Ifo-Geschäftsklimaindex: Deutsche Wirtschaft stark getrübt!

Im August veröffentlichte das ifo-Institut erneut seinen bekannten Geschäftsklimaindex. Dieser zeugt erneut von einer betrübten Stimmung in deutschen Unternehmen.

Hintergrund

Der bewährte ifo-Geschäftsklimaindex beruht auf einer monatlichen Umfrage unter mehr als 9.000 Unternehmen aus Handel, Bau- und Verarbeitendem Gewerbe zu ihrer Einschätzung der wirtschaftlichen Lage. Die Ergebnisse dieser Umfrage bilden die Grundlage für den ifo-Konjunkturtest, aus dem der ifo-Geschäftsklimaindex abgeleitet wird. Er gilt als ein Frühindikator für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Gewährt man ihm diese Wirkung zu, so sind die aktuellen Indexaussagen als eine Art Warnung zu interpretieren.

Erneutes Absinken im August

Nach einem Wert von 87 Punkten im Juli sank der Wert im August auf 86,6 Punkte. Die Unternehmen beurteilten ihre Lage insgesamt als schlechter, ihre Erwartungen an die zukünftige wirtschaftliche Lage fiel pessimistischer aus. Hierzu merkt das ifo Institut selbst an: „Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland ist im Sinkflug“.

Verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungssektor besonders betroffen

Vor allem im verarbeitenden Gewerbe hat der Index merklich nachgegeben. Die Experten zeigen auf, dass die Unternehmen hier deutlich unzufriedener mit den laufenden Geschäften waren als noch in der Periode vorher. Die Erwartungen fielen auf den niedrigsten Wert seit Februar 2024. Gerade in dieser Branche klagen die Unternehmen sehr über rückläufige Auftragsbestände. Insbesondere die Hersteller von Investitionsgütern sind in einer schwierigen Lage. Im Dienstleistungssektor steht das schlechte Geschäftsklima im Vordergrund der Auswertungen. Dieses war insbesondere auf skeptischere Erwartungen zurückzuführen. Zudem verschlechterte sich die aktuelle Lage. Unverändert ist der Index im Baugewerbe. Zwar trübten sich auch hier die Erwartungen der Unternehmen, allerdings war eine höhere Zufriedenheit als in den Monaten zuvor ausgewertet worden.

Schwierige Lage für viele Unternehmen

Die Lage für viele Unternehmen bleibt schwer. Fraglich ist jedoch, warum auf die vor einigen Monaten noch recht guten Geschäftsaussichten keine reale Verbesserung der Geschäftslage folgt. Eine valide Antwort hierauf fehlt.

Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfrage, führt dazu aus: „Der Konsum kommt nicht in die Gänge.“ Ferner trauen seiner Meinung nach die Verbraucher dem Rückgang der Inflation noch nicht so richtig. Uns weiter konstatiert er: „Wir sehen eine Investitionsschwäche. Diese sei „getrieben durch wirtschaftspolitische Unsicherheit.“ Auch klagten Unternehmen zudem noch immer über einen Auftragsmangel, und zwar durch alle Branchen.

Anreize für Unternehmen von entscheidender Bedeutung

Die zentrale Frage bleibt: Wie kann eine Wende bei den vielen, für den Wirtschaftsstandort Deutschland entscheidenden kleinen, mittelgroßen und großen Unternehmen errungen werden? Die Frage ist nicht trivial, sie beschäftigt Wissenschaftler, Verbände und Unternehmen seit langem. Neben Faktoren, die auf externe Einflüsse zurückzuführen sind, dürfte zumindest eine bürokratieärmere Verwaltung, eine vereinfachte Besteuerung und verbesserte Abschreibung von Investitionen dazu beitragen können.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Stimmung in den letzten Monaten dieses Jahres weiter verändern wird.

Änderungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung auf dem parlamentarischen Weg

Das Bundeskabinett hat am 10.9.2024 den am 5.6.2024 beschlossenen Entwurf eines JStG 2024 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/12780). Hierbei soll auch die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht geändert werden. Was bedeutet das?

Hintergrund

Die Umsatzsteuer, die ein Kleinunternehmer (KMU) schuldet, wird nicht erhoben, wenn sein Umsatz zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangen Jahr 22.000 € nicht übersteigen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Es handelt sich bei der KMU-Regelung um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. An die Erklärung, auf die KMU-Regelung zu verzichten, ist der Unternehmer mindestens für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Die Kleinunternehmerregelung bietet vor allem Unternehmen zu Beginn ihrer Tätigkeit und kleineren Unternehmen eine Reihe von Vorteilen: Leistungen können ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, es muss keine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgegeben werden und in der Buchführung muss nicht zwischen Brutto- und Nettobeträgen unterschieden werden. Ein Nachteil ist aber, dass bei von anderen Unternehmern in Rechnung gestellter Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug erfolgen kann; dies ist insbesondere bei hohen Investitionen ein Nachteil.

Welche Änderungen sind geplant?

Durch den neuen Art. 21 des JStG 2024 soll über die bisherigen umsatzsteuerlichen Änderungen hinaus auch § 19 UStG geändert und erweitert (§19a UStG n.F.) werden, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung betrifft (BT-Drs. 20/12780, S. 55  ff). Maßgeblich ist nach der Gesetzesbegründung das Europarecht, d.h. die EU-RL 20202/285 v. 18.2.2020 zur Änderung der RL 2006/112/EG v. 28.11.2006. Danach sind im UStG für KMU folgende Änderungen geplant: Weiterlesen

Aktuelle Trends in der KI-Szene – Das neue ChatGPT-4o in der Anwendung

Seminarhinweis

OpenAI hat kürzlich ChatGPT-4o vorgestellt. Dieses Update ermöglicht Gratis-Nutzern Zugang zu bedeutende Funktionen, die zuvor zahlenden Kunden vorbehalten waren. Diese Funktionen stehen jedoch nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Gratis-Nutzer können nur eine stark begrenzte Anzahl von Anfragen mit ChatGPT-4o abgeben bis das täglichen Limit erreicht ist. Für die zahlenden Kunden ändert sich durch die Einführung von ChatGPT-4o wenig, da diese Version dieselben Funktionen wie das klassische ChatGPT-4 Modell bietet.

Verbesserte Funktionalitäten von 4o im Vergleich zu 3.5

Die Einführung von ChatGPT-4o bringt eine Reihe von signifikanten Verbesserungen gegenüber der vorherigen Version 3.5.

Erweiterte Token-Grenzen

Im Gegensatz zu ChatGPT-3, das auf 16.000 Tokens limitiert ist, erlaubt die neue Version ChatGPT-4o die Bearbeitung von Anfragen bis zu 128.000 Tokens. Diese Erweiterung ermöglicht es Nutzern, deutlich umfangreichere und komplexere Anfragen zu stellen, was insbesondere bei detaillierten Anforderungen eine tiefere und vollständigere Antwortqualität ermöglicht.

Internetrecherche

Allgemein basiert ChatGPT auf einem Informationsstand, der bis zu einem gewissen Zeitpunkt reicht. Informationen über Ereignisse oder Entwicklungen, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, fehlen grundsätzlich dem KI-ChatBot als Wissenbasis. ChatGPT-4o hingegen kann aktuelle Informationen über das Internet recherchieren. Dies ist besonders wertvoll bei Anfragen zu kürzlich stattgefundenen Ereignissen. Um eine Internetrecherche zu aktivieren, kann der Nutzer explizit formulieren: „Bitte führe eine Internetrecherche durch.“ Die Ergebnisse werden mit blau hinterlegten Anführungszeichen hervorgehoben, um die verwendeten Quellen aus Internet kenntlich zu machen.

Datendatei-Uploads

ChatGPT-4o ermöglicht es Nutzern, Dateien hochzuladen, um den Chatbot mit zusätzlichen Daten zu versorgen. Unterstützt werden beispielweise:

  • PDF-Dateien
  • MS-Office-Dateien (DOCX, PPTX, XLSX)
  • Bilddateien (JPG, PNG)

Berechnungen und Datenanalysen

Bei dem Versuch, komplexere Berechnungen durchzuführen oder umfangreiche Datenmengen zu analysieren, können bei ChatGPT-3 Fehler bei der Ermittlung von Antworten auftreten.

Dagegen verfügt ChatGPT-4o über Funktionen für Berechnungen und die Analyse von Daten. Dies erlaubt ChatGPT-4, Berechnungen mit einer Zuverlässigkeit durchzuführen, die mit Tools wie MS Excel vergleichbar ist. Nutzer können Daten direkt im Dialogfeld eingeben oder eine MS Excel-Tabelle hochladen, um Berechnungen durchzuführen.

Bildgenerierung und -analyse

Mit der Integration der DALL·E Technologie bietet ChatGPT-4o die Möglichkeit, Bilder auf Anfrage zu erstellen und zu analysieren. Nutzer können spezifische Prompts eingeben, um maßgeschneiderte Bilder zu generieren, oder bestehende Bilder hochladen und analysieren lassen.

Entwicklung personalisierter GPT-Modelle

Nutzer von ChatGPT-4o haben die Möglichkeit, eigene GPT-Modelle zu erstellen, die auf spezifische Anforderungen und Prozesse zugeschnitten sind. Beispielsweise kann ein Modell so konfiguriert werden, dass es stets eine Onlinerecherche auf einer bestimmten Webseite nach einem festgelegten Muster durchführt. Diese selbst erstellten GPT-Modelle können nach Fertigstellung mit anderen Nutzern geteilt werden. Ein Beispiel hierfür ist das DATEV Hilfe Modell, das spezifische Anfragen zum DATEV-Hilfecenter bearbeitet, indem es auf der DATEV-Webseite nach Antworten sucht und diese dem Nutzer zusammenfasst. Das GPT-Modell DATEV-Hilfe ist unter dem folgenden Link erreichbar: https://chat.openai.com/g/g-zt7YjFqZT-datev-hilfe

Einschränkungen von ChatGPT-4o

Zu beachten ist, dass bei ChatGPT-4o im Unterschied zum kostenpflichtigen ChatGPT-4 sehr viel schneller das Limit an Anfragen erreicht werden kann. Nach Erreichen des Limits müssen die Nutzer eine Wartezeit überbrücken, bevor sie wieder Zugang zu ChatGPT-4o erhalten. In dieser Zeit wird automatisch auf das „schwächere“ ChatGPT-3.5-Modell umgestellt.

Fazit

Mit ChatGPT-4o bringt OpenAI die praktischen Funktionen von ChatGPT-4 in eine kostenlose Form, wenn auch mit quantitativen Einschränkungen bezüglich der Anzahl der Anfragen. Diese Neuerung ermöglicht es einer breiteren Nutzerbasis von Funktionen wie Internetrecherchen oder dem Upload von Dateien zu profitieren. Der Unterschied zum Premium Abo ist somit, dass dabei ein ununterbrochener Zugriff zu diesen Funktionen besteht.


 

 

 

 

 

Der Autor dieses Beitrags Jan Dobinsky ist Trainer & Berater im TaxTech-Bereich sowie Experte für den Einsatz von ChatGPT & Co. in der Steuerberatung. Durch sein Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie einschlägiger Berufserfahrung bei PwC, WTS und Taxdoo verfügt er über ein breites Spektrum an Fachwissen zur Automatisierung von steuerrechtlichen Prozessen.

Mit seinem Beitrag „ChatGPT, MS Copilot & Co gewinnbringend einsetzen“ ist einer der Referierenden beim diesjährigen NWB Steuerberater-Forum.

Zeitweise Einschränkung des Strombezugs möglich – Gehen ab Januar die Lichter aus?

Stromnetzbetreiber dürfen ab dem 1.1.2024 den Strombezug von neuen steuerbaren Wärmepumpen oder Wandladestationen (sog. Wallboxen) – zeitweise einschränken, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht, hat die Bundesnetzagentur am 27.11.2023 auf ihrer Internetseite mitgeteilt. Was bedeutet das für Unternehmen und Verbraucher?

Hintergrund

Der Bundestag hat eine umfangreiche Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Teil dieses Paketes sind neue Aufgaben der Bundesnetzagentur im Bereich der Energieregulierung. Hierzu wird die Behörde in den kommenden Monaten zahlreiche Festlegungen treffen müssen. Am 27.11.2023 hat die Bundesnetzagentur nun Regelungen auf Basis von § 14 a EnWG festgelegt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos) sicher und zügig ins Stromnetz integriert werden können.

Was ist genau Inhalt der Neuregelung? Weiterlesen

Was „Ausschlachten“ und „Upcycling“ umsatzsteuerlich gemeinsam haben

Der EuGH hatte mit Urteil vom 18.1.2017 (C-471/15, „Sjelle Autogenbrug“) entschieden, dass das Ausschlachten von Autoteilen der Differenzbesteuerung unterliegen kann. Konkret: Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, „Gebrauchtgegenstände“ im Sinne dieser Bestimmung sind. Folglich unterliegt die Lieferung solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung.

Fraglich war und ist allerdings, wie sozusagen der umgekehrte Fall zu betrachten ist, dass „Alt und Neu“ zusammengefügt werden, um daraus etwas schönes Neues zu fertigen – so beispielsweise, wenn eine antike Kommode mit einem neuen Waschbecken versehen und anschließend verkauft wird. Neudeutsch wird auch von „Upcycling“ gesprochen.

Mit einem solchen Fall wird sich bald der BFH befassen müssen (Az. XI R 9/23). Weiterlesen

Energiepreis-Härtefallhilfen für Privathaushalte gestartet

Ende März 2023 haben sich Bund und Länder über die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt, die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind erfolgt. Was müssen private Antragsteller beachten? Weiterlesen

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft aktualisiert

Das BMF hat am 27.01.2023 ein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft aktualisiert und erläutert dort wichtige Grundsätze.

Hintergrund

Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer. In § 13b UStG sind Ausnahmetatbestände geregelt, das sog. Reverse Charge Verfahren. Für die Bauwirtschaft ist insbesondere die Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 UStG relevant. Sie gibt vor, dass steuerpflichtige Bauleistungen, die von einem im Inland ansässigen Unternehmer ausgeführt werden, die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger begründen können. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Sind diese Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, kommt es nicht zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Werden Werklieferungen oder sonstige Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, hat die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG Vorrang.

Was wird im Merkblatt dargelegt?

Das Merkblatt ist in erster Linie für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet. Weiterlesen

Direktversicherung: Neue Zwölf-Monats-Frist zur Nutzung der Vervielfältigungsregelung

Wer aus einem Dienstverhältnis ausscheidet und noch eine Abfindung erhält, ist oft verwundert, wenn er erfährt, welchem Steuersatz die Abfindung unterliegt. Die so genannte Fünftel-Regelung des § 34 EStG bringt zumeist nur einen schwachen Trost. Interessanter kann es sein, die Vervielfältigungsreglung nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 40b EStG zu nutzen, also die Einzahlung (Umwidmung) einer Abfindung in eine Direktversicherung (oder Pensionskasse). Dabei gelten unterschiedliche Steuerregeln für Alt- und Neuverträge.

Wurde die Direktversicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen, kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Betrag von 1.752 Euro in die Direktversicherung eingezahlt und pauschal besteuert werden. Der so vervielfältigte Betrag vermindert sich um die pauschal versteuerten Versicherungsbeiträge, die im laufenden Jahr und in den vorangegangenen sechs Jahren in die Direktversicherung bereits eingezahlt wurden (§ 52 Abs. 52a EStG). Die Vervielfältigungsregel muss im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Um die Vervielfältigungsregel nach altem Recht nutzen zu können, muss vor 2018 mindestens ein Beitrag mit 20 Prozent pauschal besteuert worden sein.

Bei neueren Verträgen mit Vertragsabschluss seit dem 1.1.2005 gilt: Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.

Aber wann ist ein Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben? Weiterlesen

Serie Bilanzskandale: Fragwürdiges Sanierungskonzept bei Steinhoff

Anlegerschützer rufen zur Interessensbündelung auf

Ach, stimmt ja. Neben Wirecard ist noch ein andere Bilanzskandal in der Aufarbeitung: Die Causa Steinhoff. Nach langer Zeit gibt es hier mal wieder Neuigkeiten, denn das Sanierungskonzept liegt vor. Doch es lässt einige Fragen offen.

Zur Erinnerung: Steinhoff ist ein internationaler Konzern, der mit überteuerten Firmenzukäufen und überbewertete Markenrechte für eine Aufblähung des ausgewiesenen Vermögens sorgte. Durch eine Sonderuntersuchung von pwc wurde aufgedeckt, wie hoch das Ausmaß der fingierten Werte in der Bilanz war.

Steinhoffs Vorschlag an Gläubiger und Aktionäre

Der Konzern will mit den größten Finanzgläubigern eine Vereinbarung schließen. Demnach sollten noch ausstehende Finanzverbindlichkeiten mindestens um drei Jahre, d.h. bis zum 30.06.2026 verlängert werden. Als Entschädigung für die spätere Rückzahlung sowie die Anpassung des Zinssatzes sollen die Gläubiger ein sehr großes Kuchenstück vom Eigenkapital der Unternehmensgruppe erhalten. 80 %, um genau zu sein. Also fast alles.

Und die Aktionäre? Weiterlesen

Durchleitungsrechte: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren

Zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gehören auch 1/4 der Aufwendungen für die befristete Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG). Eine Ausnahme davon sind die sogenannten Durchleitungsrechte. Das sind Rechte, die nur zur Weiterüberlassung übertragen werden.

Was verbirgt sich dahinter?

Es handelt sich hier um Rechte, die unverändert weitergegeben werden. Hier darf also nichts bearbeitet oder verändert werden. Das wurde jetzt einem Filmverleiher zum Verhängnis. Ein praktisches Beispiel, wann kein Durchleitungsrecht vorliegt. Weiterlesen