverbote vor dem knock-out

Das OVG Lüneburg (vom 15.10.2020 – 13 MN 371/20) und der VGH Mannheim (15.10.2020 – 1 S 3156/20) haben die Beherbergungsverbote in den landesrechtlichen Corona–Verordnungen gekippt. Jetzt zeichnet sich ab, dass auch in den anderen Ländern die Beherbergungsverbote fallen. Welche Lehren sind daraus zu ziehen?

Hintergrund

Vor dem Hintergrund des sich ausbreitenden Corona- Infektionsgeschehens haben die Länder Corona- Beherbergungsverordnungen erlassen. Die Beherbergungsverbote gelten in der Regel für Gäste aus deutschen Regionen, in denen der maßgebliche Infektions- Inzidenzwert (50 neue Corona- Fälle pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen) registriert werden. Um beherbergt zu werden, müssen diese Reisenden einen negativen Corona-Test vorlegen, der bei Ankunft nicht älter als 48 Stunden sein darf. Der VGH Mannheim und das OVGE Lüneburg haben die jeweiligen landesrechtlichen Verbote mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt. Die Länder Sachsen und Saarland hatten die die Außervollzugsetzung bereits vorher beschlossen, das Land Bayern will das Beherbergungsverbot ab 17.10.2020 wieder abschaffen.

Was haben die Gerichte entschieden?

In dem Verfahren vor dem VGH Mannheim wollte ein Urlauber aus dem Kreis Recklinghausen in NRW einen Urlaub im Kreis Ravensburg, Baden-Württemberg antreten. Recklinghausen gilt als Corona Hotspot. Der Antragsteller hätte bei Aufnahme in das gebuchte Hotel einen negativen Corona Test vorlegen müssen, den er selbst hätte bezahlen müssen. Hiergegen hat sich der Urlauber erfolgreich vor dem VGH Mannheim zur Wehr gesetzt. Der VGH Mannheim (v. 15.10.2020 – 1 S 3156/20) hat entschieden, dass das Beherbergungsverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1GG) eingreift und deshalb mutmaßlich verfassungswidrig ist. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Eindämmung der Pandemie zwar den Schutz von hochrangigen Rechtsgütern: Er will Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen abwehren und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherstellen. Allerdings ist ein Verordnungsgeber auch verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind und ob das Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen noch in sich stimmig und tragbar ist. Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in denen Gäste in abgeschlossenen Räumlichkeiten mit einer überschaubaren Personenanzahl übernachten und deren Kontaktdaten hinterlegt sind, strenger behandelt werden als Besucher von Clubs, Diskotheken Gaststätten, Freizeit – und Sporteinrichtungen oder Einzelhandelsgeschäfte, sei nicht nach vollziehbar.

Das OVG Lüneburg (vom 15.10.2020 – 13 MN 371/20) kommt mit einer etwas abweichenden rechtlichen Beurteilung zum gleichen Ergebnis: ein Beherbergungsverbot für Personen „aus“ Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sei schon nicht hinreichend bestimmt. Außerdem bestünden gravierende Zweifel an der Eignung und Erforderlichkeit des Beherbergungsverbotes, so dass dieses unverhältnismäßig in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben (Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1GG eingreife.

Bewertung

Bei allem Verständnis für die Erforderlichkeit wirksamer infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Corona – Pandemie ist den Entscheidungen der beiden Oberverwaltungsgerichte ohne Einschränkung zuzustimmen. Ein auf eine bestimmte Wirtschaftsbranche wie das Beherbergungsgewerbe beschränkte Einschränkung der gewerblichen Betätigung erscheint willkürlich (Art. 3 Abs. 1GG) und Ist nicht von einem sachlichen Differenzierungsgrund getragen. Die Entscheidungen belegen auch: was die Politik nicht konsensual entscheiden kann, richtet notfalls die Rechtsprechung und ruft den Stellenwert grundrechtlicher Freiheitsrechte in Erinnerung. Das inzwischen die Länder Sachsen, Saarland und nunmehr auch Bayern von ihren ordnungsrechtlichen Beherbergungsverboten abrücken, zeigt die politische Zerrissenheit, wenn es um ein wirksames Infektionsschutz rechtliches Instrumentarium geht. Die Entscheidungen machen auch deutlich, dass Föderalismus in Deutschland in bestimmten Krisensituationen durchaus seine Schwächen hat: ein Flickenteppich unterschiedlichster Länderregelungen ist der Bevölkerung nicht plausibel erklärbar und führt zur Inakzeptanz angeordneter Verbote. Dies wirft die Frage auf, ob nicht besondere Umstände wie die Corona- Pandemie erfordern, dass entgegen dem Föderalismus-Gedanken ein einheitlicher bundesgesetzlicher Rahmen geschaffen werden muss, der ein einheitliches flächendeckendes infektionsschutzrechtliches Handeln in Deutschland zulässt.

Quellen/Pressemitteilungen:

 

Abgrenzung selbständige und unselbständige Tätigkeit eines Steuerberaters

Die Tätigkeit des Steuerberaters kann sowohl in selbständiger als auch in unselbständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt werden. Bei freien Mitarbeitern stellt sich hier die Frage der Abgrenzung. Hierzu liefert ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.01.2020 (S 24 BA 6242/18) Klarheit.

Der Streitfall

Die Klägerin – eine Steuerberaterin – unterstützte eine Kanzlei durch die Übernahme verschiedener Mandate. Bei der Übernahme eines Auftrags war sie direkte Ansprechpartnerin der Mandanten und bearbeitete den Fall bis zum Erstellen der Steuererklärung eigenverantwortlich und ohne zeitliche Vorgabe.

Die Steuerberaterin war nicht in den Betrieb eingegliedert. Ihr Aufenthalt in der Kanzlei beschränkte sich lediglich auf die Abholung oder Abgabe von Aufträgen. Die Arbeit erledigte sie zumeist in ihrem mit EDV, Rechenmaschine, Fachliteratur und Telefon ausgestatteten eigenen Büro.

Da die Klägerin ausschließlich mit 60 Prozent am erzielten Umsatz beteiligt wurde, war auch die Vergütung nicht arbeitnehmertypisch, sondern beinhaltete sowohl das Risiko der Klägerin, einen Vergütungsausfall zu erleiden, als auch die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie Annahme vieler Aufträge die Vergütung zu maximieren.

Ein Weisungsrecht der Auftraggeber, also der Kanzlei gegenüber der Klägerin war nach dem zugrunde liegenden „Beratervertrag“ ausgeschlossen. Es erfolgte auch keine einseitige Zuweisung von Mandanten.

Das Urteil des Sozialgerichts

Die allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Steuerberater, unbeschadet dessen, dass der Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und Angehöriger eines freien Berufs ist. Weiterlesen

Digitale Prüfungsvorbereitung in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie hat auch die Kursanbieter vor große Herausforderungen gestellt. In Zeiten von Homeoffice, Quarantäneverfügungen, Kontakt- und Veranstaltungsverboten war es zeitweise fraglich, wenn nicht gar unmöglich, Präsenzkurse überhaupt anzubieten. Für Prüfungskandidaten mit Kindern war oftmals bis zu den Sommerferien der Besuch von Präsenzkursen angesichts geschlossener Kitas und Schulen organisatorisch gar nicht möglich.

Zeitgemäße Lehrgangsformate erforderlich

Gut beraten war man als Lehrgangsanbieter, wenn man sich schon frühzeitig vor der Corona-Krise auf die veränderten (Lern-) Bedürfnisse eingestellt hat, denn die Digitalisierung ist nicht erst seit der Corona-Pandemie auch in der Prüfungsvorbereitung ein zentrales Thema. Schon seit längerem fordern die Teilnehmer zeitgemäße Lehrgangsformate auch in der Prüfungsvorbereitung. Gefragt sind möglichst kleine Lerneinheiten auf verschiedenen Kanälen: Hören, Sehen, Sprechen, Mitmachen… Lernen darf nicht als lästige Pflicht, sondern soll vielmehr als multimediales Erlebnis mit größtmöglicher Flexibilität wahrgenommen werden. Weniger Text und mehr Schemata, der Lernstoff soll eher konsumiert als erarbeitet werden. Weiterlesen

Aufreger des Monats September: Kassengesetze – der nächste Akt der Posse

Es ist nahezu unglaublich, dass das BMF und die Landesfinanzministerien in Sachen „Peinlichkeit der Kassengesetze“ nicht umhinkommen, immer noch „eins draufzusetzen“. Bekanntlich haben – bis auf Bremen – alle Bundesländer eine weitere Übergangsregelung für die Aufrüstung von Kassensystemen mit technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) geschaffen. Und zwar, obwohl das BMF nur wenige Tage zuvor mehreren Verbandspräsidenten ausrichten ließ, diese mögen ihre Mitglieder darüber informieren, dass es über den 30.9.2020 hinaus keine weitere Übergangsregelung geben wird. Dass die Verantwortlichen des BMF darüber „not amused“ waren, kann man sich vorstellen. Denn kaum etwas ist schlimmer als sein Gesicht zu verlieren. Weiterlesen

Wenn der Rechtsanwalt/Steuerberater plötzlich Honorar verlangt (Teil 2)

Es ist kein Geheimnis, dass Rechtsanwälte und Steuerberater selten kostenfrei arbeiten. Doch gerade beim Thema Erstberatung kommt es häufiger zu überraschenden Gebührenforderungen. Ein Kurzüberblick für Rechtssuchende: Weiterlesen

Wenn der Rechtsanwalt/Steuerberater plötzlich Honorar verlangt

Es ist kein Geheimnis, dass Rechtsanwälte und Steuerberater selten ohne Honorar arbeiten. Doch gerade beim Thema Erstberatung kommt es häufiger zu überraschenden Gebührenforderungen. Ein Kurzüberblick für Rechtssuchende: Weiterlesen

Wie man das Dosenpfand umgeht

Es war die große Errungenschaft der letzten rot-grünen Bundesregierung: das Dosenpfand. Fünfundzwanzig Cent auf fast alles. Doch noch immer boomt das Geschäft ohne Pfand. Umweltpolitisch dürfte die Idee gescheitert sein. Weiterlesen