Mit dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ (sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz) hat der Deutsche Bundestag am 23.4.2020 in zweiter und dritter Lesung auch weitere Regelungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise beschlossen (BT-Drs. 19/17740 vom 10.3.2020 und BT-Drs.19/18753 vom 22.4.2020). Jetzt muss am 15.5.2020 nur noch der Bundesrat zustimmen.
Hintergrund
Wie ich wiederholt berichtet habe, hat der Bundesgesetzgeber auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise auch mit Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) reagiert: Mit erleichterten Zugangsbedingungen mit Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und mit einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes während der Corona-Krise.
Mit dem „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ sollen jetzt die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereiten zu können. Angesichts der Erkenntnis, dass in lebensbegleitendem Lernen und Weiterbildung der Schlüssel zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel liegt, sollen besonders die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter gestärkt werden. Um für krisenhafte Zeiten gewappnet zu sein, soll hierbei auch eine bis Ende 2021 befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen werden, die es erlaubt, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und die Betriebe zu entlasten.
Neuregelungen beim Kurzarbeitergeld
Im Einzelnen ist beim Kurzarbeitergeld folgendes vorgesehen:
- Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung:
(§ 106a SGB III – neu): Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese vor dem 31.7.2023 Kurzarbeitergeld beziehen und an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 SGB III teilnehmen, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt. Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist.
- Verlängerung der Laufzeit von Kurzarbeitergeld:
(§ 109 Abs. 1a SGB III – neu): Die Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss. Diese Regelung ist erst auf nach einer Änderungsempfehlung des federführenden Ausschusses ins Gesetz aufgenommen worden (BT-Drs. 19/18753 vom 22.4.2020). - Minijob während Kurzarbeit:
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig.
Wie geht’s weiter?
Dem Gesetz muss jetzt noch der Bundesrat zustimmen, der sich in seiner Sitzung am 15.5.2020 mit dem Gesetz befassen soll (BR-Drs. 197/20 vom 24.4.2020). Wenn der Bundesrat zustimmt, können die auf das Kurzarbeitergeld bezogenen Neuregelungen nach Unterzeichnung und Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Quellen
Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank: