Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft können bei Zeitsoldaten als Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutzt, so das Urteil des BFH vom 28.04.2020 (VI R 5/18).
Der Fall in Kurform
Ein Zeitsoldat bekam von der Bundeswehr unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung gestellt. Hierfür setzte die Bundeswehr einen geldwerten Vorteil nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in Höhe von monatlich 51 Euro (612 Euro im Jahr) an.
Der Kläger war zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Nach Dienstschluss hatte er jedoch Ausgang bis zum Wecken, so dass er tatsächlich nicht zum Übernachten in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet war. Er fuhr daher nach Dienstende immer nach Hause und nutzte seine Unterkunft nur zur Aufbewahrung seiner Dienstkleidung und Ausrüstung.
Im Streitjahr machte er entsprechend in seiner Steuererklärung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend, sowie Unterkunftskosten in Höhe des Sachbezugs (612 Euro) für die Unterkunft. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug der Unterkunftskosten.
Die wesentlichen Punkte des BFH Urteils
In diesem Fall steht dem Kläger tatsächlich ein entsprechender Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu, da er die Aufwendungen für die Gemeinschaftsunterkunft – hätte er sie selbst getragen – als Werbungskosten abziehen kann.
Führen Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen, können in Höhe der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätten.
Hinweis für die Praxis und Fazit
Eine doppelte Haushaltsführung lag hier mangels Übernachtung in der Kaserne nicht vor, so dass derartige Aufwendungen hier nicht geltend gemacht worden sind. Die Stube diente ihm somit so zu sagen nur als Aufbewahrungsort für seine Ausrüstung.
Die Aufbewahrung der Uniform und Ausrüstung, sowie das Anlegen bzw. Wechseln der Uniform stehen in objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Soldat und dienten ihr auch subjektiv. Die Aufwendungen des Zeitsoldaten waren somit beruflich veranlasst.
Der Soldat nutzte seine Stube im Urteilsfall als Lage bzw. Umkleideraum. Meines Erachtens zeigt dieses Urteil einmal mehr, dass es im Steuerrecht auf den tatsächlich gelebten Sachverhalt ankommt (Nutzung als Lager) und nicht unbedingt auf den Vertrag (Miete Unterkunft).
In vergleichbaren Fällen sollte ggf. Einspruch eingelegt werden und der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Denkbar wären m.E. auch Anwendungsfälle z.B. bei Bordpersonal von Marineschiffen, die eine Stube im Inland als Lager für ihre übrige Ausrüstung während ihres Einsatzes an Bord bzw. bei Auslandseinsätzen unterhalten.
Weitere Informationen:
- BFH Urteil vom 28.04.2020 – VI R 5/18
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